Warum ich Ihnen rechne statt zu schätzen
Ein Kostenvoranschlag ist kein Angebot, über das man verhandelt. Er ist eine Vorausberechnung nach Regeln, die im Gesetz stehen. Genau deshalb kann ich Ihnen vorab eine Zahl nennen, die trägt, ohne dass ich Ihren Fall schon bearbeitet habe.
Auf dieser Seite erkläre ich, wie diese Berechnung zustande kommt, welche Teile darin sicher sind und welche nicht. Wenn Sie einen Voranschlag für Ihren eigenen Fall wollen, gehen Sie direkt zum persönlichen Scheidungskostenvoranschlag.
Die Berechnung in drei Schritten
Schritt eins: der Verfahrenswert
Alles beginnt mit dem Verfahrenswert. Er ergibt sich aus dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen (§ 43 FamGKG). Davon zieht das Gericht üblicherweise einen Betrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind ab. Kommt der Versorgungsausgleich hinzu, erhöht sich der Wert für jedes auszugleichende Anrecht (§ 50 FamGKG).
Diesen Wert setze ich im Voranschlag nach den Angaben an, die Sie mir machen. Festgesetzt wird er später vom Gericht. An dieser Stelle liegt die einzige echte Unsicherheit im ganzen Voranschlag.
Schritt zwei: die Gerichtskosten
Aus dem Verfahrenswert lese ich die Gerichtsgebühr in der Tabelle des FamGKG ab. Das ist reine Rechnerei ohne Spielraum. Dazu kommen die gerichtlichen Auslagen, die ich als Position ausweise, weil ihre genaue Höhe erst am Ende feststeht.
Schritt drei: die Anwaltsgebühren
Auf denselben Wert wende ich die Gebührensätze des RVG an, im Regelfall die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, dazu die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Auch hier gibt es keinen Verhandlungsspielraum, weil das RVG die Sätze vorgibt.
Was der Voranschlag aussagt und was nicht
Was verlässlich ist
Die Rechenwege sind verlässlich. Wenn der Verfahrenswert stimmt, stimmen auch die Gerichtsgebühr und meine Gebühren, denn beide folgen zwingend aus dem Wert. Verlässlich ist außerdem die Aufteilung: Der Voranschlag weist Gerichtskosten und Anwaltsgebühren getrennt aus, damit Sie sehen, welcher Teil an die Gerichtskasse geht und welcher an mich.
Was offen bleibt
Offen bleibt der Verfahrenswert selbst. Das Gericht ist an meine Annahme nicht gebunden. Setzt es den Wert höher fest, steigen beide Blöcke; setzt es ihn niedriger fest, sinken sie. Über den Vorschuss und die spätere Schlussrechnung wird das ausgeglichen. Offen bleibt auch, wie viele Anrechte im Versorgungsausgleich tatsächlich auszugleichen sind, denn das ergibt sich erst aus den Auskünften der Versorgungsträger.
Was der Voranschlag nicht ist
Er ist keine Preiszusage und kein Festpreis. Wer Ihnen für eine Scheidung eine Pauschale nennt, ohne Ihren Verfahrenswert zu kennen, nennt Ihnen eine Zahl, die nur zufällig passt. Der Voranschlag ist auch keine Beratung zu Ihrem Fall. Ob eine Folgesache sinnvoll ist, ob Ihnen Unterhalt zusteht oder wie der Zugewinn zu bewerten ist, sind Fragen des Mandats, nicht der Kostenberechnung.
Warum ich mit Ihren Angaben rechne und nicht mit Durchschnittswerten
Es gibt online viele Rechner, die mit angenommenen Einkommen arbeiten. Für eine erste Orientierung ist das brauchbar, dafür steht auf dieser Seite der Scheidungskostenrechner. Für eine Zahl, mit der Sie planen können, reicht es nicht.
Der Unterschied liegt in den Abzügen. Unterhaltsberechtigte Kinder senken den Verfahrenswert, mehrere Rentenanrechte heben ihn. Beides kennt ein pauschaler Rechner nicht. Ich brauche deshalb Ihre Zahlen, und ich sage Ihnen ehrlich, wenn eine Angabe für die Berechnung nicht ausreicht.
Vom Voranschlag zum Verfahren
Der Voranschlag ist unverbindlich und verpflichtet Sie zu nichts. Wenn Sie danach weitermachen wollen, sieht der Weg so aus:
Sie erteilen mir das Mandat und die Vollmacht (§ 11 FamFG). Ich fertige den Scheidungsantrag mit den Angaben, die § 133 FamFG verlangt, und reiche ihn beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht fordert den Kostenvorschuss an und stellt den Antrag danach Ihrem Ehegatten zu. Es folgen die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, dann der Termin, bei dem Sie persönlich erscheinen müssen (§ 128 FamFG), und am Ende der Beschluss.
Erst nach dem Beschluss setzt das Gericht den Verfahrenswert endgültig fest, und erst danach kann ich abschließend abrechnen. Der Voranschlag wird damit zur Schlussrechnung, meist ohne größere Abweichung.
Wenn die Kosten nicht aufzubringen sind
Wenn sich beim Voranschlag zeigt, dass die Summe für Sie nicht darstellbar ist, sage ich Ihnen das und rechne die Alternative mit. Verfahrenskostenhilfe kommt häufiger in Betracht, als die meisten annehmen. Wie das läuft, steht unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Kostenvoranschlag anfordern
Über dieses Formular schicken Sie mir die Angaben, die ich für die Berechnung brauche. Sie bekommen die Aufstellung schriftlich, mit getrennten Positionen und mit einem Hinweis überall dort, wo eine Zahl noch nicht sicher ist.
Einen Überblick über alle Kostenarten finden Sie unter Kosten. Wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen, steht unter Scheidungskosten.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.