Zugewinnausgleich: was in der Ehezeit dazugekommen ist, wird geteilt
Wenn Sie ohne Ehevertrag geheiratet haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihr Vermögen und das Ihres Ehepartners bleiben während der Ehe getrennt. Niemandem gehört automatisch die Hälfte vom Konto des anderen. Erst am Ende der Ehe wird verglichen, wer in der Ehezeit mehr dazugewonnen hat. Die Differenz wird halbiert, und wer den größeren Zuwachs hatte, zahlt diese Hälfte an den anderen aus. Die Grundlagen stehen in den §§ 1372 ff. BGB.
Ich führe Scheidungen bundesweit online. Beim Zugewinnausgleich heißt das in der Praxis: Sie stellen zu Hause Unterlagen zusammen, wir klären die Zahlen schriftlich und am Telefon, und ich sage Ihnen, bevor Sie Geld für ein Verfahren ausgeben, ob bei Ihnen überhaupt ein Anspruch herauskommt. Diese Seite geht die Schritte in der Reihenfolge durch, in der sie tatsächlich anfallen.
Schritt 1: entscheiden, ob der Zugewinn überhaupt Thema wird
Das ist der Punkt, den die meisten Mandanten falsch einschätzen, deshalb steht er ganz vorn. Das Familiengericht rechnet den Zugewinn nicht von allein aus. Anders als der Versorgungsausgleich, der bei längerer Ehe ohne Ihr Zutun mitläuft, wird über das Vermögen nur verhandelt, wenn jemand einen Antrag stellt. Stellt niemand einen, wird die Ehe geschieden, und über Konten, Depots und Immobilien fällt im Beschluss kein Wort.
Sie haben damit drei Möglichkeiten, und Sie müssen sich für eine entscheiden.
Nichts tun. Sinnvoll, wenn beide ungefähr gleich viel haben oder wenn ohnehin nichts da ist. Der Anspruch verjährt allerdings.
Sich einigen. Sie regeln den Ausgleich in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung oder in einem gerichtlichen Vergleich. Das ist der Weg, den ich in den meisten Fällen empfehle, weil er schneller und deutlich billiger ist als ein Streit über Bewertungen.
Den Anspruch geltend machen. Wenn ein erheblicher Unterschied im Raum steht und die Gegenseite nicht offenlegt, führt der Weg über den Auskunftsanspruch und notfalls über einen Antrag bei Gericht.
Schritt 2: die drei Stichtage festhalten
Der Zugewinnausgleich ist eine Stichtagsrechnung. Nicht der Verlauf zählt, sondern der Stand an bestimmten Tagen. Diese drei Daten sollten Sie mir gleich beim Erstkontakt nennen können.
Der Tag der Eheschließung
Er bestimmt das Anfangsvermögen. Maßgeblich ist, was jeder von Ihnen an diesem Tag hatte, Vermögen abzüglich Schulden. Ein negatives Anfangsvermögen ist möglich. Wer mit Schulden in die Ehe gegangen ist und sie während der Ehe abgetragen hat, hat genau dadurch einen Zugewinn erzielt.
Der Tag der Trennung
Er ist nicht der Stichtag für die Rechnung, aber der Stichtag für die Auskunft. Zu diesem Tag können Sie verlangen, dass Ihr Ehepartner sein Vermögen offenlegt. Zwischen Trennung und Scheidungsantrag liegt mindestens das Trennungsjahr, und in dieser Zeit verschwindet erfahrungsgemäß am ehesten etwas. Schreiben Sie sich das Trennungsdatum auf, solange Sie es noch genau wissen.
Der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird
Er bestimmt das Endvermögen und damit die Rechnung selbst. Was danach geschieht, spielt keine Rolle mehr. Wer nach diesem Tag erbt oder eine Abfindung bekommt, behält das für sich. Wer weiß, dass sein Vermögen gerade an Wert gewinnt, hat ein Interesse an einem frühen Antrag. Über dieses Timing sprechen wir, bevor ich den Antrag einreiche.
Schritt 3: Anfangs- und Endvermögen zusammenstellen
Für jeden Stichtag brauchen wir eine vollständige Aufstellung, für Sie und für Ihren Ehepartner. Dazu gehören Girokonten, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapierdepots, Bausparverträge, Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswert, Immobilien, Firmenbeteiligungen, Fahrzeuge und offene Forderungen. Auf der anderen Seite stehen die Schulden: Darlehen, überzogene Konten, Steuernachzahlungen, übernommene Bürgschaften.
