Warum das Trennungsjahr über Ihren Zeitplan entscheidet
Das Trennungsjahr ist der einzige Abschnitt einer Scheidung, in dem Sie selbst etwas bewirken können und in dem gleichzeitig kein Gericht beteiligt ist. Wer es richtig beginnt und sauber dokumentiert, hat später keine Diskussion. Wer es unklar beginnt, bekommt sie im Sitzungssaal.
Rechtlich steht dahinter § 1566 Abs. 1 BGB. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantragt einer die Scheidung, während der andere zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht muss dann nichts weiter prüfen. Stimmt Ihr Ehegatte nicht zu, greift die Vermutung erst nach drei Jahren, § 1566 Abs. 2 BGB.
Wann das Jahr zu laufen beginnt
Es beginnt an dem Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, § 1567 Abs. 1 BGB. Beides muss zusammenkommen. Eine Dienstreise, ein Krankenhausaufenthalt oder eine berufsbedingte Zweitwohnung sind keine Trennung, weil der Wille fehlt.
Es gibt keine Meldung und keine Registrierung. Niemand bestätigt Ihnen den Beginn. Das Datum ist eine Tatsache, die im Streitfall bewiesen werden muss, und deshalb sollten Sie es selbst festhalten.
Der praktische Rat
Teilen Sie Ihrem Ehegatten schriftlich mit, dass Sie sich mit Wirkung zu einem bestimmten Tag trennen. Eine kurze Nachricht genügt, sie muss nicht förmlich sein. Notieren Sie den Tag zusätzlich für sich. Wenn beide dasselbe Datum nennen, ist die Frage im Termin in einem Satz erledigt.
Trennung innerhalb der Wohnung
Sie müssen nicht ausziehen. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ausdrücklich zu. Verlangt wird aber eine echte Trennung der Lebensbereiche, nicht nur ein Umzug ins Gästezimmer.
Das bedeutet: getrennte Schlafräume, getrennte Haushaltsführung, getrennte Einkäufe, getrennte Wäsche, kein gemeinsames Wirtschaften. Gemeinsam genutzt werden dürfen Räume, die sich nicht teilen lassen, also Bad, Flur und Küche.
Was das Bild zerstört: gemeinsames Kochen und Essen, weiter geführte gemeinsame Konten für den Alltag, Wäschewaschen füreinander, gemeinsame Urlaube. Einzelne gemeinsame Familienfeiern schaden dagegen nicht.
Elternschaft bleibt davon unberührt. Sie dürfen die Kinder gemeinsam betreuen, ohne dass das Trennungsjahr leidet.
Wie Sie die Trennung dokumentieren
In den allermeisten Verfahren wird nichts bestritten und nichts geprüft. Aufwand lohnt sich trotzdem, denn der Nachweis kostet fast nichts, wenn man ihn früh anlegt, und ist kaum nachzuholen, wenn er fehlt.
Brauchbar sind: die schriftliche Trennungsmitteilung an den Ehegatten, die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bei einem Auszug, der neue Mietvertrag, die Trennung der Konten, die Änderung der Steuerklasse zum Folgejahr, eine schriftliche Vereinbarung über Trennungsunterhalt nach §§ 1361, 1360a BGB.
Nicht nötig sind Zeugen, Fotos oder Aufzeichnungen über den Alltag Ihres Ehegatten. Wer so etwas anlegt, schadet meist der eigenen Sache.
Der Versöhnungsversuch
Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht das Trennungsjahr nicht, § 1567 Abs. 2 BGB. Das Gesetz nimmt Ihnen also nicht den Mut, es noch einmal zu versuchen.
Die Grenze ist die dauerhafte Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wird daraus wieder ein gemeinsames Leben, beginnt das Jahr von vorne. Ein Wochenende oder einige Wochen sind unschädlich, ein neuer gemeinsamer Alltag über Monate ist es nicht.
Sagen Sie mir, wenn es einen solchen Versuch gab. Es ist deutlich besser, das vorher zu besprechen, als im Termin danach gefragt zu werden.
Was während des Trennungsjahres zu regeln ist
Das Trennungsjahr ist keine Wartezeit, in der nichts passiert. Es ist die Zeit, in der die praktischen Fragen entschieden werden.
Trennungsunterhalt. Er richtet sich nach §§ 1361, 1360a BGB und ist etwas anderes als der nacheheliche Unterhalt. Er wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er verlangt wurde. Wer wartet, verliert Geld.
Kindesunterhalt. Nach §§ 1601 ff. BGB, unabhängig von der Scheidung.
Die Ehewohnung. Wer in der Wohnung bleibt, kann sich nach § 1568a BGB richten, für den Hausrat gilt § 1568b BGB.
Steuerklassen. Sie ändern sich im Jahr nach der Trennung. Das trifft viele unvorbereitet.
Kann das Trennungsjahr verkürzt werden?
