Wofür eine Scheidungsfolgenvereinbarung gut ist
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den Ehegatten, in dem die Folgen der Scheidung geregelt werden. Sie ersetzt die gerichtliche Auseinandersetzung über diese Punkte. Wenn sie vollständig ist, bleibt für das Gericht nur noch die Scheidung selbst und, sofern nicht wirksam ausgeschlossen, der Versorgungsausgleich.
Der praktische Nutzen lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Sie entscheiden selbst, statt eine Entscheidung entgegenzunehmen. Dazu kommt, dass eine einvernehmliche Regelung in aller Regel schneller und günstiger ist als mehrere Folgesachen im Verbund, weil jede Folgesache das Scheidungsverfahren verzögert und eigene Kosten auslöst.
Ich rate nicht in jedem Fall dazu. Wenn ein Ehegatte die Vermögensverhältnisse nicht offenlegt oder wenn ein deutliches Ungleichgewicht besteht, ist ein Verfahren der ehrlichere Weg. Eine Vereinbarung setzt voraus, dass beide wissen, worüber sie verfügen.
Was hineingehört
Zugewinnausgleich
Hier steckt in vielen Ehen der größte Betrag. Geregelt werden kann ein Ausgleichsbetrag, ein wechselseitiger Verzicht, eine Ratenzahlung oder die Übertragung eines Gegenstands anstelle einer Zahlung. Voraussetzung ist, dass beide Seiten ihr Anfangs- und Endvermögen kennen. Ohne diese Grundlage unterschreiben Sie etwas, dessen Wert Sie nicht einschätzen können.
Immobilie und Ehewohnung
Die häufigste Streitfrage nach dem Zugewinn. Zu regeln sind: wer in der Immobilie bleibt, ob sie verkauft oder übertragen wird, wer die Finanzierung weiterbedient, wie die Haftung gegenüber der Bank behandelt wird und wer den Kreditvertrag übernimmt. Wichtig ist, dass die Bank einer Haftungsentlassung zustimmen muss; das können die Ehegatten untereinander nicht regeln. Bei einer Mietwohnung geht es darum, wer den Mietvertrag fortführt.
Nachehelicher Unterhalt
Hier ist die Gestaltungsfreiheit am größten. Möglich sind eine feste Höhe, eine Befristung, eine gestufte Absenkung, eine Einmalzahlung oder ein vollständiger Verzicht. Gerade die Befristung ist der Punkt, der wirtschaftlich am meisten ausmacht. Zum Trennungsunterhalt gilt das nicht: Auf ihn kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich kann durch Vereinbarung ausgeschlossen oder abweichend geregelt werden. Das Familiengericht prüft eine solche Vereinbarung allerdings inhaltlich und kann ihr die Wirksamkeit versagen, wenn sie einen Ehegatten unangemessen belastet. Ein Ausschluss ist deshalb kein Selbstläufer und sollte begründet werden, etwa weil beide vergleichbare Anrechte erworben haben.
Hausrat und Kraftfahrzeuge
Weniger wertvoll, aber häufig konfliktträchtig. Eine Liste der Gegenstände, die jeder behält, verhindert spätere Auseinandersetzungen. Bei Fahrzeugen gehören Halterwechsel, Versicherung und laufende Finanzierung dazu.
Kinder
Aufenthalt, Umgang und Kindesunterhalt können aufgenommen werden, allerdings mit Grenzen. Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu; ein Verzicht für die Zukunft ist unwirksam, und eine Unterschreitung des Mindestunterhalts wird nicht anerkannt. Umgangsregelungen sind zulässig, binden das Familiengericht aber nicht, wenn das Kindeswohl etwas anderes verlangt.
Sonstiges
Gemeinsame Konten und Depots, Verbindlichkeiten und deren Bedienung, Lebens- und Krankenversicherungen, die Erbfolge und der Familienname sind weitere Punkte, die je nach Fall dazugehören. Am Ende steht üblicherweise eine Klausel, mit der sich beide erklären, im Übrigen keine Ansprüche mehr gegeneinander zu haben.
