Was wann zu entscheiden ist
Vorab derselbe Hinweis wie auf allen Steuerseiten: Ich berate im Familienrecht, nicht im Steuerrecht. Die Berechnung Ihrer Steuerlast und Ihre Erklärung gehören zum Steuerberater. Was ich Ihnen geben kann, ist der zeitliche Ablauf und die Kenntnis darüber, welche Entscheidung wann ansteht und wer sie treffen muss.
Genau daran scheitert es in der Praxis häufiger als an der Rechnung. Steuerliche Entscheidungen im Trennungsjahr haben Fristen, und wer sie verpasst, kann sie später nicht nachholen. Die Systematik des Splittings erkläre ich unter Ehegattensplitting, den Abzug von Unterhaltsleistungen unter Realsplitting.
Der Ausgangspunkt: das Datum der Trennung
Alles hängt an dem Tag, an dem Sie die häusliche Gemeinschaft aufgehoben haben (§ 1567 BGB). Dieses Datum ist gleichzeitig der Beginn des Trennungsjahres und der steuerlich maßgebliche Zeitpunkt.
Halten Sie ihn fest, am besten schriftlich und für beide nachvollziehbar. Ich frage im ersten Gespräch danach, und zwar nicht aus Neugier: Das Datum entscheidet darüber, wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann und für welchen Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung noch möglich ist.
Im Trennungsjahr: Steuerklassen
Für das Kalenderjahr, in dem Sie sich getrennt haben, ändert sich an den Steuerklassen zunächst nichts. Die Kombination bleibt bestehen. Zum Beginn des folgenden Kalenderjahres werden beide Ehegatten in die Steuerklasse I eingereiht, bei einem Kind im Haushalt in die Steuerklasse II.
Diese Umstellung erfolgt nicht immer automatisch. Sie sind verpflichtet, dem Finanzamt die dauernde Trennung anzuzeigen. Wer das versäumt und weiter nach der günstigen Kombination abgerechnet wird, bekommt die Differenz später als Nachzahlung.
Der Wechsel während des Trennungsjahres
Ein Wechsel schon im Trennungsjahr ist möglich, wenn beide Ehegatten ihn beantragen. Er ändert nichts an der Steuer, die am Ende zu zahlen ist, sondern nur daran, wie viel unterjährig einbehalten wird.
Wichtig ist die Nebenwirkung: Die Steuerklasse verändert das laufende Nettoeinkommen und damit die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts. Wer die Steuerklasse ändert, ohne die Unterhaltsfrage mitzudenken, verschiebt Zahlen, über die anschließend gestritten wird.
Die Veranlagung für das Trennungsjahr
Für das Jahr der Trennung haben Sie noch die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung, sofern Sie an mindestens einem Tag dieses Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben. Ab dem Folgejahr entfällt diese Wahl.
Die Zusammenveranlagung ist in der Regel günstiger für das Paar insgesamt, weil das Splittingverfahren zur Anwendung kommt. Für den einzelnen Ehegatten kann sie ungünstiger sein als die Einzelveranlagung, vor allem wenn er das geringere Einkommen hat und Lohnsteuer nach der ungünstigeren Klasse gezahlt hat.
Wer unterschreiben muss
Die Zusammenveranlagung wählen beide Ehegatten gemeinsam. Einer allein kann sie nicht durchsetzen, und das Finanzamt fragt nicht nach den Gründen einer Verweigerung.
Der Ehegatte, der von der gemeinsamen Veranlagung profitiert, hat aus der ehelichen Solidarität einen Anspruch darauf, dass der andere zustimmt, wenn diesem daraus kein Nachteil entsteht oder der Nachteil ausgeglichen wird. Umgekehrt heißt das: Wer zustimmen soll, darf den Ausgleich verlangen und muss ihn nicht auf Zuruf gewähren.
Was in die Absprache gehört
Ich halte drei Punkte schriftlich fest, bevor jemand unterschreibt. Erstens, dass der Begünstigte den Nachteil ausgleicht und wie er berechnet wird. Zweitens, auf welches Konto eine Erstattung fließt und wie sie aufgeteilt wird. Drittens, wer eine etwaige Nachzahlung trägt.
Der dritte Punkt wird fast immer vergessen. Aus einer gemeinsamen Veranlagung kann auch eine Nachforderung folgen, und für diese haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Wer nur die Erstattung geregelt hat, steht dann vor einer Frage ohne Antwort.
Der Aufteilungsantrag
Wenn aus einer gemeinsamen Veranlagung eine Nachzahlung folgt und Sie nicht für die Steuerschuld des anderen einstehen wollen, gibt es die Möglichkeit, die Gesamtschuld beim Finanzamt aufteilen zu lassen. Danach haftet jeder nur noch für den auf ihn entfallenden Anteil. Das ist ein Antrag mit eigenen Voraussetzungen, und darauf weise ich hin, sobald ich sehe, dass Steuerschulden aus der Ehezeit offen sind.
Ab dem Folgejahr
Ab dem Kalenderjahr nach der Trennung werden Sie einzeln veranlagt. Für den Ehegatten mit dem höheren Einkommen steigt die Steuerlast, weil das Splitting entfällt. Das senkt sein bereinigtes Nettoeinkommen und damit die Grundlage der Unterhaltsberechnung.
Wer jetzt Unterhalt zahlt, sollte prüfen lassen, ob der Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben in Betracht kommt. Dafür braucht es die Zustimmung des Empfängers und die Bereitschaft, dessen Nachteile auszugleichen. Näheres unter Realsplitting und Unterhaltsabzug.
Weitere Punkte, die in dieselbe Zeit fallen
Kinder. Der Kinderfreibetrag steht beiden Eltern je zur Hälfte zu, das Finanzamt prüft von selbst die günstigere Variante. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht demjenigen zu, bei dem das Kind gemeldet ist.
Immobilien. Wird im Zuge der Vermögensauseinandersetzung eine Immobilie übertragen, kann Grunderwerbsteuer anfallen oder auch nicht. Für Übertragungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung gibt es Befreiungstatbestände. Das ist der Punkt, an dem sich der Weg zum Steuerberater am sichersten rechnet, weil hier die größten Beträge im Spiel sind.
Zugewinnausgleich. Die Ausgleichsforderung selbst ist kein Einkommen und beim Empfänger nicht zu versteuern. Wird sie jedoch nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Vermögensgegenständen erfüllt, können sich daraus steuerliche Folgen ergeben.
Eine Reihenfolge, die sich bewährt hat
Halten Sie das Trennungsdatum fest. Zeigen Sie die Trennung dem Finanzamt an. Klären Sie, ob und zu welchen Bedingungen für das Trennungsjahr zusammen veranlagt wird, und halten Sie die Absprache schriftlich fest, einschließlich der Nachzahlung. Prüfen Sie vor dem Folgejahr, ob das Realsplitting in Betracht kommt. Und ziehen Sie den Steuerberater hinzu, bevor eine Immobilie übertragen wird, nicht danach.
Diese Punkte spreche ich im Mandat von mir aus an, weil sie den Unterhalt und die Vermögensauseinandersetzung unmittelbar berühren. Die Rechnung selbst überlasse ich dem Steuerberater.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.