Zwei Regeln fallen dabei fast immer ins Gewicht.
Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wer während der Ehe erbt oder von den Eltern etwas geschenkt bekommt, muss diesen Wert nicht teilen. Geteilt wird nur, was er seither an Wert gewonnen hat. Suchen Sie deshalb Erbscheine, Testamente und Schenkungsverträge heraus.
Das Anfangsvermögen wird an die Geldentwicklung angepasst. Ein Betrag, den Sie vor zwanzig Jahren in die Ehe mitgebracht haben, wird nicht mit dem damaligen Nennwert angesetzt, sondern hochgerechnet. Sonst wäre allein die Inflation ein Zugewinn. Diese Umrechnung nehme ich anhand des amtlichen Verbraucherpreisindex vor, Sie müssen dazu nichts tun.
Wer für einen Stichtag nichts vorlegen kann, hat ein Problem. Lässt sich das Anfangsvermögen nicht belegen, wird es mit null angesetzt, und der gesamte spätere Bestand gilt als Zugewinn. Belege sind an dieser Stelle kein Formalismus, sie entscheiden über den Betrag.
Schritt 4: Auskunft verlangen
Sie müssen nicht wissen, was Ihr Ehepartner besitzt. Sie haben einen Anspruch darauf, es zu erfahren. Verlangt werden kann ein geordnetes Verzeichnis, und zwar zum Trennungstag und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, auf Verlangen mit Belegen.
In der Praxis läuft das so: Ich fordere die Auskunft schriftlich mit Frist an. Kommt nichts oder kommt eine Aufstellung ohne Belege, folgt ein Auskunftsantrag bei Gericht. Erst wenn die Zahlen auf dem Tisch liegen, wird beziffert. Das ist der Grund, warum Zugewinnsachen in Stufen laufen: erst Auskunft, dann Belege, dann Zahlung.
Was ich dafür von Ihnen brauche, ist überschaubar: Ihre eigenen Unterlagen und alles, was Sie über das Vermögen der Gegenseite wissen. Oft genügen die Namen der Banken.
Schritt 5: die Berechnung dem Grunde nach
Die Rechnung selbst ist einfacher, als ihr Ruf vermuten lässt. Für jeden Ehegatten gilt: Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn. Anschließend werden die beiden Ergebnisse verglichen. Von der Differenz erhält derjenige die Hälfte, der weniger dazugewonnen hat. Der Anspruch ist immer auf Geld gerichtet. Es gibt keinen Anspruch darauf, das Haus zu bekommen oder das Depot geteilt zu sehen.
Zwei Grenzen gehören dazu. Die Ausgleichsforderung ist der Höhe nach auf das Vermögen begrenzt, das am Ende tatsächlich vorhanden ist. Aus einem leeren Vermögen wird nichts ausgezahlt. Und der Anspruch verjährt. Wer erst Jahre nach der Scheidung anfängt zu rechnen, kommt regelmäßig zu spät.
Schwierig ist an der Rechnung fast nie die Formel, sondern die Bewertung: Was ist das Haus wert, was ist die Firma wert, was steckt in der Lebensversicherung. Über diese Punkte wird gestritten, nicht über das Minuszeichen. Sobald Sachverständige im Raum stehen, lohnt sich fast immer ein Vergleich.
Was Sie jetzt konkret tun können
Legen Sie eine Liste an: Datum der Eheschließung, Datum der Trennung, dazu die Ihnen bekannten Vermögenswerte und Schulden, für beide Seiten getrennt. Suchen Sie Kontoauszüge und Versicherungsstände zu diesen Daten heraus. Erbschaften und Schenkungen vermerken Sie extra.
Mit dieser Liste kann ich Ihnen in einem ersten Gespräch sagen, ob sich der Zugewinnausgleich für Sie lohnt oder ob Sie die Sache besser auf sich beruhen lassen. Beides kommt vor, und ich sage Ihnen auch das Zweite deutlich. Besteht ein Anspruch, schlage ich Ihnen vor, in welcher Form wir ihn geltend machen. Eine Kostenübersicht bekommen Sie vorab.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.