Der Punkt, an dem es fast immer hakt
Wenn Ihr Ehepartner nicht in Deutschland lebt, das Verfahren aber vor einem deutschen Familiengericht läuft, entscheidet eine einzige Frage über die Dauer: Wie kommt der Scheidungsantrag zu ihm, und wirkt er danach mit. Alles andere, also Trennungsjahr, Antragsinhalt, Anwaltszwang und Versorgungsausgleich, läuft wie in jedem anderen Verfahren. Auf dieser Seite geht es deshalb nur um diese beiden Punkte. Was ein Auslandsbezug sonst noch bedeutet, steht kurz unter Auslandsbezug im deutschen Verfahren.
Wie die Zustellung abläuft
Ein Scheidungsantrag wird nicht mit einfachem Brief übersandt, sondern förmlich zugestellt. Innerhalb Deutschlands dauert das Tage. Geht die Zustellung ins Ausland, übernimmt das Gericht den Weg über die dafür vorgesehenen zwischenstaatlichen Verfahren. Der Antrag muss dafür je nach Zielland übersetzt werden, und die Rückmeldung, dass zugestellt wurde, kommt nicht selten erst nach Monaten.
Erst mit der wirksamen Zustellung beginnt das Verfahren zu laufen. Auch der Stichtag für das Endvermögen beim Zugewinnausgleich hängt an ihr. Wer diesen Schritt unterschätzt, wundert sich später über einen sehr langen Zeitraum, in dem scheinbar nichts geschieht.
Was ich dafür von Ihnen brauche
Eine vollständige, aktuelle und ladungsfähige Anschrift Ihres Ehegatten. Kein Postfach, keine Adresse von Verwandten, unter der er gelegentlich erreichbar ist, und keine reine E-Mail-Adresse. Hilfreich sind außerdem seine Staatsangehörigkeit, weil sich danach die Sprache der Übersetzung richtet, und die Information, ob er von der beabsichtigten Scheidung bereits weiß.
Was Mitwirkung bewirkt
Stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung zu, greift nach Ablauf des Trennungsjahres die Vermutung des § 1566 Absatz 1 BGB, und das Gericht prüft das Scheitern der Ehe nicht weiter. Einen eigenen Anwalt braucht er dafür nicht; nach § 114 FamFG ist anwaltliche Vertretung nur für denjenigen nötig, der selbst Anträge stellt. Er kann seine Zustimmung im Termin erklären oder vorab schriftlich, und er kann sich die Zustellung erleichtern, indem er eine Anschrift benennt, unter der er sicher erreichbar ist.
Praktisch ist es fast immer sinnvoll, vor der Antragstellung mit ihm zu sprechen. Ein Ehepartner, der weiß, was auf ihn zukommt und dass ihn die Zustimmung nichts kostet, verweigert selten. Ein Ehepartner, der ohne Vorwarnung amtliche Post in einer fremden Sprache erhält, reagiert oft gar nicht.
Wenn er nicht mitwirkt
Auch dann ist die Scheidung möglich, sie dauert nur länger. Ohne Zustimmung muss das Scheitern der Ehe dargelegt werden; nach drei Jahren Trennung greift die Vermutung des § 1566 Absatz 2 BGB auch gegen seinen Willen. Bleibt er auf Post schlicht ohne Reaktion, ändert das an der Wirksamkeit einer erfolgten Zustellung nichts. Das Verfahren läuft weiter, und der Termin findet statt.
Wenn die Anschrift unbekannt ist
Das ist der schwierigste Fall. Zunächst sind zumutbare Nachforschungen anzustellen, etwa über Angehörige, den letzten bekannten Arbeitgeber oder Melderegister, soweit erreichbar. Erst wenn der Aufenthalt trotz dieser Bemühungen unbekannt bleibt, kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht, über die das Gericht entscheidet. Das kostet zusätzlich Zeit, ist aber kein Grund, den Antrag gar nicht erst zu stellen. Wichtig ist, dass Sie dokumentieren, was Sie unternommen haben.
Der Gerichtstermin
Nach § 128 FamFG sollen beide Eheleute persönlich erscheinen. Lebt einer weit entfernt im Ausland, kann das Gericht von seinem Erscheinen absehen oder eine Anhörung auf anderem Weg vorsehen. Diese Entscheidung liegt beim Gericht, und ich kann sie Ihnen nicht im Voraus zusagen. Für Sie selbst bleibt es beim persönlichen Erscheinen.
Was Sie zuerst klären sollten
Drei Dinge, bevor irgendetwas eingereicht wird: die vollständige Anschrift, die Bereitschaft Ihres Ehepartners mitzuwirken, und ob Urkunden aus dem Ausland benötigt und übersetzt werden müssen. Sind diese Punkte geklärt, unterscheidet sich Ihr Verfahren von einem rein inländischen im Wesentlichen nur noch durch die längeren Wartezeiten.
Schildern Sie mir dafür zunächst nur, wo Sie beide leben, seit wann Sie getrennt sind und ob Kinder betroffen sind. Danach sage ich Ihnen, was zuerst zu besorgen ist.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.