Wer sich trennt oder scheiden lässt, verliert mit dem Wegfall der Zusammenveranlagung einen Teil seiner Steuervorteile — gleichzeitig öffnet sich aber ein neuer Weg: das begrenzte Realsplitting. In meiner familienrechtlichen Beratungspraxis erlebe ich immer wieder dieselben Fragen. Auf dieser Seite beantworte ich sie sortiert nach Häufigkeit, mit Verweis auf den aktuellen Gesetzeswortlaut und mit den für 2026 maßgeblichen Beträgen.
Amtlicher Wortlaut – § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (Realsplitting)
„Sonderausgaben sind auch […] Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des […] Ehegatten aufgewandten Beiträge. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.”
Quelle: § 10 EStG auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Frage 1: Bis wann darf ich das Ehegattensplitting noch nutzen?
So lange Sie und Ihr Ehepartner zu Beginn des Jahres noch nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG i. V. m. § 1567 BGB), greift die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Konkret: Wer sich am 14. Februar 2026 trennt, kann für das gesamte Veranlagungsjahr 2026 noch zusammen veranlagt werden, weil am 1. Januar 2026 die Voraussetzung erfüllt war. Ab dem Jahr 2027 ist Schluss — auch wenn die Scheidung selbst noch lange nicht rechtskräftig ist.
Frage 2: Was bedeutet „Realsplitting” genau?
Realsplitting ist eine Sonderausgabenregelung. Wer Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt zahlt, kann diese Beträge in seiner Steuererklärung von den Einkünften abziehen — bis zu 13.805 Euro pro Jahr. Der Empfänger versteuert die Beträge im Gegenzug als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG). In der Praxis sparen sich Geber und Empfänger zusammen häufig vier- bis fünfstellige Beträge, weil der Geber meist einen höheren Grenzsteuersatz hat als der Empfänger.
Frage 3: Wie hoch ist der Höchstbetrag 2026?
Der Höchstbetrag des Realsplittings nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG beträgt 13.805 Euro — und ist seit dem Veranlagungszeitraum 2002 unverändert. Hinzu addieren sich die für den Ehegatten gezahlten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG), soweit Sie sie übernommen haben und nicht bereits bei sich selbst angesetzt haben. Bei tatsächlich gezahlten KV-Beiträgen von etwa 4.000 Euro im Jahr ergibt sich daraus ein Gesamtabzug von rund 17.800 Euro.
Frage 4: Muss mein Ex-Partner zustimmen?
Ja — die Zustimmung des Empfängers ist gesetzliche Voraussetzung (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG). Aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt aber eine zivilrechtliche Pflicht zur Zustimmung aus ehelicher Solidarität — vorausgesetzt, der Geber gleicht alle finanziellen Nachteile aus, die beim Empfänger durch die Mehrbesteuerung entstehen. Verweigert Ihr Ex-Partner trotz Nachteilsausgleichs die Zustimmung, kann diese gerichtlich erzwungen werden.
Frage 5: Was zählt zum Nachteilsausgleich?
- Mehr-Einkommensteuer beim Empfänger durch die Versteuerung als sonstige Einkünfte;
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf diese Mehr-Einkommensteuer;
- Steuerberatungs- und Erklärungsmehrkosten;
- Verluste oder Kürzungen bei einkommensabhängigen Leistungen wie Wohngeld, BAföG, Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie;
- nach OLG-Rechtsprechung in vielen Fällen auch Mehrbelastungen bei Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Empfänger freiwillig krankenversichert ist.
Die Erstattungspflicht des Gebers ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGH FamRZ 1992, 534 sowie nachfolgende OLG-Entscheidungen, etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 – 6 UF 92/20).
Frage 6: Wie funktioniert die Anlage U?
Die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ist das amtliche Formular der Finanzverwaltung. Sie wird vom Geber ausgefüllt, vom Empfänger unterzeichnet und der Erklärung des Gebers beigefügt. Die Zustimmung gilt nach § 10 Abs. 1a Satz 4 EStG bis auf Widerruf — Sie müssen die Anlage U also nur einmal mit Unterschrift einreichen, sie wirkt für alle Folgejahre weiter, bis der Empfänger ausdrücklich vor Beginn eines Kalenderjahres widerruft. Den Antrag selbst stellt der Geber jährlich neu in seiner Steuererklärung. Pflichtangabe ist die Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers.
Frage 7: Was, wenn der Ex-Partner einfach nicht zustimmt?
Dann bleibt die Möglichkeit des Abzugs nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung. Der Höchstbetrag entspricht hier dem Grundfreibetrag — für 2026 sind das 12.348 Euro. Diese Variante ist meist deutlich nachteiliger, weil sie nur greift, soweit die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge nicht überschreitet (Anrechnungsbetrag 624 € im Kalenderjahr) und seit dem Veranlagungszeitraum 2025 zwingend per Banküberweisung zu zahlen ist. Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt nicht mehr anerkannt.
Frage 8: Gilt das auch für den Trennungsunterhalt?
Ja. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG umfasst Unterhaltsleistungen sowohl an den dauernd getrennt lebenden als auch an den geschiedenen Ehegatten. Das Realsplitting ist also nicht erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich, sondern bereits ab Beginn des Trennungsjahres. Achtung: Im Jahr der Trennung selbst kann das Realsplitting nicht zusätzlich zur Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragt werden — die Wahl muss getroffen werden.
Frage 9: Lohnt es sich auch bei kleineren Unterhaltszahlungen?
Eine schnelle Faustformel: Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz spürbar über dem des Empfängers — typischerweise bei Trennungspaaren mit Allein- oder Hauptverdiener — und fließt mehr als ungefähr 5.000 Euro Unterhalt im Jahr, lohnt sich der Aufwand fast immer. Bei sehr geringem Unterhalt unter ca. 3.000 Euro im Jahr und vergleichbarem Einkommensniveau beider Ex-Partner kann der Aufwand für den Nachteilsausgleich den Steuervorteil aufzehren. Eine konkrete Vergleichsrechnung Ihrer Steuerberaterin oder Ihres Steuerberaters klärt das in 15 Minuten.
Frage 10: Kindesunterhalt — auch absetzbar?
Nein. Kindesunterhalt fällt nicht unter das Realsplitting. Er wird ausschließlich über das Kindergeld bzw. den Kinder- und Betreuungsfreibetrag berücksichtigt. Für 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat (Erhöhung um 4 Euro), der Kinderfreibetrag 9.756 Euro pro Kind (zuzüglich BEA-Freibetrag von 3.276 Euro). Diese Werte hat das Bundesfinanzministerium für 2026 festgesetzt.
Rechtsquellen und weiterführende Verweise
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Realsplitting (13.805 €)
- § 22 Nr. 1a EStG – Versteuerung beim Empfänger
- § 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten
- § 32a EStG – Splittingverfahren (Abs. 5), Grundfreibetrag 12.348 € (2026)
- § 33a Abs. 1 EStG – Außergewöhnliche Belastung
- § 1353 BGB – Eheliche Solidarität, Zustimmungspflicht
- BMF: Steuerliche Änderungen 2026