Was Sie bezahlen und wofür
Wenn Sie mich nach den Kosten fragen, nenne ich Ihnen ungern eine Zahl, die später nicht stimmt. Ich erkläre Ihnen lieber, aus welchen Bausteinen sich der Betrag zusammensetzt. Dann sehen Sie selbst, an welcher Stelle Sie etwas bewegen können und an welcher nicht.
Die Kosten einer Scheidung bestehen aus zwei Blöcken: den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren. Beide werden nicht frei verhandelt. Beide werden aus einem einzigen Wert berechnet, dem Verfahrenswert. Wer den Verfahrenswert versteht, versteht seine Rechnung.
Der Verfahrenswert ist die Rechengrundlage
Den Verfahrenswert setzt das Gericht fest, nicht ich und nicht Sie. Maßgeblich ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen (§ 43 FamGKG). Unter 3.000 Euro darf er nicht liegen.
Ein Rechenbeispiel
Sie verdienen 2.200 Euro netto, Ihr Ehepartner 1.800 Euro. Zusammen sind das 4.000 Euro im Monat, in drei Monaten also 12.000 Euro. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind zieht das Gericht üblicherweise einen Betrag vom Einkommen ab, häufig zwischen 250 und 500 Euro pro Kind und Monat. Das senkt den Verfahrenswert und damit beide Kostenblöcke.
Kommt der Versorgungsausgleich hinzu, steigt der Wert wieder. Für jedes Anrecht, das ausgeglichen wird, setzt das Gericht 10 Prozent des Dreimonatsnettoeinkommens an, mindestens aber 1.000 Euro (§ 50 FamGKG). Wer viele einzelne Anwartschaften angesammelt hat, zahlt deshalb mehr als jemand mit einer einzigen Rentenversicherung. Das ist kein Fehler im System, sondern die Folge davon, dass jedes Anrecht einzeln geprüft und geteilt werden muss.
Woraus sich die Anwaltsgebühren ergeben
Meine Vergütung richtet sich nach dem RVG. Für ein Scheidungsverfahren fallen üblicherweise eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) an, dazu die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Umsatzsteuer. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Bearbeitung, die Terminsgebühr mit dem Termin beim Familiengericht.
Daraus folgt etwas, das viele überrascht: Ob ich Ihren Fall in zwei Stunden oder in zwanzig bearbeite, ändert an der Rechnung nichts. Die Gebühren hängen am Verfahrenswert, nicht am Aufwand. Genau deshalb kann ich online arbeiten, ohne dass es teurer wird, und deshalb lohnt es sich für Sie, mir früh alles zu geben, was ich brauche.
Woraus sich die Gerichtskosten ergeben
Das Familiengericht rechnet nach dem FamGKG ab. Die Gebühr steht in einer Tabelle, die an den Verfahrenswert anknüpft. Ich muss den Gerichtskostenvorschuss vor der Zustellung des Antrags einzahlen lassen, sonst wird der Antrag nicht zugestellt. Wie dieser Vorschuss abläuft und wann die Schlussrechnung kommt, steht ausführlich unter Gerichtskosten und Ablauf der Zahlungen.
Vier Stellschrauben, die Ihnen gehören
Nur ein Anwalt statt zwei
Das ist der größte Hebel, den Sie haben. Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte darf der Scheidung jedoch ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Sind Sie sich einig, spart das die kompletten Gebühren des zweiten Anwalts. Genau das ist der Unterschied zwischen einer Scheidung für 1.500 Euro und einer für 3.000 Euro.
Ich sage Ihnen aber auch, wo diese Ersparnis endet. Ich vertrete immer nur eine Seite. Der zustimmende Ehegatte hat keinen eigenen Rechtsbeistand und bekommt von mir keine Beratung. Wer das Gefühl hat, benachteiligt zu werden, soll sich eigenen Rat holen. Eine Scheidung, die später angegriffen wird, ist die teuerste Variante überhaupt.
