Die wichtigste Nachricht zuerst: rechtlich ändert sich weniger, als Sie denken
Eltern, die zu mir kommen, erwarten häufig, dass mit der Scheidung über die Kinder entschieden wird. Wer das Sorgerecht bekommt, wer die Kinder wann sieht, wer wie viel zahlt. Diese Erwartung ist falsch, und es ist gut, das früh zu wissen.
Die Scheidung berührt die elterliche Sorge nicht. Das Familiengericht entscheidet über Sorge und Umgang nur, wenn ein Elternteil das ausdrücklich beantragt oder wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Ohne Antrag geschieht nichts, und in der überwiegenden Zahl der Scheidungen wird kein solcher Antrag gestellt. Was sich tatsächlich ändert, ist nicht die Rechtslage, sondern der Alltag, und den müssen die Eltern selbst organisieren.
Die gemeinsame Sorge bleibt bestehen
Verheiratete Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Diese besteht nach der Trennung und nach der Scheidung unverändert fort. Es gibt keinen Automatismus, durch den ein Elternteil sie verliert, und es gibt keine gerichtliche Prüfung von Amts wegen.
Gemeinsame Sorge bedeutet nicht, dass Sie jede Kleinigkeit gemeinsam entscheiden müssen. Das Gesetz unterscheidet: Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Das betrifft Essen, Kleidung, Freizeit, den gewöhnlichen Tagesablauf. Nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen beide zustimmen, etwa bei Schulwahl, Umzug ins Ausland, einer Operation oder der Anlage von Vermögen.
In der Praxis entsteht der meiste Streit an der Grenze zwischen beidem. Wer unsicher ist, ob eine Entscheidung zustimmungspflichtig ist, fragt lieber einmal zu viel als zu wenig; das kostet nichts und verhindert Verfahren. Einzelheiten dazu und zum Antrag auf alleinige Sorge finden Sie unter Sorgerecht nach der Scheidung.
Der Umgang: das Recht des Kindes
Das Umgangsrecht steht zuerst dem Kind zu. Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil ist zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Diese Reihenfolge ist mehr als eine juristische Feinheit: Sie erklärt, warum der Umgang nicht als Gegenleistung für Unterhaltszahlungen behandelt werden kann.
Wie der Umgang aussieht, bestimmen im Regelfall die Eltern. Es gibt kein gesetzliches Modell und keine vorgeschriebene Wochenendregelung. Was sich bewährt, hängt vom Alter der Kinder, von der Entfernung zwischen den Wohnorten und von den Arbeitszeiten ab. Eine Regelung, die für alle Beteiligten praktikabel ist, hält länger als eine, die auf dem Papier gerecht wirkt.
Kommt keine Einigung zustande, kann eine Umgangsregelung beim Familiengericht beantragt werden. Vorher lohnt fast immer der Weg über das Jugendamt, das kostenfrei berät und vermittelt. Modelle, Ferienregelungen und das Vorgehen, wenn der Umgang nicht klappt, habe ich unter Umgangsrecht zusammengestellt.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt hängt weder an der Scheidung noch am Trennungsjahr. Er besteht, sobald die Eltern nicht mehr zusammenleben, und er steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil. Wer das Kind überwiegend betreut, erfüllt seine Pflicht durch die Betreuung; der andere zahlt.
Die Höhe richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle, maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und das Alter des Kindes. Vom Tabellenbetrag wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld abgezogen. Den Rechenweg finden Sie unter Kindesunterhalt berechnen, den Aufbau der Tabelle unter Düsseldorfer Tabelle.
Ein praktischer Hinweis, der viel Ärger erspart: Lassen Sie den Kindesunterhalt titulieren. Beim Jugendamt geht das kostenfrei, wenn der zahlende Elternteil mitwirkt. Eine Absprache per Nachricht ist kein Titel und hilft nicht, wenn die Zahlungen ausbleiben.
Was im Scheidungsverfahren wegen der Kinder tatsächlich passiert
Nach § 133 FamFG muss der Scheidungsantrag Angaben zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern enthalten, also Namen und Geburtsdaten, den Aufenthalt der Kinder und die Angabe, ob die Eltern sich über Sorge, Umgang und Unterhalt bereits geeinigt haben. Diese Angaben sind Pflicht; sie führen aber nicht dazu, dass das Gericht die Regelungen inhaltlich prüft.
Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, wird das Jugendamt über das Verfahren unterrichtet und weist auf sein Beratungsangebot hin. Das ist kein Eingriff und keine Kontrolle. Ein Schreiben des Jugendamts nach dem Scheidungsantrag ist Routine und kein Anlass zur Sorge.
Sorge und Umgang werden nur dann Teil des Scheidungsverfahrens, wenn ein Beteiligter das beantragt. Das verzögert die Scheidung, weil dann auch über diese Sachen entschieden werden muss, bevor geschieden wird. Der Kindesunterhalt kann ebenfalls einbezogen werden, läuft aber häufig besser als eigenes Verfahren, weil er sich schneller regeln lässt.
Was Kindern in dieser Zeit tatsächlich hilft
Das ist keine juristische Frage, aber ich werde regelmäßig danach gefragt, und die Antworten aus der Verfahrenspraxis sind erstaunlich gleichförmig.
Kinder brauchen zuerst Verlässlichkeit. Ein Umgangsmodell, das genau eingehalten wird, wirkt beruhigender als eines, das großzügiger klingt und ständig verschoben wird. Zweitens brauchen sie die Gewissheit, dass sie nicht wählen müssen. Sätze über den anderen Elternteil, auch beiläufige, bringen Kinder in einen Loyalitätskonflikt, aus dem sie sich nicht befreien können. Drittens brauchen sie Informationen, die zu ihrem Alter passen: was sich ändert, wo sie wohnen, wann sie wen sehen.
Was ich als Anwältin dazu beitragen kann, ist begrenzt, und ich sage das offen. Ich kann Verfahren vermeiden, Regelungen belastbar formulieren und dafür sorgen, dass der Streit der Eltern nicht über die Kinder ausgetragen wird. Die Beziehung zum Kind gestalten müssen die Eltern selbst.
Wann das Familiengericht wirklich entscheidet
Das Gericht wird in drei Konstellationen tätig. Erstens, wenn ein Elternteil die alleinige Sorge oder die Übertragung einer einzelnen Angelegenheit beantragt. Zweitens, wenn eine Umgangsregelung beantragt wird, weil die Eltern sich nicht einigen. Drittens, wenn das Kindeswohl gefährdet ist; dann kann das Gericht auch ohne Antrag eingreifen, und das ist der einzige Fall, in dem es von sich aus tätig wird.
In den ersten beiden Fällen wird das Gericht zunächst auf eine Einigung hinwirken. Es wird das Jugendamt beteiligen und, je nach Alter, das Kind persönlich anhören. Häufig wird ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt. Wer damit rechnet, dass ein Antrag schnell zu einer Entscheidung führt, unterschätzt regelmäßig, wie lange solche Verfahren dauern und was sie in einer Familie auslösen. Ich rate deshalb dazu, den Weg über Jugendamt und Beratung ernsthaft zu versuchen, bevor ein Antrag gestellt wird. Wenn er nötig ist, stelle ich ihn ohne Zögern.
Ihr nächster Schritt
Regeln Sie in dieser Reihenfolge: erst den Aufenthalt der Kinder und den Umgang, dann den Kindesunterhalt und dessen Titulierung, danach die Frage, ob im Scheidungsverfahren überhaupt etwas zu den Kindern beantragt werden soll. Wer mit der letzten Frage beginnt, macht sich das Verfahren unnötig schwer.
Für eine erste Einschätzung brauche ich von Ihnen: Alter der Kinder, wo sie derzeit leben, wie die Betreuung praktisch verteilt ist, ob es bereits Absprachen oder Titel gibt und wie die Einkommensverhältnisse aussehen. Ich sage Ihnen dann, was sich außergerichtlich regeln lässt und wo ein Antrag sinnvoll ist.
Was in den ersten Wochen nach der Trennung sonst zu erledigen ist, steht in der Checkliste Trennung. Wenn Sie mehrere Folgen gemeinsam regeln wollen, kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht.
Ich bearbeite Familiensachen bundesweit. Die Zusammenarbeit läuft überwiegend schriftlich und digital; Kosten nenne ich vorab.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.