Die Form: warum der Notar meist unvermeidlich ist
Für einzelne Regelungsgegenstände schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Das gilt insbesondere für Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, für alles, was Grundstücke betrifft, und für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden. Da eine Scheidungsfolgenvereinbarung fast immer mindestens einen dieser Punkte enthält, wird sie in der Praxis insgesamt beurkundet.
Fehlt die vorgeschriebene Form, ist die Vereinbarung nichtig, und zwar in der Regel vollständig. Eine per E-Mail ausgehandelte und unterschriebene Regelung über den Zugewinn ist kein bisschen wert. Das ist der häufigste und teuerste Irrtum in diesem Bereich.
Es gibt eine Alternative: Was in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht als Vergleich protokolliert wird, ersetzt die notarielle Form. Dieser Weg bietet sich an, wenn ohnehin ein Termin stattfindet und die Einigung erst dort zustande kommt.
Die Beurkundung erfüllt zugleich eine zweite Funktion: Die Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel, wenn sich der Verpflichtete der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Sie müssen dann bei einer Zahlungsstockung nicht erst klagen.
Was sich damit vermeiden lässt
Ohne Vereinbarung wird jede Folge einzeln geregelt, und zwar entweder außergerichtlich in einer langen Korrespondenz oder als Folgesache im Verbund. Der Verbund hat eine Eigenschaft, die viele unterschätzt: Geschieden wird erst, wenn alle einbezogenen Folgesachen entscheidungsreif sind. Ein einziger streitiger Punkt kann die Scheidung um Monate verzögern.
Eine vollständige Vereinbarung vermeidet außerdem die Auskunfts- und Beweisaufnahme über Vermögenswerte, das Sachverständigengutachten über eine Immobilie und die Unsicherheit darüber, wie ein Gericht entscheiden wird. Und sie vermeidet, dass Sie Jahre später über einen Punkt streiten, den Sie damals für erledigt hielten.
Was sie nicht vermeidet: den Anwaltszwang im Scheidungsverfahren nach § 114 FamFG. Auch bei vollständiger Einigung muss mindestens der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein.
Wo die Grenzen liegen
Eine beurkundete Vereinbarung ist nicht in jedem Fall bindend. Die Gerichte prüfen, ob sie im Zeitpunkt des Abschlusses eine einseitige Lastenverteilung enthielt, die mit dem Gedanken der ehelichen Solidarität nicht vereinbar ist. Sie prüfen außerdem, ob sich die Verhältnisse später so verändert haben, dass ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist.
Besonders empfindlich sind Vereinbarungen, die zulasten der Kinderbetreuung gehen, umfassende Verzichte ohne Gegenleistung enthalten oder unter Druck zustande gekommen sind. Eine Vereinbarung, die kurz vor einem Termin unterschrieben wird, ohne dass eine Seite Zeit zur Prüfung hatte, ist angreifbar.
Deshalb arbeite ich so: Der Entwurf wird vorab ausgetauscht, jede Seite erhält Zeit für eine eigene Prüfung, und beide kennen die Zahlen, bevor unterschrieben wird. Ein Notar beurkundet, was die Beteiligten wollen; er prüft nicht, ob die Regelung für Sie günstig ist. Diese Prüfung ist Aufgabe der anwaltlichen Beratung, und sie sollte vor dem Notartermin stattfinden.
Ihr nächster Schritt
Erstellen Sie zunächst eine Übersicht: Vermögenswerte zum Tag der Eheschließung und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, Verbindlichkeiten, Immobilie mit Finanzierungsstand, Einkommen beider Seiten, Angaben zu den Kindern. Damit lässt sich beurteilen, ob eine Vereinbarung sinnvoll ist und wo die Verhandlungsspielräume liegen.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert der Vereinbarung; ich sage Ihnen die Größenordnung, sobald die Werte feststehen, und nenne Ihnen meine eigenen Kosten vorab. Einzelne Bausteine finden Sie unter Unterhalt und, soweit Kinder betroffen sind, unter Scheidung mit Kindern.
Ich entwerfe und verhandle Scheidungsfolgenvereinbarungen bundesweit; die Abstimmung läuft schriftlich und digital, nur der Beurkundungstermin selbst erfordert die Anwesenheit beim Notar.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.