Worum es auf dieser Seite geht
Diese Seite behandelt einen einzigen Fall: Ihr Scheidungsverfahren läuft vor einem deutschen Familiengericht, und irgendetwas daran hat einen Bezug ins Ausland. Sie haben im Ausland geheiratet, Ihr Ehepartner lebt nicht in Deutschland, oder Vermögen liegt jenseits der Grenze. Ich beschreibe hier nur, was das für den Ablauf in Deutschland bedeutet, welche Unterlagen zusätzlich gebraucht werden und womit an Verzögerung zu rechnen ist. Fragen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts sind ein eigenes Thema und werden hier bewusst nicht ausgebreitet.
Was sich am Verfahren ändert und was nicht
Am Kern ändert sich wenig. Es gilt § 1565 BGB, das Trennungsjahr nach § 1567 BGB läuft wie sonst auch, der Antrag muss die Angaben nach § 133 FamFG enthalten, es besteht Anwaltszwang nach § 114 FamFG, und beide Eheleute müssen nach § 128 FamFG zum Termin erscheinen. Auch der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen.
Was sich ändert, ist die Beschaffung von Papier und die Zeit, die alles braucht. Ein Auslandsbezug macht ein Verfahren selten schwieriger im Rechtlichen, aber fast immer langsamer im Praktischen. Darauf sollten Sie sich einstellen, bevor Sie den Antrag stellen.
Welche Unterlagen dann zusätzlich gebraucht werden
- Eine ausländische Heiratsurkunde, in der Regel mit Übersetzung durch eine ermächtigte Übersetzerin oder einen ermächtigten Übersetzer
- Je nach Herkunftsland eine Apostille oder eine Legalisation, damit die Urkunde in Deutschland verwendet werden kann
- Bei Kindern die Geburtsurkunden in derselben Form
- Eine ladungsfähige Anschrift des im Ausland lebenden Ehegatten, keine Postfachadresse
- Nachweise über ausländische Altersversorgungen, soweit vorhanden, für den Versorgungsausgleich
- Bei Vermögen im Ausland Belege, die sich auch für einen Zugewinnausgleich verwenden lassen
Beginnen Sie mit der Beschaffung früh. Die Wartezeiten bei ausländischen Standesämtern und bei Übersetzungen sind der Posten, den man am leichtesten unterschätzt und am einfachsten vorziehen kann.
Womit an Verzögerung zu rechnen ist
Drei Stellen kosten regelmäßig zusätzliche Zeit. Erstens die Beschaffung und Übersetzung der Urkunden, die vor der Antragstellung liegt und die Sie selbst beeinflussen können. Zweitens die Zustellung des Antrags an einen Ehegatten im Ausland, die nicht mit einfachem Brief erfolgt, sondern über einen förmlichen Weg, der Monate dauern kann. Drittens der Versorgungsausgleich, wenn ausländische Anrechte im Spiel sind, weil ausländische Träger keine Auskunft nach deutschem Muster erteilen und das Gericht dann anders vorgehen muss.
Eine seriöse Prognose in Wochen kann ich Ihnen für solche Verfahren nicht geben. Was ich Ihnen sagen kann, ist, an welcher Stelle Ihr Verfahren gerade steht und woran es hängt. Das ist bei einem Auslandsbezug wichtiger als sonst, weil die Wartezeiten länger sind und Stille schnell wie Stillstand aussieht.
Was Sie tun können, damit es zügiger geht
Klären Sie die vollständige und aktuelle Anschrift Ihres Ehegatten, bevor der Antrag eingeht. Beschaffen Sie Urkunden und Übersetzungen vorab. Und sprechen Sie mit Ihrem Ehepartner darüber, ob er bereit ist, im Verfahren mitzuwirken; das verkürzt den Weg erheblich. Was dabei konkret auf ihn zukommt, steht unter Ehepartner im Ausland.
Zwei Fragen dazu
Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen, wenn wir im Ausland geheiratet haben?
Der Ort der Eheschließung ist dafür nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob ein deutsches Gericht zuständig ist, und dafür sind die Lebensverhältnisse der Eheleute maßgeblich, nicht die Herkunft der Urkunde. Die ausländische Heiratsurkunde brauchen Sie trotzdem, in beglaubigter Übersetzung.
Muss mein Ehepartner aus dem Ausland zum Termin anreisen?
Grundsätzlich gilt auch für ihn § 128 FamFG. Bei sehr großer Entfernung kann das Gericht davon absehen oder eine Anhörung auf anderem Weg vorsehen. Das entscheidet das Gericht, nicht ich, und ich kann es Ihnen deshalb nicht zusagen.
Wenn Ihr Fall einen Auslandsbezug hat, schildern Sie mir zuerst nur, wo Sie beide leben, wo Sie geheiratet haben und ob es gemeinsame Kinder gibt. Damit lässt sich klären, ob ein deutsches Verfahren in Betracht kommt und was Sie zuerst besorgen sollten.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.