Streitpunkte außerhalb des Verbunds klären
Jede Folgesache, die Sie in den Verbund geben, erhöht den Verfahrenswert und damit beide Kostenblöcke (§ 137 FamFG). Unterhalt, Zugewinn, Hausrat und Ehewohnung müssen nicht im Scheidungsverfahren entschieden werden. Was Sie beide vorher einvernehmlich regeln, kostet im Verfahren nichts. Das ist keine Ausrede, um Ihre Ansprüche fallenzulassen. Es ist die Aufforderung, vorher zu sprechen.
Vollständige Unterlagen von Anfang an
Fehlende Einkommensnachweise, unklare Angaben zum Trennungszeitpunkt oder eine unvollständige Adresse des Ehegatten verlängern das Verfahren. Verlängerung heißt hier: zusätzliche Termine, zusätzliche Schriftsätze, im ungünstigen Fall ein zweiter Anlauf beim Versorgungsausgleich.
Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zügig zurückschicken
Das Gericht schickt beiden Ehegatten Formulare zu den Rentenanrechten. Solange eines davon offen ist, steht das Verfahren. Diese Wartezeit kostet Sie zwar keine zusätzliche Gebühr, aber Monate. Und ein Verfahren, das sich über Jahresgrenzen zieht, hat steuerlich und beim Verfahrenswert Nebenwirkungen.
Was Sie nicht beeinflussen können
Damit Sie nicht an der falschen Stelle suchen: Der Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro steht im Gesetz. Die Gebührentabellen von FamGKG und RVG sind nicht verhandelbar. Der Versorgungsausgleich wird bei Ehen ab einer bestimmten Dauer von Amts wegen durchgeführt, Sie müssen ihn nicht beantragen und können ihn nicht einfach weglassen. Und die Höhe Ihres Einkommens lässt sich für die Berechnung nicht kleinrechnen.
Wer am Ende zahlt
Im Regelfall hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf (§ 150 Abs. 1 FamFG). Das bedeutet: Die Gerichtskosten tragen beide je zur Hälfte, und jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten. Wer allein den Anwalt beauftragt, bekommt zunächst die volle Rechnung und hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte der Gerichtskosten.
In der Praxis vereinbaren viele Paare vorab, wie sie die Summe untereinander aufteilen. Das ist Ihre freie Absprache und bindet das Gericht nicht, erspart aber die spätere Diskussion. Ich halte solche Absprachen gern schriftlich fest, bevor der Antrag hinausgeht.
Wenn das Geld nicht reicht
Die Kosten dürfen kein Grund sein, in einer gescheiterten Ehe zu bleiben. Wer die Verfahrenskosten aus Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann, bekommt Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Je nach den Verhältnissen zahlt die Staatskasse ganz oder gegen Raten. Den Antragsweg beschreibe ich Schritt für Schritt unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Woran Sie nicht sparen sollten
Es gibt Punkte, an denen eine niedrige Rechnung teuer wird. Wer auf den Versorgungsausgleich verzichtet, ohne die Zahlen zu kennen, verzichtet auf Rente. Wer den Zugewinn ungeprüft lässt, weil die Berechnung Geld kostet, verzichtet unter Umständen auf mehr, als das gesamte Verfahren kostet. Und wer eine Unterhaltsvereinbarung ohne notarielle Form unterschreibt, hat am Ende ein Papier, aus dem er nicht vollstrecken kann.
Meine Regel dafür ist einfach: An der Form und am Verfahren lässt sich sparen. An der Prüfung der Ansprüche nicht.
So kommen Sie zu einer belastbaren Zahl
Alles oben ist die Systematik. Ihre konkrete Summe ergibt sich erst aus Ihren Einkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Umfang des Versorgungsausgleichs. Dafür gibt es zwei Wege auf dieser Seite: den Scheidungskostenrechner für eine erste Größenordnung und den persönlichen Kostenvoranschlag, wenn Sie es genau wissen wollen. Für den Voranschlag brauche ich wenige Angaben, und Sie bekommen eine schriftliche Aufstellung, die zwischen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren trennt.
Wenn dabei etwas nicht sicher berechenbar ist, schreibe ich das hinein, statt eine glatte Zahl zu nennen. Sie sollen wissen, woran Sie sind, bevor der Antrag bei Gericht liegt.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.