Vom Einkommen zum Zahlbetrag in fünf Schritten
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte. Gerichte und Jugendämter rechnen aber bundesweit damit, und deshalb ist sie in der Praxis maßgeblich. Wer den eigenen Fall einordnen will, braucht nicht die ganze Tabelle zu verstehen, sondern nur den Weg vom Einkommen zum Zahlbetrag.
Ich gehe diesen Weg hier so durch, wie ich ihn im Mandat gehe. Der Betrag, den Sie am Ende überweisen oder erhalten, steht nicht in der Tabelle. In der Tabelle steht der Bedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich erst nach Anrechnung des Kindergeldes und nach Prüfung des Selbstbehalts.
Schritt 1: das bereinigte Nettoeinkommen ermitteln
Ausgangspunkt ist nicht der Bruttolohn und auch nicht das, was auf dem Konto ankommt, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Bei Angestellten wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monate gebildet, einschließlich Sonderzahlungen. Bei Selbständigen wird über mehrere Jahre gemittelt, üblicherweise drei.
Abgezogen werden insbesondere berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeit, eine zusätzliche Altersvorsorge in angemessenem Rahmen sowie eheliche oder berufliche Verbindlichkeiten, soweit sie anerkannt werden. Hinzugerechnet werden unter anderem der Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen im Eigenheim, Steuererstattungen, Einkünfte aus Vermögen und einmalige Einnahmen anteilig.
An dieser Stelle entsteht der meiste Streit. Ob ein Kredit abzugsfähig ist, ob eine Fahrtkostenpauschale oder die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, ob ein Wohnvorteil anzurechnen ist: Das entscheidet über ganze Einkommensgruppen und damit über den Betrag. Sammeln Sie deshalb Belege, bevor Sie rechnen.
Schritt 2: die Einkommensgruppe bestimmen
Mit dem bereinigten Nettoeinkommen gehen Sie in die Tabelle und suchen die passende Zeile. Die Gruppen sind nach Einkommensbereichen gestaffelt.
Schritt 3: die Altersstufe und den Tabellenbetrag ablesen
In der Zeile Ihrer Einkommensgruppe suchen Sie die Spalte, die dem Alter des Kindes entspricht. Der Wert im Schnittpunkt ist der Bedarf des Kindes, nicht der Zahlbetrag. Die Altersstufe wechselt automatisch mit dem Geburtstag des Kindes; ein Titel, der auf die Tabelle Bezug nimmt, passt sich dann an, ein Titel über einen festen Betrag nicht.
| Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen) | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | Ab 18 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| Bis 2.100 € | 480 € | 551 € | 645 € | 693 € |
| 2.101 – 2.500 € | 504 € | 578 € | 677 € | 728 € |
| 2.501 – 2.900 € | 534 € | 613 € | 717 € | 771 € |
| 2.901 – 3.300 € | 564 € | 647 € | 758 € | 815 € |
| 3.301 – 3.700 € | 594 € | 682 € | 799 € | 858 € |
| 3.701 – 4.100 € | 626 € | 718 € | 841 € | 904 € |
| 4.101 – 4.500 € | 659 € | 756 € | 886 € | 952 € |
| 4.501 – 5.100 € | 699 € | 803 € | 941 € | 1.011 € |
| 5.101 – 5.700 € | 746 € | 857 € | 1.004 € | 1.079 € |
| 5.701 – 6.400 € | 800 € | 919 € | 1.077 € | 1.157 € |
Die Werte in dieser Tabelle bilden den Bedarf ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes ab. Die Beträge werden regelmäßig angepasst; ich rechne im Mandat immer mit der zum Zeitpunkt der Geltendmachung aktuellen Fassung und weise Sie darauf hin, wenn sich für Ihren Fall dadurch etwas ändert.
Schritt 4: das Kindergeld anrechnen
Jetzt entsteht der Zahlbetrag. Das Kindergeld steht dem Kind zu und wird deshalb angerechnet. Für minderjährige Kinder wird die Hälfte vom Tabellenbetrag abgezogen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.
