Die Fragen, die mir am häufigsten gestellt werden
Diese Sammlung beantwortet die Fragen, die in meinen Erstgesprächen fast immer vorkommen. Ich habe sie in der Reihenfolge geordnet, in der sie im Verfahren auftauchen. Wo eine allgemeine Antwort nicht möglich ist, sage ich das und nenne, wovon es abhängt. Antworten auf Fragen zur Zusammenarbeit mit meiner Kanzlei stehen gesondert unter Fragen zur Zusammenarbeit.
1. Wann kann ich den Scheidungsantrag stellen?
In aller Regel nach Ablauf des Trennungsjahres. Ich reiche den Antrag allerdings üblicherweise schon einige Wochen vorher ein, weil zwischen Eingang und Zustellung Zeit vergeht und das Gericht ohnehin zuerst den Kostenvorschuss anfordert. Entscheidend ist, dass das Trennungsjahr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. Vor Ablauf des Jahres ist eine Scheidung nur unter den engen Voraussetzungen der unzumutbaren Härte nach § 1565 Absatz 2 BGB möglich.
2. Wie lange dauert das Verfahren?
Das lässt sich pauschal nicht sagen, und ich halte nichts davon, Wochenzahlen zu versprechen. Die Dauer hängt an drei Dingen: der Auslastung des zuständigen Familiengerichts, der Geschwindigkeit der Rentenversicherungsträger beim Versorgungsausgleich und daran, ob Folgesachen mitverhandelt werden. Der Versorgungsausgleich ist dabei fast immer der längste Posten, weil das Gericht auf die Auskünfte aller beteiligten Versorgungsträger warten muss. Sobald ich Ihren Fall und das zuständige Gericht kenne, kann ich Ihnen eine realistische Einschätzung geben.
3. Was kostet die Scheidung?
Die Kosten bestehen aus Gerichtskosten nach dem FamGKG und Anwaltsgebühren nach dem RVG. Beide bemessen sich nach dem Verfahrenswert, der sich nach § 43 FamGKG vor allem aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute über drei Monate und den Vermögensverhältnissen ergibt. Da die Gebühren gesetzlich festgelegt sind, kostet dieselbe Scheidung bei jeder Anwältin in Deutschland dasselbe. Eine konkrete Zahl für Ihren Fall nenne ich im Kostenvoranschlag, nicht vorher.
4. Brauchen wir beide einen eigenen Anwalt?
Nach § 114 FamFG braucht nur derjenige einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen. Das ist der übliche Weg bei einer einvernehmlichen Scheidung und spart die Gebühren eines zweiten Anwalts. Wichtig ist die Grenze: Ich vertrete immer nur einen von Ihnen. Den anderen darf ich nicht beraten, auch nicht auf Wunsch beider.
5. Wie läuft der Versorgungsausgleich ab?
Das Gericht teilt die Anrechte auf Altersversorgung, die Sie beide in der Ehezeit erworben haben. Beide Eheleute erhalten dazu einen Fragebogen, in dem alle Versorgungen anzugeben sind, also gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Beamtenversorgung und private Verträge mit Rentenleistung. Das Gericht holt daraufhin bei jedem Träger eine Auskunft ein und teilt jedes Anrecht grundsätzlich hälftig. Bei sehr kurzer Ehe findet der Ausgleich nur auf Antrag statt. Ausführlich steht das unter Versorgungsausgleich.
6. Was ist das Sorgerecht und wie wird es geregelt?
Das elterliche Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind (§ 1626 BGB). Bei verheirateten Eltern besteht gemeinsames Sorgerecht – und dieses bleibt auch nach der Scheidung grundsätzlich bestehen.
Gemeinsames Sorgerecht: Beide Elternteile entscheiden weiterhin gemeinsam über wesentliche Angelegenheiten: Schulwahl, religiöse Erziehung, geplante medizinische Eingriffe und Aufenthaltsbestimmung. Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein (§ 1687 BGB).
