Der Anspruch beginnt mit der Trennung, nicht mit dem Anwalt
Sobald Sie getrennt leben, kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen. Grundlage ist § 1361 BGB. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wer die Trennung wollte, und er besteht auch dann, wenn noch kein Scheidungsantrag gestellt ist. Er endet mit der Rechtskraft der Scheidung; danach gilt ein neuer Anspruch mit anderen Voraussetzungen.
Der praktisch wichtigste Satz auf dieser Seite steht deshalb gleich am Anfang: Trennungsunterhalt gibt es rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den anderen zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt haben. Wer ein halbes Jahr abwartet, weil er hofft, es regele sich von selbst, verliert dieses halbe Jahr endgültig. Die Aufforderung geht zuerst raus, gerechnet wird danach.
Die vier Voraussetzungen
Die Ehe besteht noch
Trennungsunterhalt setzt eine bestehende Ehe voraus. Er läuft vom Tag der Trennung bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. Es gibt keine Lücke dazwischen, aber auch keine Verlängerung.
Sie leben tatsächlich getrennt
Getrenntleben bedeutet nach § 1567 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Das ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn Wohnbereiche, Haushaltsführung und Finanzen getrennt sind. Wer noch gemeinsam wirtschaftet, hat es schwer, den Trennungszeitpunkt zu belegen. Halten Sie das Trennungsdatum schriftlich fest, etwa in einer Nachricht an den Ehegatten, in der Sie die Trennung ausdrücklich erklären. Dieses Datum wird später an mehreren Stellen gebraucht.
Sie sind bedürftig
Bedürftig ist, wer seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Eigene Einkünfte werden angerechnet, ebenso ein Wohnvorteil, wenn Sie mietfrei im gemeinsamen Haus wohnen bleiben.
Der andere ist leistungsfähig
Leistungsfähig ist, wem nach Abzug seiner eigenen Verpflichtungen genug bleibt, um zu zahlen, ohne den eigenen angemessenen Bedarf zu unterschreiten. Kindesunterhalt geht dabei vor. Reicht das Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts nicht mehr, bleibt für den Ehegatten wenig oder nichts.
Wie der Betrag dem Grunde nach ermittelt wird
Die Berechnung folgt in der Praxis immer demselben Aufbau. Zuerst wird auf beiden Seiten das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. Bereinigt heißt: vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen, ehebedingte Verbindlichkeiten und die zusätzliche Altersvorsorge abgezogen, und Wohnvorteile oder sonstige Einkünfte werden hinzugerechnet. Erst danach steht fest, mit welchen Zahlen überhaupt gerechnet wird.
Im zweiten Schritt wird der Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder vorweg abgezogen. Im dritten Schritt wird die Differenz zwischen beiden bereinigten Einkommen gebildet, und der Berechtigte erhält davon einen Anteil; üblich ist ein Quotenansatz, der den Erwerbstätigenbonus berücksichtigt.
Beispielrechnung (vereinfacht)
Ehegatte A verdient bereinigt netto 3.500 €, Ehegatte B verdient bereinigt netto 1.200 €. Differenz: 2.300 €. Trennungsunterhalt (3/7): ca. 986 € monatlich, vorbehaltlich weiterer Faktoren wie Wohnvorteil, Schulden oder besondere Aufwendungen.
Ich zeige dieses Beispiel bewusst als Rechenweg, nicht als Ergebnis für Ihren Fall. In der Praxis verschiebt sich der Betrag durch Wohnvorteil, Kredite, Kinder und die Frage, welche Abzüge anerkannt werden. Wer eine Zahl aus einem Onlinerechner übernimmt und darauf eine Forderung stützt, verhandelt in aller Regel auf einer falschen Grundlage.
Der Auskunftsanspruch: das erste Schreiben
Ohne Kenntnis des Einkommens der Gegenseite ist keine Berechnung möglich. Ehegatten sind einander deshalb zur Auskunft über ihre Einkünfte verpflichtet, und zwar mit Belegen. Ich fordere in der Regel an: die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, den letzten Steuerbescheid, bei Selbständigen die Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre sowie Angaben zu Nebeneinkünften, Wohnsituation und Verbindlichkeiten.
