Was dieser Service leistet
Ich führe einvernehmliche Scheidungen bundesweit. Sie schildern mir Ihren Fall online, ich prüfe ihn, erstelle den Scheidungsantrag und reiche ihn bei dem Familiengericht ein, das für Sie zuständig ist. Bis zum Gerichtstermin läuft alles schriftlich und digital. Persönlich erscheinen müssen Sie nur einmal, nämlich zu dem Termin, den das Gericht ansetzt.
Ich bin Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Dresden. Der Weg über das Internet ändert nichts an dem, was rechtlich gilt. Er ändert die Organisation: Sie müssen nicht in meine Kanzlei kommen, um mich zu beauftragen, und Sie müssen nicht in Dresden wohnen.
Die drei Schritte
Schritt eins: Sie schildern den Fall
Sie füllen das Scheidungsformular aus. Es fragt die Angaben ab, die später in den Scheidungsantrag gehören: Namen und Anschriften beider Ehegatten, Ort und Datum der Eheschließung, das Datum der Trennung, ob gemeinsame minderjährige Kinder da sind und ob Ihr Ehegatte der Scheidung zustimmen wird. Das Absenden verpflichtet Sie zu nichts.
Schritt zwei: Ich prüfe und beziffere
Ich sehe mir Ihre Angaben an und melde mich bei Ihnen. Dabei kläre ich zwei Dinge. Erstens, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, vor allem das Trennungsjahr nach § 1566 BGB. Zweitens, welches Gericht zuständig ist. Sie bekommen von mir einen Kostenvoranschlag, der die Gerichtskosten nach dem FamGKG und meine Gebühren nach dem RVG getrennt ausweist. Erst danach entscheiden Sie.
Schritt drei: Antrag und Termin
Sie erteilen mir Vollmacht nach § 11 FamFG und senden mir die Unterlagen. Ich reiche den Antrag ein. Das Gericht stellt ihn Ihrem Ehegatten zu, holt für den Versorgungsausgleich die Auskünfte der Rentenversicherungsträger ein und lädt anschließend zum Termin. Nach dem Termin ergeht der Scheidungsbeschluss.
Was Sie zuerst tun
Die erste Handlung ist klein: Notieren Sie das Datum, an dem Sie sich getrennt haben. Alles Weitere hängt daran. Wenn Sie unsicher sind, welcher Tag das war, nehmen Sie den Tag, an dem einer von Ihnen ausgezogen ist oder an dem Sie innerhalb der Wohnung angefangen haben, getrennt zu wirtschaften.
Danach suchen Sie die Heiratsurkunde heraus. Sie brauchen sie im Original oder als beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister. Wenn sie nicht auffindbar ist, fordern Sie beim Standesamt des Eheschließungsortes eine neue an. Das dauert je nach Standesamt einige Tage bis einige Wochen, deshalb erledigen Sie es besser früh als spät.
Erst dann füllen Sie das Formular aus. In dieser Reihenfolge sparen Sie sich Rückfragen.
Was Sie im Lauf des Verfahrens brauchen
Die Unterlagen kommen nicht alle auf einmal, sondern gestaffelt.
Für den Antrag: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, die Anschriften beider Ehegatten und das Trennungsdatum.
Für den Versorgungsausgleich: die Rentenversicherungsnummern beider Ehegatten. Den Fragebogen, den das Gericht dazu verschickt, füllen beide Seiten selbst aus. Auch der Ehegatte, der keinen Anwalt hat, muss ihn zurücksenden.
Wenn über Unterhalt gesprochen wird: Einkommensnachweise, in der Regel die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate oder die letzten Steuerbescheide bei Selbständigen.
Wenn Sie einen Punkt nicht liefern können, sagen Sie es mir. Meist gibt es einen Weg, ihn zu ersetzen oder nachzureichen.
Wann dieser Weg passt und wann nicht
Er passt, wenn Sie sich einig sind, dass die Ehe geschieden werden soll, und wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist oder absehbar abläuft. Er passt auch dann, wenn Sie sich über einzelne Folgesachen noch nicht geeinigt haben, solange Sie darüber sprechen können.
Er passt nicht, wenn Ihr Ehegatte die Scheidung ablehnt und Sie noch keine drei Jahre getrennt leben. Dann wird aus dem einvernehmlichen ein streitiges Verfahren, das anders geführt wird und länger dauert. Er passt ebenfalls nicht, wenn es um Gewalt, Kindesentzug oder eine Eilentscheidung geht. In solchen Fällen brauchen Sie kein Formular, sondern ein Telefonat.
Ich sage Ihnen offen, wenn Ihr Fall nicht in dieses Verfahren gehört. Das ist Teil der Prüfung.
Ein Anwalt genügt
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang, § 114 FamFG. Antragstellen kann nur, wer anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte darf der Scheidung jedoch ohne eigenen Anwalt zustimmen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht deshalb eine anwaltliche Vertretung aus, und das halbiert die Anwaltskosten für Sie beide.
Ich vertrete dabei immer nur einen von Ihnen. Das ist keine Formalie: Ich darf nicht beide beraten, auch wenn Sie sich einig sind. Wer von Ihnen den Antrag stellt, besprechen wir vorher.
Kosten
Die Kosten setzen sich aus zwei Teilen zusammen, die getrennt zu betrachten sind. Die Gerichtskosten richten sich nach dem FamGKG und hängen am Verfahrenswert, der nach § 43 FamGKG vor allem aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten und dem Vermögen gebildet wird. Meine Gebühren richten sich nach dem RVG, im Wesentlichen nach Nr. 3100 und Nr. 3104 VV RVG, und hängen an demselben Wert.
Deshalb nenne ich Ihnen hier keine Pauschale. Ich rechne Ihnen den Betrag aus, sobald ich Ihre Einkommensangaben kenne, und zwar bevor Sie mich beauftragen. Wenn Ihr Einkommen dafür nicht reicht, prüfen wir Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO.
Wie lange es dauert
Ehrlich beantwortet: Das entscheidet nicht die Kanzlei, sondern das Gericht und der Versorgungsausgleich. Nach Eingang des Antrags stellt das Gericht zu, dann verschickt es die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, dann wartet es auf die Auskünfte der Versorgungsträger. Diese Wartezeit ist der längste Abschnitt des Verfahrens und schwankt von Gericht zu Gericht und von Träger zu Träger erheblich.
Was ich beeinflussen kann, ist die Zeit davor und die Vollständigkeit der Unterlagen. Ein Antrag, der ohne Rückfrage durchgeht, spart Wochen. Was ich nicht beeinflussen kann, sind die Laufzeiten der Träger. Ich sage Ihnen deshalb keine Wochenzahl zu, sondern melde mich, wenn sich etwas bewegt.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie sich entschieden haben, füllen Sie das Scheidungsformular aus. Wenn Sie noch unsicher sind, ob das Trennungsjahr bereits läuft oder wie Ihr Fall einzuordnen ist, rufen Sie mich an. Ein erstes Gespräch klärt oft in wenigen Minuten, ob und wann Sie den Antrag stellen können.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.