Nicht alles auf einmal, aber nicht alles am Ende
Woraus sich die Kosten rechnerisch ergeben, erkläre ich auf der Seite Scheidungskosten. Hier geht es um die andere Frage, die im Beratungsgespräch fast immer zuerst kommt: Wann muss ich zahlen, wie viel auf einmal, und was passiert mit dem Anteil meines Ehegatten.
Die kurze Antwort: Es gibt in einem Scheidungsverfahren vier Zeitpunkte, an denen Geld fließt. Zwei davon liegen am Anfang, zwei am Ende. Wer das kennt, wird von keiner Rechnung überrascht.
Zeitpunkt eins: der Gerichtskostenvorschuss
Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten erst zu, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingegangen ist. Das ist kein Verhandlungsspielraum, sondern die Voraussetzung dafür, dass das Verfahren überhaupt in Gang kommt. Der Vorschuss deckt die Gerichtsgebühren des Scheidungsverfahrens ab und richtet sich nach dem FamGKG und dem vom Gericht angenommenen Verfahrenswert.
Praktisch läuft das so: Ich reiche den Antrag ein, das Gericht schickt eine Kostenrechnung über den Vorschuss, und diese Rechnung geht an denjenigen, der den Antrag gestellt hat. Sie überweisen direkt an die Gerichtskasse, nicht an mich. Bis dahin weiß Ihr Ehegatte in der Regel noch nichts von der Zustellung.
Wichtig für die Planung: Der Verfahrenswert steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig fest. Das Gericht rechnet mit einer vorläufigen Annahme. Weicht der später festgesetzte Wert davon ab, wird das in der Schlussrechnung ausgeglichen, in beide Richtungen.
Zeitpunkt zwei: mein Vorschuss
Das RVG erlaubt mir, für meine Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss zu verlangen, und davon mache ich Gebrauch. Sie bekommen von mir vor Beginn der Arbeit eine Vorschussrechnung, die sich am voraussichtlichen Verfahrenswert orientiert.
Ich halte das für die ehrlichere Variante. Sie sehen die Größenordnung, bevor etwas passiert, und nicht erst, wenn der Scheidungsbeschluss da ist. Wenn der Betrag für Sie in dieser Form nicht darstellbar ist, sagen Sie es mir. Eine Ratenzahlung lässt sich meist vereinbaren, und in vielen Fällen kommt ohnehin Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Zeitpunkt drei: die Kostenrechnung des Gerichts
Nach Abschluss des Verfahrens setzt das Gericht den Verfahrenswert durch Beschluss fest. Erst danach erstellt die Gerichtskasse die endgültige Kostenrechnung. Sie enthält die tatsächlich angefallenen Gerichtsgebühren und Auslagen und verrechnet den bereits gezahlten Vorschuss.
Drei Ergebnisse sind möglich. Der Vorschuss reichte aus, dann ist nichts mehr zu tun. Der festgesetzte Wert liegt höher als angenommen, dann kommt eine Nachforderung. Oder der Wert liegt niedriger, dann bekommen Sie Geld von der Gerichtskasse zurück. Diese Rückzahlung erfolgt automatisch, Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.
Gegen die Höhe des festgesetzten Verfahrenswerts kann ich für Sie vorgehen, wenn er erkennbar zu hoch angesetzt ist. Das ist eine der wenigen Stellen im Verfahren, an denen sich nachträglich noch etwas an den Kosten ändern lässt, und ich prüfe den Beschluss deshalb immer.
Zeitpunkt vier: meine Schlussrechnung
Am Ende rechne ich nach dem festgesetzten Verfahrenswert ab. Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr nach dem RVG, die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Umsatzsteuer ergeben die Endsumme. Davon ziehe ich ab, was Sie als Vorschuss bereits gezahlt haben. Der Rest ist die Schlussrechnung, häufig ein überschaubarer Betrag.
Wer trägt am Ende welchen Anteil
Im Regelfall hebt das Familiengericht die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander auf. Das hat zwei Folgen, die man auseinanderhalten muss.
Die Gerichtskosten
Sie werden zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Wer den Vorschuss eingezahlt hat, hat gegen den anderen einen Anspruch auf die Hälfte. Dieser Anspruch entsteht nicht von selbst als Zahlung, er muss geltend gemacht werden. In der Praxis erledigen das die meisten Paare formlos, sobald die endgültige Kostenrechnung vorliegt und die Summe feststeht.
Die Anwaltskosten
Jeder trägt seine eigenen. Es gibt im Scheidungsverfahren keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten wie in anderen Verfahren. Wenn nur einer von Ihnen einen Anwalt beauftragt, weil der andere der Scheidung ohne eigene Vertretung zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG), dann trägt dieser eine auch die gesamten Anwaltskosten, es sei denn, Sie vereinbaren untereinander etwas anderes.
Eine Absprache vor dem Antrag spart die spätere Diskussion
Genau an dieser Stelle entsteht der häufigste Streit nach einer sonst reibungslosen Scheidung. Ich rate deshalb dazu, vor Einreichung des Antrags schriftlich festzuhalten, wer welchen Anteil übernimmt und wann. Das bindet das Gericht nicht, aber es bindet Sie beide. Wenn Sie möchten, formuliere ich diese Absprache mit, bevor der Antrag hinausgeht.
Was passiert bei Verfahrenskostenhilfe
Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, verschiebt sich der ganze Zeitplan. Der Gerichtskostenvorschuss entfällt, die Staatskasse übernimmt Gerichtskosten und die Vergütung Ihres Anwalts. Je nach Ihren Verhältnissen zahlen Sie nichts oder monatliche Raten. Die Bewilligung muss vor der Zustellung des Antrags vorliegen, deshalb wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht. Wie das praktisch abläuft, steht unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Häufige Fragen zum Zahlungsablauf
Wann muss ich zum ersten Mal zahlen?
Am Anfang. Der Gerichtskostenvorschuss ist Voraussetzung für die Zustellung des Antrags, und meine Vorschussrechnung geht Ihnen vor Beginn der Bearbeitung zu. Diese beiden Beträge fallen zeitlich nah beieinander an.
Kann ich die Kosten in Raten zahlen?
Meinen Vorschuss und meine Schlussrechnung ja, das vereinbaren wir vorher. Den Gerichtskostenvorschuss nicht, der muss vollständig eingehen. Reicht das Geld dafür nicht, ist Verfahrenskostenhilfe der richtige Weg und nicht die Ratenbitte an die Gerichtskasse.
Bekomme ich etwas zurück, wenn der Verfahrenswert niedriger festgesetzt wird?
Ja. Die Gerichtskasse verrechnet den Vorschuss mit der endgültigen Rechnung und erstattet den Überschuss von selbst. Auch meine Schlussrechnung fällt dann niedriger aus.
Muss mein Ehegatte mir die Hälfte der Gerichtskosten erstatten?
Im Regelfall ja, weil die Gerichtskosten hälftig geteilt werden. Die Anwaltskosten trägt dagegen jeder selbst. Eine abweichende Absprache zwischen Ihnen beiden ist möglich und sollte schriftlich festgehalten werden.
Was kostet mich das Verfahren mindestens?
Eine Untergrenze ergibt sich aus dem Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Was daraus in Ihrem Fall wird, sagt Ihnen der persönliche Kostenvoranschlag. Eine Pauschale nenne ich Ihnen nicht, weil sie nur zufällig stimmen würde.
Wenn Sie wissen wollen, wie sich Einvernehmen auf die Summe auswirkt, lesen Sie Kosten bei einvernehmlicher Scheidung. Einen Überblick über alle Kostenarten finden Sie unter Kosten.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.