Inhaltsverzeichnis
- Überblick über die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren
- Ermittlung des Verfahrenswerts
- Auswirkungen der Folgesachen auf die Kosten
- Aktuelle Gerichtskostentabelle (FamGKG)
- Aktuelle Rechtsanwaltsgebühren nach RVG (Scheidung)
- Gerichtliche Auslagen
- Gerichtskostenvorschuss
- Gerichtskostenzuschuss / Verfahrenskostenhilfe
- Praxisbeispiel mit neuen Zahlen
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Überblick über die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren
Die Gerichtskosten bilden neben den Anwaltsgebühren den größten Kostenblock eines Scheidungsverfahrens. Sie werden nicht pauschal festgelegt, sondern richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der für jedes Scheidungsverfahren individuell bestimmt wird. Das Familiengericht setzt diesen Wert nach den Vorgaben des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) fest. Je höher der Verfahrenswert, desto höher fallen die Gerichtskosten aus. Die Gerichtskosten setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: den Gerichtsgebühren und den gerichtlichen Auslagen. Während die Gerichtsgebühren anhand einer gesetzlich festgelegten Tabelle berechnet werden, hängen die Auslagen von den tatsächlichen Maßnahmen des Gerichts ab, etwa Zustellungen oder Auskünfte der Versorgungsträger. Besonders relevant ist, dass der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt wird und den Verfahrenswert erhöht. Auch Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Fragen zur Ehewohnung können den Verfahrenswert erheblich steigern. Die Gerichtskosten müssen zunächst von dem Ehegatten vorgelegt werden, der den Scheidungsantrag stellt. Am Ende des Verfahrens erfolgt eine Kostenverteilung, die in der Regel hälftig vorgenommen wird. Die Kenntnis der Gerichtskosten ist daher ein wesentlicher Bestandteil einer realistischen Kostenplanung im Scheidungsverfahren.
Ermittlung des Verfahrenswerts
Der Verfahrenswert ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren. Er wird vom Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt, orientiert sich jedoch an festen gesetzlichen Kriterien. Ausgangspunkt ist das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hierbei werden sämtliche regelmäßigen Einkünfte berücksichtigt, einschließlich Lohn, Renten oder Sozialleistungen. Zusätzlich werden Pauschalbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder angesetzt, die den Verfahrenswert erhöhen. Der Versorgungsausgleich wird mit einem gesonderten Wert berücksichtigt, der sich nach der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften richtet. Vermögenswerte können ebenfalls eine Rolle spielen, insbesondere wenn im Rahmen der Scheidung eine Vermögensauseinandersetzung erfolgt. Das Gericht hat bei der Festsetzung des Verfahrenswerts einen gewissen Spielraum, der jedoch durch das FamGKG und die hierzu ergangene Rechtsprechung begrenzt ist. Der Verfahrenswert wird in einem gesonderten Beschluss festgesetzt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren. Eine realistische Einschätzung des Verfahrenswerts ist daher ein zentraler Bestandteil der anwaltlichen Beratung.
Auswirkungen der Folgesachen auf die Kosten
Folgesachen sind rechtliche Fragen, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen und im selben Verfahren mitentschieden werden können. Dazu gehören insbesondere der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich, Unterhaltsfragen, die Regelung der Ehewohnung sowie das Sorge- und Umgangsrecht. Jede dieser Folgesachen erhöht den Verfahrenswert und damit die Gerichtskosten. Der Versorgungsausgleich wird mit einem eigenen Wert berücksichtigt, der sich pro auszugleichendem Anrecht bemisst. Unterhaltsfragen werden ebenfalls mit gesonderten Werten angesetzt, die sich nach der Höhe der geltend gemachten Ansprüche richten. Für Angelegenheiten rund um die Ehewohnung und den Hausrat sieht das FamGKG pauschale Wertansätze vor. Werden Folgesachen nicht im Verbund, sondern in getrennten Verfahren geltend gemacht, entstehen zusätzliche Verfahrenswerte und damit weitere Gerichtskosten. Dies führt zu einer erheblichen Kostensteigerung. Aus Kostengründen ist es daher häufig sinnvoll, möglichst viele Folgesachen im Verbund mit der Scheidung zu regeln oder außergerichtlich zu klären. Eine einvernehmliche Lösung kann den Verfahrenswert deutlich reduzieren und damit die Gesamtkosten erheblich senken.
Aktuelle Gerichtskostentabelle (FamGKG – 2,0‑Gebühr)
Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Gerichtskosten nach dem FamGKG (2,0‑Gebühr), die im Scheidungsverfahren regelmäßig anfallen. Die Werte entsprechen der aktuellen Kostenrechtslage.
