Der Versorgungsausgleich teilt die Rentenanwartschaften der Ehezeit
Während der Ehe erwirbt jeder von Ihnen Ansprüche auf eine spätere Rente. Wer weniger gearbeitet hat, weil er sich um die Kinder gekümmert oder den anderen unterstützt hat, erwirbt weniger. Der Versorgungsausgleich gleicht das aus: Alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden hälftig geteilt, unabhängig davon, wer sie erworben hat und warum. Geregelt ist das im Versorgungsausgleichsgesetz.
Ich führe Scheidungsverfahren bundesweit online. Der Versorgungsausgleich ist dabei der Teil, der Ihnen die wenigste Arbeit macht und trotzdem am meisten Zeit kostet. Diese Seite erklärt, was geteilt wird, wie das Verfahren abläuft und an welchen Stellen Sie eingreifen können.
Was geteilt wird
Erfasst wird alles, was der Alterssicherung oder der Absicherung bei Invalidität dient. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke für Ärzte, Anwälte oder Architekten, Betriebsrenten in allen Formen einschließlich Direktversicherung und Pensionszusage sowie geförderte Privatverträge, also Riester und Rürup.
Nicht erfasst werden Konten, Depots, Immobilien und klassische Kapitallebensversicherungen. Die gehören zum Vermögen und damit gegebenenfalls in den Zugewinnausgleich. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil beides sonst doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird.
Geteilt wird immer nur der Teil, der in die Ehezeit fällt. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem Sie geheiratet haben, und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Was Sie vorher aufgebaut haben und was Sie danach aufbauen, bleibt Ihnen.
Sie müssen dafür nichts beantragen
Anders als beim Zugewinnausgleich müssen Sie hier nicht tätig werden. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, sobald ein Scheidungsantrag eingereicht ist. Er ist Teil des Verbundverfahrens, und die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn er entscheidungsreif ist.
Eine Ausnahme gilt für kurze Ehen: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer von Ihnen ihn beantragt. Wenn Sie kurz verheiratet waren, ist das eine echte Entscheidung, denn ein Antrag verlängert das Verfahren deutlich.
So läuft es im Verfahren ab
Der Ablauf ist bei jedem Gericht gleich und dauert deshalb auch überall ähnlich lang.
Erster Schritt: der Fragebogen. Kurz nach Eingang des Scheidungsantrags schickt das Gericht beiden Seiten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Darin geben Sie an, bei welchen Trägern Sie Anrechte erworben haben, mit Versicherungsnummern und Vertragsnummern.
Zweiter Schritt: die Auskünfte. Das Gericht schreibt jeden genannten Träger an und fordert eine Auskunft über den Ehezeitanteil und einen Vorschlag für den Ausgleichswert an. Die Träger antworten unterschiedlich schnell. Die Deutsche Rentenversicherung ist meist zügig, betriebliche Versorgungsträger und Versorgungswerke brauchen häufig deutlich länger.
Dritter Schritt: Prüfung und Beschluss. Liegen alle Auskünfte vor, bekommen beide Seiten sie zur Stellungnahme. Danach entscheidet das Gericht über die Teilung, in aller Regel zusammen mit der Scheidung im selben Termin und im selben Beschluss.
Dieser zweite Schritt ist der Grund, warum Scheidungen selten schneller gehen als einige Monate. Das Gericht kann nicht schneller entscheiden, als die Träger antworten. Wer wirklich Zeit sparen will, sorgt dafür, dass der Fragebogen vollständig und mit korrekten Nummern zurückgeht, denn jede Rückfrage kostet Wochen.
Wie geteilt wird
Jedes Anrecht wird für sich geteilt, nicht die Summe aller Anrechte gegeneinander verrechnet. Der Regelfall ist die interne Teilung: Beim selben Versorgungsträger wird für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Konto mit der Hälfte des Ehezeitanteils eingerichtet. Sie werden also selbst Mitglied bei diesem Träger, mit eigenem Anspruch.
Ist das nicht möglich oder verlangt der Träger es, kommt die externe Teilung in Betracht. Dann fließt ein Kapitalbetrag zu einem anderen Versorgungsträger, meist zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hier lohnt ein Blick, denn die Zielversorgung dürfen Sie in gewissen Grenzen wählen, und die Wahl wirkt sich auf Ihre spätere Rente aus.