Die Aufforderung wird mit einer Frist versehen und so versandt, dass der Zugang belegt werden kann. Bleibt sie unbeantwortet, kann die Auskunft gerichtlich durchgesetzt werden, meist im Stufenverfahren zusammen mit dem Zahlungsantrag. Erfahrungsgemäß kommen die Unterlagen, sobald das Verfahren läuft.
Verzug: warum ein Datum über Monatsbeträge entscheidet
Unterhalt für zurückliegende Zeiträume kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie Auskunft verlangt, zur Zahlung aufgefordert oder einen Antrag bei Gericht eingereicht haben. Vorher gibt es nichts, auch wenn der Anspruch der Sache nach längst bestand.
Deshalb rate ich in jedem Trennungsmandat dazu, das erste Schreiben zu versenden, bevor irgendetwas berechnet ist. Die Auskunftsaufforderung genügt dafür. Sie wahrt den Zeitpunkt und verpflichtet Sie zu nichts. Wenn Sie sich gerade getrennt haben, ist das die eine Handlung, die keinen Aufschub verträgt.
Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist übrigens nicht möglich. Anders als beim nachehelichen Unterhalt können Sie diesen Anspruch nicht wirksam wegvereinbaren. Was Sie vereinbaren können, ist die Höhe und die Zahlungsweise, und das ist in vielen Fällen sinnvoll.
Erwerbsobliegenheit während der Trennungszeit
Während des Trennungsjahres gilt die eheliche Solidarität in abgeschwächter Form fort. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist grundsätzlich zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet, sofern dem keine Betreuungspflichten für gemeinsame Kinder oder andere anerkannte Gründe entgegenstehen. Die Anforderungen sind im Trennungsunterhalt jedoch weniger streng als beim nachehelichen Unterhalt.
Praktisch heißt das: Wer bisher nicht oder wenig gearbeitet hat, muss nicht sofort eine Vollzeitstelle antreten. Mit zunehmender Trennungsdauer steigen die Anforderungen aber, und spätestens mit Blick auf die Zeit nach der Scheidung wird die Frage gestellt. Wer arbeitssuchend ist, sollte Bewerbungen und Absagen von Anfang an sammeln. Diese Nachweise werden im Verfahren regelmäßig verlangt und lassen sich nachträglich nicht herstellen.
Wann der Anspruch entfällt
Der Anspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung oder mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Er kann darüber hinaus ganz oder teilweise entfallen, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre, etwa bei sehr kurzer Ehe, bei verfestigter neuer Lebensgemeinschaft oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber dem Zahlungspflichtigen. Die Schwelle dafür ist hoch; die üblichen Vorwürfe einer Trennung erreichen sie nicht.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie sich getrennt haben, sind drei Dinge in dieser Reihenfolge zu erledigen: das Trennungsdatum dokumentieren, die Auskunftsaufforderung versenden, danach den Betrag berechnen und beziffern. Alles Weitere, also Vereinbarung oder Verfahren, entscheidet sich erst, wenn die Zahlen auf dem Tisch liegen.
Für das erste Schreiben brauche ich von Ihnen: das Trennungsdatum, Ihre eigenen Einkommensnachweise, Angaben zu Kindern und Betreuung, die Wohnsituation beider Seiten sowie alles, was Sie über das Einkommen des Ehegatten wissen. Unvollständige Angaben sind kein Hindernis; genau dafür gibt es den Auskunftsanspruch.
Was nach der Scheidung gilt, unterscheidet sich davon grundlegend; das habe ich unter Unterhalt nach der Scheidung beschrieben. Einen Überblick über alle drei Unterhaltsarten finden Sie unter Unterhalt, und was in den ersten Wochen nach der Trennung sonst noch zu regeln ist, steht in der Checkliste Trennung.
Ich bearbeite Trennungsunterhalt bundesweit, überwiegend schriftlich und digital. Die Kosten nenne ich vorab, bevor ich tätig werde.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.