Was der Beschluss für Ihre spätere Rente bedeutet
Im Scheidungsbeschluss steht ein Abschnitt über den Versorgungsausgleich, oft mehrere Seiten lang, mit Werten und Bezugsgrößen, die sich beim ersten Lesen nicht erschließen. Viele Mandanten legen ihn zur Seite und merken erst Jahrzehnte später, was er bedeutet. Diese Seite erklärt genau das: was in den Jahren nach der Scheidung tatsächlich mit Ihren Anrechten passiert und an welchen Stellen Sie noch etwas bewirken können.
Ich begleite Scheidungen bundesweit online. Der Versorgungsausgleich ist der Punkt, bei dem die Folgen am weitesten in die Zukunft reichen, und zugleich der, über den am wenigsten gesprochen wird. Heben Sie den Beschluss deshalb sorgfältig auf. Sie werden ihn beim Rentenantrag brauchen.
Interne Teilung: der Regelfall
Bei der internen Teilung bleibt das Anrecht dort, wo es entstanden ist. Der Versorgungsträger richtet für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Konto ein und überträgt darauf die Hälfte des Ehezeitanteils. Aus einem gemeinsamen Anrecht werden zwei getrennte.
Für Sie bedeutet das dreierlei. Sie werden selbst Mitglied oder Versicherte bei diesem Träger und haben einen eigenen Anspruch, unabhängig vom früheren Ehegatten. Es gilt für Sie dasselbe Recht wie für ihn, also dieselben Altersgrenzen und dieselben Regeln über Abschläge. Und Ihr Anrecht entwickelt sich weiter wie seines, es nimmt an Rentenanpassungen teil.
Auf der anderen Seite wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen um denselben Betrag gekürzt. Diese Kürzung wirkt nicht sofort auf eine laufende Zahlung, sondern greift, wenn die Rente beginnt. Wer bereits Rente bezieht, spürt sie unmittelbar.
Externe Teilung: das Anrecht wechselt den Träger
Bei der externen Teilung bleibt der Wert nicht beim ursprünglichen Träger. Stattdessen zahlt dieser einen Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger, bei dem für Sie ein Anrecht begründet wird. Das kommt vor allem bei betrieblichen Anrechten und bei der Beamtenversorgung vor, teils weil das Gesetz es so vorsieht, teils weil der Träger es verlangt.
Hier gibt es für Sie tatsächlich etwas zu entscheiden. Sie dürfen die Zielversorgung in gewissen Grenzen wählen. Kommt kein Vorschlag von Ihnen, landet der Betrag im Regelfall in der gesetzlichen Rentenversicherung. Welche Wahl günstiger ist, hängt von Ihrem Alter, Ihrem übrigen Versicherungsverlauf und der Art der angebotenen Zielversorgung ab. Sprechen Sie mich darauf an, sobald in einer Auskunft von externer Teilung die Rede ist. Nach dem Beschluss ist die Wahl getroffen.
Der Beschluss ist nicht das letzte Wort
Das Versorgungsausgleichsgesetz kennt mehrere Wege, eine einmal getroffene Entscheidung später anzupassen. Sie greifen nicht von allein. In allen Fällen gilt: Es passiert nur etwas, wenn jemand einen Antrag stellt.
Anpassung wegen Unterhalt
Der praktisch wichtigste Fall. Er betrifft die Situation, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits Rente bezieht und deshalb gekürzt wird, der ausgleichsberechtigte aber noch nicht das Rentenalter erreicht hat und stattdessen Unterhalt bekommt. Dann trifft die Kürzung den Zahlenden doppelt. Auf Antrag kann die Kürzung ausgesetzt werden, solange der Unterhalt läuft.
Anpassung, wenn die berechtigte Person früh stirbt
Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, ohne aus dem übertragenen Anrecht nennenswert Leistungen bezogen zu haben, kann die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen auf Antrag rückgängig gemacht werden. Auch das geschieht nicht automatisch. Wenn Sie erfahren, dass Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist, und Sie selbst gekürzt sind, melden Sie sich; es kann sich um erhebliche Beträge über viele Jahre handeln.
Anpassung bei Invalidität
Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht oder eine besondere Altersgrenze erreicht, aus dem übertragenen Anrecht aber noch nichts bekommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Anpassung verlangen.
Abänderung bei wesentlicher Wertänderung
Hat sich der Wert eines geteilten Anrechts nach der Scheidung wesentlich verändert, etwa durch eine geänderte Berechnung des Trägers, kann die Entscheidung abgeändert werden. Ein solcher Antrag ist erst kurz vor dem Rentenbeginn sinnvoll und zulässig. Wenn Ihre Scheidung lange zurückliegt und Sie demnächst in Rente gehen, lohnt sich ein Blick in den alten Beschluss.
Was das für die Höhe Ihrer Rente heißt
Eine ehrliche Antwort vorweg: Ich kann Ihnen nicht sagen, wie hoch Ihre Rente sein wird. Das hängt von Ihrem gesamten Versicherungsverlauf ab, von künftigen Rentenanpassungen und davon, wann Sie in Rente gehen. Was der Versorgungsausgleich verlässlich bewirkt, ist die Verschiebung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte, jeweils zur Hälfte.
Zwei Punkte sollten Sie kennen. Erstens ersetzt der Versorgungsausgleich keine eigene Vorsorge. Wer über viele Jahre nicht erwerbstätig war, erhält durch ihn einen Ausgleich, aber selten eine auskömmliche Rente. Zweitens hilft Ihnen eine Rentenauskunft mehr als jede Schätzung von mir: Nach Rechtskraft der Scheidung sollten Sie bei Ihrem Träger eine neue Auskunft anfordern, in der die Übertragung bereits berücksichtigt ist. Erst diese Zahl ist belastbar.
Häufige Fragen
Muss der Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden?
Im Regelfall ja, das Gericht führt ihn von Amts wegen durch. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt. Außerdem können Ehegatten ihn durch eine wirksame Vereinbarung ausschließen oder abweichend regeln, und sehr kleine Ausgleichswerte teilt das Gericht nicht.
Werden auch Betriebsrenten ausgeglichen?
Ja. Die betriebliche Altersversorgung gehört dazu, in allen Formen, also Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse. Anrechte aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen fort und müssen ebenfalls angegeben werden.
Bekomme ich einen Teil der Rente meines geschiedenen Ehegatten ausgezahlt?
Nein, das ist ein verbreitetes Missverständnis. Sie erhalten ein eigenes Anrecht, das Ihnen selbst zusteht und aus dem Ihr Träger an Sie zahlt, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie sind dafür nicht auf Ihren früheren Ehegatten angewiesen, und seine Zahlungen laufen nicht über Sie.
Wirkt sich eine neue Heirat aus?
Auf den bereits durchgeführten Versorgungsausgleich nicht. Er bleibt bestehen, unabhängig davon, ob einer von Ihnen wieder heiratet.
Was Sie tun sollten
Bewahren Sie den Scheidungsbeschluss zusammen mit den Auskünften der Versorgungsträger auf. Fordern Sie nach Rechtskraft eine aktuelle Rentenauskunft an und prüfen Sie, ob die Übertragung dort erfasst ist. Melden Sie sich, wenn eine der oben genannten Situationen eintritt, insbesondere wenn Sie Unterhalt zahlen und gleichzeitig gekürzt werden oder wenn Ihr geschiedener Ehegatte früh verstirbt. In diesen Fällen ist ein Antrag oft schnell gestellt und wirkt sich dauerhaft aus.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.