Alleiniges Sorgerecht: Auf Antrag kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten dient (§ 1671 BGB). Die Hürde ist hoch – alleiniges Sorgerecht wird nur bei erheblichen Gründen übertragen, etwa bei Kindeswohlgefährdung, mangelnder Kooperationsfähigkeit oder schwerwiegenden Erziehungsdefiziten.
Aufenthaltsmodelle: Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Beim Wechselmodell (paritätisches Modell) lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern. Das Wechselmodell kann auch gerichtlich angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl entspricht (BGH-Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15). Mehr dazu auf unserer Seite Kinder & Sorgerecht.
7. Welche Unterlagen brauche ich?
Für den Antrag selbst benötige ich die Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden, die Anschriften beider Eheleute und das Trennungsdatum. Für den Versorgungsausgleich kommen die Versicherungsnummern und die Angaben zu allen Versorgungen hinzu. Soll Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, brauche ich außerdem Einkommensnachweise und Belege zu Ihren laufenden Verpflichtungen. Eine vollständige Aufstellung finden Sie unter Checkliste.
8. Was passiert mit dem gemeinsamen Vermögen?
Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass Ihnen alles gemeinsam gehört. Verglichen wird nur, was jeder von Ihnen zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags an Vermögen hinzugewonnen hat; die Hälfte der Differenz steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn zu. Dieser Ausgleich läuft nach §§ 1372 ff. BGB nur auf Antrag, das Gericht regelt ihn nicht von selbst. Gemeinsames Eigentum an einer Immobilie muss zusätzlich auseinandergesetzt werden.
9. Wer bekommt die Ehewohnung?
Für die Zeit nach der Scheidung gilt § 1568a BGB. Die Wohnung erhält, wer auf sie in stärkerem Maße angewiesen ist; bei gemeinsamen Kindern ist das meist der betreuende Elternteil. Bei einer Mietwohnung kann das Mietverhältnis auf diesen Ehegatten übergehen, und der Vermieter muss das hinnehmen. Für die Trennungszeit gilt eine eigene Vorschrift über die vorläufige Zuweisung, die schneller greift. Die Haushaltsgegenstände werden nach § 1568b BGB verteilt.
10. Wie wird der Unterhalt zwischen uns geregelt?
Das Gesetz unterscheidet zwei Zeiträume. Bis zur Rechtskraft der Scheidung gilt Trennungsunterhalt nach §§ 1361, 1360a BGB, für den die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich sind und an den keine hohen Anforderungen an eine eigene Erwerbstätigkeit gestellt werden. Danach gilt nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB, und dort ist der Grundsatz die Eigenverantwortung: Ein Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher Tatbestand vorliegt, etwa die Betreuung eines Kindes, Alter oder Krankheit. Beide Ansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden, sie entstehen nicht automatisch mit der Scheidung.
11. Was ist, wenn mein Ehepartner nicht zustimmt?
Dann dauert es länger, unmöglich wird die Scheidung aber nicht. Nach einem Jahr Trennung und mit Zustimmung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Ohne Zustimmung muss ich das Scheitern darlegen, und nach drei Jahren Trennung gilt die Vermutung nach § 1566 Absatz 2 BGB auch gegen den Willen des anderen. Reine Verweigerung verhindert die Scheidung also nicht, sie verzögert sie.
12. Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Das ist ein Vertrag, in dem Sie die Folgen der Scheidung selbst regeln, statt sie dem Gericht zu überlassen: Unterhalt, Zugewinn, Wohnung, Hausrat und in Grenzen der Versorgungsausgleich. Wo Grundbesitz, Zugewinn oder Versorgungsausgleich betroffen sind, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Eine solche Vereinbarung kostet zunächst Geld, spart aber in der Regel Zeit und Streit im Verfahren. Mehr dazu unter Scheidungsfolgenvereinbarung.