Ein Rechenbeispiel mit den Werten dieser Seite: Ein Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 €, das Kind ist neun Jahre alt. Damit fällt er in die Gruppe 2.501 bis 2.900 €, Altersstufe 6 bis 11 Jahre. Der Tabellenbetrag beträgt 613 €. Davon wird das halbe Kindergeld in Höhe von 125 € abgezogen. Der Zahlbetrag liegt also bei 488 € monatlich.
Diese Rechnung führen Sie für jedes Kind einzeln durch, weil Alter und damit Altersstufe unterschiedlich sind. Bei mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern kann zudem eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.
Schritt 5: den Selbstbehalt prüfen
Zum Schluss wird kontrolliert, ob dem Zahlungspflichtigen genug bleibt. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der ihm in jedem Fall verbleiben muss.
| Unterhaltspflichtiger | Selbstbehalt 2025 |
|---|---|
| Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger (Kindesunterhalt) | 1.450 € |
| Nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger | 1.200 € |
| Unterhaltspflichtiger gegenüber Ehegatten (angemessener Selbstbehalt) | 1.600 € |
Für den Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern gilt der niedrigere notwendige Selbstbehalt, weil diese Kinder im ersten Rang stehen. Gegenüber dem Ehegatten und gegenüber volljährigen Kindern gilt der höhere angemessene Selbstbehalt.
Wenn das Einkommen nicht für alle reicht
Bleibt nach Abzug des Selbstbehalts weniger übrig, als alle Berechtigten zusammen beanspruchen könnten, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird der verfügbare Betrag nach der gesetzlichen Rangfolge verteilt: Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder zuerst, danach die übrigen Berechtigten.
Praktisch führt das dazu, dass der Ehegattenunterhalt in Mangelfällen häufig entfällt. Ich sage das Mandanten früh, weil es wirtschaftlich sinnlos ist, um einen Anspruch zu streiten, für den kein Geld vorhanden ist. Umgekehrt gilt: Wer den Selbstbehalt unterschreitet, kann eine Herabsetzung des Titels verlangen, muss sie aber beantragen. Die Zahlung einfach einzustellen führt zur Vollstreckung.
Wechselmodell und geteilte Betreuung
Die Düsseldorfer Tabelle geht vom Residenzmodell aus: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt. Wird das Kind annähernd hälftig von beiden betreut, passt dieses Schema nicht mehr. Dann wird der Bedarf des Kindes aus den Einkommen beider Eltern ermittelt, und beide tragen anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit; hinzu kommen die Mehrkosten, die ein Wechselmodell verursacht.
Entscheidend ist nicht, wie die Eltern das Modell nennen, sondern wie die Betreuung tatsächlich verteilt ist. Ein erweiterter Umgang, auch ein großzügiger, führt in aller Regel noch nicht zur Anwendung dieser Grundsätze. Wer ein Wechselmodell geltend macht, sollte die Betreuungstage über einen längeren Zeitraum dokumentieren.
Ihr nächster Schritt
Rechnen Sie Ihren Fall mit den fünf Schritten einmal selbst durch, damit Sie eine Größenordnung haben. Für die Geltendmachung brauchen Sie danach zweierlei: die Auskunft der Gegenseite mit Belegen und einen Titel. Beim Kindesunterhalt ist die Jugendamtsurkunde der einfachste Weg, denn sie ist kostenfrei und vollstreckbar; sie setzt allerdings voraus, dass der andere Elternteil freiwillig mitwirkt.
Für die Einordnung Ihres Falles brauche ich: Alter der Kinder, Betreuungsregelung, Einkommensnachweise beider Seiten soweit vorhanden, Angaben zu Wohnsituation und Verbindlichkeiten sowie bestehende Titel oder Vereinbarungen.
Wie die Tabelle aufgebaut ist und warum Bedarfskontrollbetrag und Einkommensgruppen zusammenhängen, habe ich unter Düsseldorfer Tabelle erklärt. Den Überblick über alle Unterhaltsarten finden Sie unter Unterhalt.
Ich bearbeite Kindesunterhalt bundesweit und überwiegend digital; die Kosten nenne ich vorab.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.