Nur ausnahmsweise. § 1565 Abs. 2 BGB lässt eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Die Hürde ist hoch, und sie wird in der Praxis selten genommen.
Was nicht genügt: Zerrüttung, eine neue Partnerschaft, Streit über Geld, der Wunsch, es schnell hinter sich zu bringen.
BGH-Beschluss vom 8. Juli 2026 zur Härtefallscheidung
Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab des § 1565 Abs. 2 BGB mit Beschluss vom 8. Juli 2026 (Aktenzeichen XII ZB 576/25) präzisiert. Zugrunde lag ein Scheidungsantrag, den eine Ehefrau vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt hatte. Sie stützte ihn auf Gewalt in der Ehe und auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter. Amtsgericht und Oberlandesgericht hatten den Antrag zurückgewiesen, weil die Eheleute bereits räumlich getrennt lebten und kein Kontakt mehr bestand. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Über die Vorwürfe selbst ist damit nichts entschieden; der BGH hat allein den rechtlichen Prüfungsmaßstab beanstandet.
Maßstab ist nicht, ob das Zusammenleben unzumutbar ist, sondern ob das Verheiratetsein als solches unzumutbar bleibt. Eine räumliche Trennung schließt einen Härtefall deshalb nicht aus, denn schwerwiegendes Fehlverhalten kann auch nach dem Auszug und selbst nach vollständigem Kontaktabbruch fortwirken. Das Gericht muss alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung bewerten und darf einzelne Vorfälle nicht isoliert prüfen. Ein Verschulden des anderen Ehegatten ist nicht Voraussetzung, eine Verzeihung ist kein Ausschlussgrund.
Mein Praxishinweis: Der Beschluss senkt die Hürde nicht, er verschiebt nur ein Gegenargument. Wer einen Antrag nach § 1565 Abs. 2 BGB stellt, muss den Sachverhalt von Anfang an geschlossen vortragen und belegen, was belegbar ist: Anzeigen, ärztliche Unterlagen, Gewaltschutzanordnungen, Aufzeichnungen des Jugendamts. Ich rate davon ab, den Härtefall als Abkürzung zu versuchen. Zerrüttung, Streit über Trennungsunterhalt oder eine neue Partnerschaft des Ehegatten tragen einen solchen Antrag nach der Rechtsprechung nicht. Wird der Antrag abgewiesen, sind Zeit und Gerichtsgebühren verloren, denn der Verfahrenswert bemisst sich unverändert nach § 43 FamGKG. Was das im Einzelnen bedeutet, habe ich unter Scheidungskosten aufgeschlüsselt. Zum Ablauf bei Gewalt in der Ehe finden Sie Hinweise unter Scheidung bei häuslicher Gewalt.
Die häufigsten Fehler
Kein Datum festgehalten. Der Klassiker. Zwei Ehegatten nennen im Termin zwei verschiedene Monate, und plötzlich ist die einfache Sache eine Diskussion.
Die Trennung in der Wohnung nur behauptet. Wer weiter gemeinsam isst und wirtschaftet, hat kein Trennungsjahr, auch wenn er in einem anderen Zimmer schläft.
Zu spät mit dem Antrag begonnen. Viele warten, bis das Jahr voll ist, und beginnen erst dann zu suchen. Damit verschenken sie die Wochen, die Zustellung und Versorgungsausgleich ohnehin brauchen.
Trennungsunterhalt nicht verlangt. Er wird nicht rückwirkend gezahlt. Wer ihn erst nach Monaten anspricht, bekommt die Zeit davor nicht ersetzt.
Häufige Fragen
Kann das Trennungsjahr verkürzt werden?
Nur in absoluten Ausnahmefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa bei schwerer Gewalt oder wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt. In der Praxis kommt dies sehr selten vor.
Was passiert, wenn wir uns während des Trennungsjahres versöhnen?
Ein kurzer Versöhnungsversuch (bis ca. 3 Monate) unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Bei dauerhafter Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft beginnt das Trennungsjahr jedoch von vorne.
Muss ich während des Trennungsjahres ausziehen?
Nein. Die Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn die Lebensbereiche konsequent getrennt werden, also getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, kein gemeinsames Wirtschaften.
Wann kann ich den Scheidungsantrag stellen?
Der Scheidungsantrag kann bereits einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, da das Gericht ohnehin einige Wochen für die Zustellung und die Einleitung des Versorgungsausgleichs benötigt. Das Trennungsjahr muss spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen sein.
Ihr nächster Schritt
Legen Sie das Trennungsdatum fest und halten Sie es schriftlich fest. Rechnen Sie ein Jahr dazu und ziehen Sie einige Wochen ab. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie mich beauftragt haben, damit der Antrag rechtzeitig hinausgeht.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Trennung rechtlich zählt, rufen Sie an. Diese Frage lässt sich meist in wenigen Minuten klären, und sie zu klären ist deutlich billiger, als ein Jahr zu verlieren.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.