Der Vorbehalt gleich zu Beginn
Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, nicht Steuerberaterin. Ich erkläre Ihnen die Systematik und sage Ihnen, welche Entscheidungen im Scheidungsverfahren steuerliche Folgen haben. Die Berechnung Ihrer konkreten Steuerlast und die Erstellung Ihrer Erklärung gehören zu Ihrem Steuerberater. Wo eine Zahl von Ihrem Einzelfall abhängt, nenne ich Ihnen deshalb keine.
Diese Seite behandelt das Ehegattensplitting und die steuerliche Grundsystematik von Trennung und Scheidung. Den zeitlichen Ablauf im Trennungsjahr mit Steuerklassenwechsel und Veranlagungswahl behandle ich unter Steuern im Trennungsjahr, den Abzug von Unterhaltsleistungen unter Realsplitting.
Was das Ehegattensplitting ist
Beim Splittingverfahren werden die Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet, halbiert, auf diese Hälfte wird der Tarif angewandt und das Ergebnis verdoppelt. Weil der Einkommensteuertarif progressiv verläuft, führt das zu einer geringeren Steuer, als wenn beide getrennt veranlagt würden.
Der Vorteil ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinanderliegen. Verdienen beide Ehegatten annähernd gleich viel, fällt er gering aus oder entfällt praktisch. Verdient einer deutlich mehr, kann der Wegfall des Splittings die spürbarste finanzielle Folge der Trennung sein, größer als alle Verfahrenskosten zusammen.
Wann es endet
Maßgeblich ist nicht die Scheidung, sondern die dauernde Trennung. Für den Veranlagungszeitraum, in dem Sie sich getrennt haben, können Sie noch zusammen veranlagt werden, wenn Sie an mindestens einem Tag des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben. Ab dem folgenden Kalenderjahr ist die Zusammenveranlagung ausgeschlossen.
Daraus folgt ein Punkt, den ich in der Beratung immer anspreche: Der Zeitpunkt der Trennung hat eine steuerliche Dimension. Eine Trennung im Januar und eine im Dezember desselben Jahres führen zum selben Ergebnis für dieses Jahr, aber der Zeitpunkt entscheidet darüber, wann das Trennungsjahr abläuft und wann der Antrag gestellt werden kann.
Wer über die Veranlagung entscheidet
Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass beide Ehegatten sie wählen. Einer allein kann sie nicht durchsetzen. Damit entsteht eine Situation, die im Trennungsjahr regelmäßig zu Streit führt: Der Ehegatte mit dem höheren Einkommen profitiert vom Splitting, der andere kann durch die gemeinsame Veranlagung schlechter stehen als bei Einzelveranlagung.
Rechtlich gilt hier der Grundsatz der ehelichen Solidarität: Der eine Ehegatte muss der Zusammenveranlagung zustimmen, wenn ihm daraus kein Nachteil entsteht oder der andere ihm den Nachteil ausgleicht. In der Praxis heißt das, dass der Begünstigte den Ausgleich zusagen und die Zusage einhalten muss.
Ich rate dazu, diese Zusage schriftlich festzuhalten, bevor unterschrieben wird. Eine mündliche Absprache zwischen getrennt lebenden Ehegatten über eine Steuererstattung, die erst Monate später kommt, ist erfahrungsgemäß keine belastbare Grundlage.
Was der Wegfall des Splittings praktisch bedeutet
Ab dem Jahr nach der Trennung werden beide einzeln veranlagt. Für den Besserverdienenden steigt die Steuerlast, häufig deutlich. Das wirkt sich unmittelbar auf den Unterhalt aus, denn der Unterhalt bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen, und dieses sinkt mit der höheren Steuer.
Wer im Trennungsjahr eine Unterhaltsvereinbarung trifft, sollte deshalb wissen, dass sich die Berechnungsgrundlage im Folgejahr ändert. Ich weise in Vereinbarungen ausdrücklich darauf hin und regele, wie mit dieser Änderung umzugehen ist.
Der Ausgleich über den Unterhalt: das Realsplitting
Die Systematik kennt einen Ausgleich für den Wegfall des Splittings. Wer Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zahlt, kann diese Leistungen bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Höchstbetrag beträgt 13.805 Euro. Hinzu kommen die für den Ehegatten übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Preis dafür ist doppelt: Der Empfänger muss die Beträge versteuern, und er muss zustimmen. Die Zustimmung erklärt er auf der Anlage U. Weil ihm aus der Versteuerung Nachteile entstehen, ist der Zahlende verpflichtet, diese Nachteile auszugleichen. Was dazu gehört, ist geklärt:
Frage 5: Was zählt zum Nachteilsausgleich?
- Mehr-Einkommensteuer beim Empfänger durch die Versteuerung als sonstige Einkünfte;
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf diese Mehr-Einkommensteuer;
- Steuerberatungs- und Erklärungsmehrkosten;
- Verluste oder Kürzungen bei einkommensabhängigen Leistungen wie Wohngeld, BAföG, Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie;
- nach OLG-Rechtsprechung in vielen Fällen auch Mehrbelastungen bei Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Empfänger freiwillig krankenversichert ist.
Die Erstattungspflicht des Gebers ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGH FamRZ 1992, 534 sowie nachfolgende OLG-Entscheidungen, etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 – 6 UF 92/20).
Die Einzelheiten des Verfahrens, die Anlage U und der Fall, dass die Zustimmung verweigert wird, stehen unter Realsplitting und Unterhaltsabzug.
Kinder in der Steuer nach der Trennung
Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Freibetrag oder das Kindergeld günstiger ist. Eine Übertragung des halben Freibetrags auf den betreuenden Elternteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn der andere seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht demjenigen zu, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist und der es allein erzieht. Bei einem echten Wechselmodell ist die Zuordnung eine eigene Frage, die vor der ersten Erklärung nach der Trennung geklärt sein sollte.
Kindesunterhalt ist beim Zahlenden nicht als Sonderausgabe abziehbar. Er wird über Kindergeld und Kinderfreibetrag berücksichtigt, nicht über das Realsplitting.
Was das für Ihre nächsten Schritte heißt
Drei Dinge sollten Sie klären, bevor Sie im Trennungsjahr etwas unterschreiben. Erstens: Ob und zu welchen Bedingungen Sie der Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr zustimmen. Zweitens: Ob Realsplitting für Sie in Betracht kommt und wer den Nachteilsausgleich trägt. Drittens: Welche Steuerklassen ab wann gelten sollen.
Ich bespreche diese Punkte im Mandat mit und halte die Absprachen schriftlich fest. Die Berechnung selbst überlasse ich Ihrem Steuerberater, und wenn Sie keinen haben, sage ich Ihnen, für welche der drei Fragen sich der Gang dorthin lohnt.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.