Wann er ausnahmsweise unterbleibt
Neben der kurzen Ehe gibt es drei Fälle. Sehr kleine Ausgleichswerte teilt das Gericht nicht, weil der Aufwand außer Verhältnis stünde. Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließen oder abweichend regeln; dafür gelten Formvorschriften und das Gericht prüft die Vereinbarung inhaltlich. Und in seltenen Fällen unterbleibt die Teilung, weil sie grob unbillig wäre, etwa wenn ein Ehegatte sich seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt über lange Zeit entzogen hat. Diese Ausnahme wird deutlich seltener anerkannt, als Mandanten hoffen.
Geplante Reform des Versorgungsausgleichs
Das Versorgungsausgleichsrecht soll geändert werden. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts am 22. April 2026 beschlossen. Der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 ohne Aussprache an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen (BT-Drucksache 21/6510). Entschieden ist damit nichts. Für Ihr laufendes oder bevorstehendes Verfahren gilt weiter das heutige Recht, und ich rate davon ab, eine Scheidung in der Erwartung einer künftigen Rechtslage hinauszuzögern.
Vier Punkte sind aus meiner Sicht praktisch bedeutsam. Erstens soll ein Anrecht, das beim Wertausgleich übergangen wurde, weil es vergessen, verschwiegen oder übersehen worden ist, nachträglich schuldrechtlich ausgeglichen werden können (§ 20 VersAusglG in der Entwurfsfassung). Zweitens sollen Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von der Leistungsform in den Ausgleich fallen, also auch dann, wenn sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Das betrifft vor allem beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 2 VersAusglG-E). Drittens soll die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung eines neuen Ehegatten über den Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus fortwirken (§ 25 VersAusglG-E). Viertens soll ein Abänderungsantrag früher zulässig sein: statt zwölf Monate wie bisher (§ 226 Abs. 2 FamFG) vierundzwanzig Monate vor dem voraussichtlichen Leistungsbeginn.
Der erste Punkt schließt eine Lücke, die mir in der Praxis regelmäßig begegnet. Bisher ist ein Anrecht, das im Scheidungsverfahren nicht auf dem Tisch lag, nach Rechtskraft im Regelfall verloren. Wer erst Jahre später von der Direktversicherung des früheren Ehegatten erfährt, hat heute keinen Weg mehr, daran teilzuhaben. Der Entwurf will das ändern, sieht dafür aber keine Rückwirkung auf bereits zurückliegende Zeiträume vor (§ 55 VersAusglG-E).
Für Ihr Verfahren folgt daraus zunächst nichts, was Sie anders machen müssten. Eine Sache möchte ich dennoch betonen: Ein Gesetzentwurf ersetzt keine sorgfältige Auskunft. Prüfen Sie im Verfahren, ob wirklich alle Versorgungsträger angeschrieben wurden, auch alte Arbeitgeber und private Verträge. Ein vollständiger Wertausgleich im Scheidungsverfahren bleibt der sicherere Weg als ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich, der eigene Voraussetzungen hat und erneut Kosten auslöst.
Ich verfolge das Verfahren und passe diese Seite an, sobald das Gesetz verkündet ist. Was ein Verzicht heute wert ist, habe ich unter notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich ausgeführt. Den zeitlichen Rahmen des Verfahrens finden Sie unter Scheidungsablauf.
Was Sie jetzt tun können
Der Versorgungsausgleich ist der Verfahrensteil, bei dem Ihre Mitarbeit den größten Zeitgewinn bringt. Drei Dinge helfen wirklich.
Sammeln Sie Ihre Versicherungsnummern und Vertragsdaten, bevor der Fragebogen kommt. Sozialversicherungsnummer, Nummern der Versorgungswerke, Vertragsnummern von Betriebsrenten, Direktversicherungen, Riester und Rürup. Denken Sie an frühere Arbeitgeber; Anrechte aus einem Job vor fünfzehn Jahren bestehen fort und werden regelmäßig vergessen.
Fordern Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung an, wenn Ihr Versicherungsverlauf Lücken hat. Fehlende Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten müssen erst nachgetragen werden. Läuft das erst im Verfahren an, wartet das ganze Verfahren darauf.
Prüfen Sie die Auskünfte, wenn sie kommen. Sie bekommen sie über mich zur Stellungnahme. Falsche Beschäftigungszeiten oder ein vergessener Vertrag lassen sich in diesem Moment noch ohne Aufwand korrigieren. Nach der Rechtskraft ist das ungleich schwerer.
Wenn Sie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich erwägen, etwa weil Sie sich gegenseitig freistellen wollen, besprechen Sie das mit mir, bevor Sie zum Notar gehen. Ob eine solche Regelung vor dem Gericht Bestand hat, hängt davon ab, wie sie zustande gekommen ist und was sie beiden Seiten lässt.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.