Was ich von Ihnen brauche und was Sie zurückbekommen
Diese Seite ist die praktische Anleitung. Wie ein Kostenvoranschlag rechnerisch zustande kommt, erkläre ich unter Kostenvoranschlag. Hier geht es nur um zwei Dinge: welche Angaben ich von Ihnen benötige und was in der Aufstellung steht, die Sie von mir zurückerhalten.
Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erteilen mir damit kein Mandat, und Sie verpflichten sich zu nichts.
Die Angaben, die ich brauche
Pflichtangaben, ohne die ich nicht rechnen kann
Ihr monatliches Nettoeinkommen. Nicht das Bruttogehalt, nicht das Jahreseinkommen. Wenn Ihr Einkommen schwankt, nennen Sie mir den Durchschnitt der letzten drei Monate.
Das monatliche Nettoeinkommen Ihres Ehegatten. Falls Sie es nicht genau kennen, genügt zunächst eine Schätzung. Sagen Sie mir aber, dass es eine Schätzung ist, damit ich das im Voranschlag kenntlich mache.
Die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Jedes Kind senkt den Verfahrenswert und damit beide Kostenblöcke.
Den letzten gemeinsamen Wohnort. Danach richtet sich, welches Familiengericht zuständig ist.
Angaben, die den Voranschlag genauer machen
Das Datum der Trennung. Daran hängt, ob das Trennungsjahr (§ 1567 BGB) zum geplanten Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen ist.
Ob Ihr Ehegatte der Scheidung zustimmt. Davon hängt ab, ob ein Anwalt genügt oder zwei nötig sind. Das ist der größte Einzelposten im ganzen Voranschlag.
Die Dauer der Ehe und die Zahl Ihrer Rentenanrechte. Für jedes auszugleichende Anrecht erhöht sich der Verfahrenswert (§ 50 FamGKG). Wer neben der gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente und eine private Versicherung hat, kommt auf mehr Anrechte als jemand mit nur einem Versicherungsverlauf.
Ob Folgesachen mitentschieden werden sollen. Unterhalt, Zugewinn, Hausrat oder die Ehewohnung im Verbund erhöhen den Wert deutlich (§ 137 FamFG).
Was Sie zurückbekommen
Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung, in der Regel innerhalb weniger Werktage. Sie enthält vier Teile.
Den angesetzten Verfahrenswert
Ich schreibe hinein, mit welchem Wert ich rechne und wie ich darauf komme. Sie sehen also die Rechengrundlage und nicht nur das Ergebnis. Wenn eine Ihrer Angaben unsicher war, steht das an dieser Stelle.
Die Gerichtskosten
Die Gebühr nach der Tabelle des FamGKG, getrennt ausgewiesen von allem anderen. Dazu der Hinweis, dass die gerichtlichen Auslagen erst am Ende feststehen und dass dieser Betrag als Vorschuss vor der Zustellung des Antrags zu zahlen ist.
Die Anwaltsgebühren
Die Gebühren nach dem RVG, aufgeschlüsselt in Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Wenn Ihr Ehegatte zustimmt und keinen eigenen Anwalt braucht, rechne ich diese Variante. Ist offen, ob er zustimmt, rechne ich beide Varianten nebeneinander, damit Sie den Unterschied sehen.
Die Punkte, die noch offen sind
Das ist mir der wichtigste Teil. Wenn etwas nicht sicher berechenbar ist, schreibe ich das hinein, statt es glattzurechnen. Sie sollen wissen, wo Ihre Zahl weich ist, bevor der Antrag bei Gericht liegt.
Wenn die Summe nicht darstellbar ist
Ergibt der Voranschlag einen Betrag, den Sie nicht aufbringen können, sage ich Ihnen das und prüfe die Alternativen mit, ohne dass Sie extra danach fragen müssen.
Verfahrenskostenhilfe. Wer die Kosten aus Einkommen und Vermögen nicht tragen kann, hat Anspruch darauf (§§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Dann entfällt der Gerichtskostenvorschuss. Näheres unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Rechtsschutzversicherung. Die meisten Policen decken die Scheidung selbst nicht ab, häufig aber eine Erstberatung. Wenn Sie eine haben, nennen Sie mir den Versicherer, dann prüfe ich das mit.
Ratenzahlung. Meine Vergütung lässt sich in Raten vereinbaren. Der Gerichtskostenvorschuss nicht, der muss vollständig eingehen.
Der Ablauf in vier Schritten
Erstens: Sie füllen das Formular aus. Das dauert wenige Minuten, Pflichtangaben sind die vier oben genannten.
Zweitens: Ich sehe mir Ihre Angaben an. Wenn mir etwas fehlt, frage ich nach, bevor ich rechne. Eine Aufstellung auf lückenhafter Grundlage nützt Ihnen nichts.
Drittens: Sie erhalten die Aufstellung schriftlich mit den vier oben beschriebenen Teilen.
Viertens: Sie entscheiden. Wenn Sie Fragen zur Aufstellung haben, rufen Sie an. Wenn Sie weitermachen wollen, erteilen Sie mir Mandat und Vollmacht (§ 11 FamFG), und ich fertige den Scheidungsantrag mit den Angaben, die § 133 FamFG verlangt.
Was Sie beim Ausfüllen beachten sollten
Nennen Sie eher zu viel als zu wenig. Ein Hinweis wie eine bevorstehende Erbschaft, ein selbständiges Einkommen oder ein Ehegatte mit unbekanntem Aufenthalt ändert die Berechnung oder das Verfahren, und ich erfahre es lieber jetzt als nach der Antragstellung.
Umgekehrt brauchen Sie mir zu diesem Zeitpunkt keine Belege zu schicken. Für den Voranschlag genügen Ihre Angaben. Nachweise fordere ich erst an, wenn wir zusammenarbeiten oder wenn ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt wird.
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Für eine erste Größenordnung ohne Formular nutzen Sie den Scheidungskostenrechner. Einen Überblick über alle Kostenarten gibt die Seite Kosten.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.