| Verfahrenswert bis … € | Gerichtskosten (2,0‑Gebühr) |
|---|---|
| 3.000 € | 251,00 € |
| 4.000 € | 296,00 € |
| 5.000 € | 341,00 € |
| 6.000 € | 386,00 € |
| 7.000 € | 431,00 € |
| 8.000 € | 476,00 € |
| 9.000 € | 521,00 € |
| 10.000 € | 566,00 € |
| 13.000 € | 627,00 € |
| 16.000 € | 688,00 € |
| 19.000 € | 749,00 € |
| 22.000 € | 810,00 € |
| 25.000 € | 871,00 € |
| 30.000 € | 952,00 € |
| 35.000 € | 1.033,00 € |
| 40.000 € | 1.114,00 € |
| 45.000 € | 1.195,00 € |
| 50.000 € | 1.276,00 € |
| 65.000 € | 1.556,00 € |
| 80.000 € | 1.836,00 € |
| 95.000 € | 2.116,00 € |
| 110.000 € | 2.396,00 € |
| 125.000 € | 2.676,00 € |
Aktuelle Rechtsanwaltsgebühren nach RVG (Scheidung – Standardgebühren)
Die Anwaltskosten im Scheidungsverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für eine typische Scheidung fallen folgende Gebühren an:
- 1,3‑Verfahrensgebühr
- 1,2‑Terminsgebühr
- 20‑€‑Pauschale für Post und Telekommunikation
- 19 % Umsatzsteuer
Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtkosten pro Anwalt:
| Verfahrenswert | Gesamtkosten pro Anwalt (1,3 + 1,2 + Pauschale + MwSt) |
|---|---|
| 3.000 € | ca. 1.050 € |
| 4.000 € | ca. 1.150 € |
| 5.000 € | ca. 1.250 € |
| 6.000 € | ca. 1.350 € |
| 7.000 € | ca. 1.450 € |
| 8.000 € | ca. 1.550 € |
| 10.000 € | ca. 1.750 € |
| 13.000 € | ca. 1.950 € |
| 16.000 € | ca. 2.150 € |
| 20.000 € | ca. 2.350 € |
| 25.000 € | ca. 2.650 € |
| 30.000 € | ca. 2.950 € |
Diese Werte entsprechen den aktuellen RVG‑Gebühren und geben Mandantinnen und Mandanten eine realistische Vorstellung der zu erwartenden Kosten. Bei zwei Anwälten verdoppeln sich die Gebühren nahezu.
Gerichtliche Auslagen
Gerichtliche Auslagen entstehen zusätzlich zu den Gerichtsgebühren und hängen von den tatsächlichen Maßnahmen des Gerichts ab. Dazu gehören insbesondere Zustellungskosten, Auskünfte der Versorgungsträger und gegebenenfalls die Vergütung eines Verfahrensbeistands für Kinder. Die Auslagen können je nach Umfang des Verfahrens variieren und sind im Voraus nur schwer exakt zu bestimmen. Für die Zustellung der Gerichtsakte wird ein pauschaler Betrag von 12 Euro erhoben. Die Kosten für Auskünfte der Rentenversicherungsträger werden ebenfalls als Auslagen erfasst. In Kindschaftssachen kann das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen, dessen Vergütung ebenfalls zu den Auslagen zählt. Diese Auslagen erhöhen die Gesamtkosten des Verfahrens und werden im Kostenfestsetzungsbeschluss gesondert ausgewiesen.
Gerichtskostenvorschuss
Das Familiengericht wird erst tätig, wenn der erforderliche Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Dieser Vorschuss ist vom antragstellenden Ehegatten zu leisten und richtet sich nach dem voraussichtlichen Verfahrenswert. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt, kann das Verfahren nicht fortgeführt werden. Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die endgültigen Kosten und deren Verteilung festgelegt werden. In der Regel werden die Kosten hälftig geteilt. Der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, kann von dem anderen Ehegatten dessen Kostenanteil erstattet verlangen. Problematisch wird dies, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist. Gegenüber dem Gericht haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Der Vorschuss ist daher nicht nur eine formale Voraussetzung, sondern auch ein wirtschaftliches Risiko.
Gerichtskostenzuschuss / Verfahrenskostenhilfe
Wer die Gerichtskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese staatliche Unterstützung umfasst die Gerichtskosten und – je nach Bewilligung – auch die Anwaltskosten. Die Verfahrenskostenhilfe kann als Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht oder als Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller wirtschaftlich bedürftig ist. Das Gericht prüft Einkommen, Ausgaben und Vermögen und ermittelt ein einzusetzendes Einkommen. Liegt dieses unterhalb bestimmter Grenzen, wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Bei höherem einzusetzendem Einkommen kommt eine Bewilligung mit Ratenzahlung in Betracht. Die Verfahrenskostenhilfe kann sich auch auf Folgesachen erstrecken, wenn dies ausdrücklich beantragt wird. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens, kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfe nachträglich aufheben und eine Rückzahlung anordnen.
Praxisbeispiel mit neuen Zahlen
Zur Verdeutlichung der Kosten soll folgendes Beispiel dienen: Der Verfahrenswert einer Scheidung wird auf 12.000 Euro festgesetzt. Die Gerichtskosten betragen nach der aktuellen Tabelle 627 Euro. Diese Kosten sind zunächst vom antragstellenden Ehegatten zu zahlen. Die Anwaltskosten belaufen sich bei diesem Verfahrenswert auf rund 1.850 Euro pro Anwalt. Wird das Verfahren einvernehmlich geführt und nur ein Anwalt beauftragt, betragen die Gesamtkosten somit rund 2.477 Euro. Bei einer streitigen Scheidung mit zwei Anwälten erhöhen sich die Gesamtkosten auf rund 4.327 Euro. Das Beispiel zeigt, wie stark die Verfahrensgestaltung die Gesamtkosten beeinflusst. Eine einvernehmliche Lösung kann die Kosten erheblich reduzieren und das Verfahren deutlich beschleunigen.
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