13. Können wir das Trennungsjahr abkürzen?
Im Normalfall nicht. Das Gesetz kennt nur die Härtefallscheidung nach § 1565 Absatz 2 BGB, und die Anforderungen daran sind hoch: Die Fortsetzung der Ehe muss aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, unzumutbar sein. Ein neuer Partner, Streit oder der Wunsch nach einem schnellen Abschluss genügen dafür nicht. Was Sie beeinflussen können, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingeht, und die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen.
14. Muss ich wirklich persönlich zum Gericht?
Ja. § 128 FamFG verlangt das persönliche Erscheinen beider Ehegatten, weil das Gericht sich selbst einen Eindruck davon verschaffen muss, dass die Ehe gescheitert ist. Der Termin dauert meist nur wenige Minuten, ist nicht öffentlich, und die Fragen sind vorhersehbar. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei sehr großer Entfernung oder Krankheit, kann das Gericht davon absehen. Was Sie erwartet, steht unter Scheidungstermin.
15. Was ändert sich steuerlich?
Die Zusammenveranlagung ist letztmals für das Jahr möglich, in dem Sie noch zusammengelebt haben. Ab dem folgenden Kalenderjahr werden Sie einzeln veranlagt und wechseln in die entsprechende Steuerklasse. Das verändert das Nettoeinkommen und damit häufig auch die Unterhaltsberechnung. Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden, wenn der Empfänger zustimmt. Einzelheiten unter Steuern und Ehegattensplitting.
16. Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen?
Das hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Vermögen und Ihren laufenden Verpflichtungen ab. Nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder gegen Ratenzahlung, wenn Sie sie nicht selbst aufbringen können. Ich prüfe das vor der Antragstellung, weil der Antrag mit dem Scheidungsantrag zusammen eingereicht werden sollte. Bewilligtes Geld kann bei einer späteren Verbesserung Ihrer Verhältnisse nachgefordert werden. Mehr unter Verfahrenskostenhilfe.
17. Kann ich den Scheidungsantrag zurücknehmen?
Ja, solange kein rechtskräftiger Beschluss vorliegt. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geht das ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, danach nur mit dessen Einverständnis. Die bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren bleiben allerdings bestehen. Wenn Sie sich unsicher sind, ist es sinnvoller, mit dem Antrag zu warten, als ihn später zurückzunehmen.
18. Was passiert nach dem Termin?
Das Gericht verkündet den Scheidungsbeschluss im Termin. Rechtskräftig wird er erst, wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten oder die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Verzichten beide im Termin, tritt die Rechtskraft sofort ein. Anschließend erhalten Sie den Beschluss mit Rechtskraftvermerk; dieses Papier brauchen Sie für Standesamt, Versicherungen, Rentenversicherung und eine spätere Eheschließung. Erst mit der Rechtskraft endet auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
19. Was ist, wenn wir uns während des Verfahrens doch noch einigen?
Das ist der Regelfall und immer die bessere Lösung. Eine Einigung kann bis zum Termin in eine Vereinbarung gefasst und dem Gericht vorgelegt werden. Streitige Folgesachen können dann zurückgenommen werden, was den Verfahrenswert und damit die Kosten senkt. Auch im Termin selbst ist ein gerichtlicher Vergleich noch möglich.
20. Was kann ich jetzt sofort tun?
Notieren Sie das Trennungsdatum, trennen Sie die Konten und klären Sie, wer die laufenden Kosten trägt. Legen Sie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder und Einkommensnachweise der letzten Monate zusammen. Vermeiden Sie größere Vermögensverfügungen, solange der Zugewinn nicht geklärt ist. Damit ist alles vorbereitet, was ich für den Antrag brauche.
Wenn Ihre Frage hier nicht steht
Schreiben Sie mir kurz, worum es geht. Ich sage Ihnen offen, ob Ihre Frage sich in wenigen Sätzen beantworten lässt oder ob dafür eine Prüfung Ihrer Unterlagen nötig ist. Einen geordneten Überblick über alle Themen dieser Website finden Sie im Wegweiser, die Normen selbst unter Gesetzestexte.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.