GKG & RVG · 1 Anwalt · Grobe Schätzung
Keine Gewähr. Prozesskostenhilfe, Ermäßigungen sowie etwaige Folgesachen sind in dieser Berechnung nicht erfasst. Die tatsächlichen Kosten können erheblich abweichen.
Kostenbeispiele nach Einkommensgruppen
Die nachfolgende Übersicht zeigt typische Kostenbereiche — ohne individuelle Ermäßigungen oder Prozesskostenhilfe.
| Einkommenssituation | Gerichtskosten | Anwaltskosten | Gesamt ca. |
|---|---|---|---|
| 2.000 € Nettoeinkommen/MonatVerfahrenswert: 6.000 € | 316 € | 770 € | 1.086 € |
| 4.000 € Nettoeinkommen/MonatVerfahrenswert: 12.000 € | 468 € | 1.208 € | 1.676 € |
| 6.000 € Nettoeinkommen/MonatVerfahrenswert: 18.000 € | 644 € | 1.717 € | 2.361 € |
| 10.000 € Nettoeinkommen/MonatVerfahrenswert: 30.000 € | 966 € | 2.738 € | 3.704 € |
Was der Rechner tut
Der Rechner oben macht genau einen Rechenschritt, und den macht er richtig. Er nimmt Ihr gemeinsames monatliches Nettoeinkommen, bildet daraus den Verfahrenswert nach § 43 FamGKG und liest darauf die Gerichtsgebühr des FamGKG und die Anwaltsgebühren nach dem RVG ab. Was Sie sehen, ist die Systematik, nach der auch das Familiengericht rechnet.
Deshalb ist das Ergebnis keine Werbeaussage. Es ist die Anwendung einer Tabelle. Wenn der Verfahrenswert stimmt, stimmen auch die daraus folgenden Gebühren, denn beide sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar.
Wovon der Rechner ausgeht
Ein Rechner mit einem einzigen Eingabefeld muss Annahmen treffen. Diese hier sind es:
Er rechnet mit einem Anwalt, also mit dem einvernehmlichen Fall, in dem Ihr Ehegatte der Scheidung ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Beauftragen beide Seiten einen Anwalt, fallen die Anwaltsgebühren zweimal an. Die Gerichtskosten bleiben davon unberührt.
Er rechnet ohne Abzüge für unterhaltsberechtigte Kinder. In der Praxis zieht das Gericht für jedes Kind einen Betrag vom Einkommen ab, was den Verfahrenswert und damit beide Kostenblöcke senkt. Wenn Sie Kinder haben, liegt Ihr tatsächlicher Wert also niedriger als hier angezeigt.
Er rechnet ohne Folgesachen. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat und Ehewohnung bekommen im Verbund jeweils einen eigenen Wert, der den Verfahrenswert erhöht (§ 137 FamFG). Diese Zuschläge kennt der Rechner nicht.
Er rechnet ohne den Versorgungsausgleich. Für jedes auszugleichende Anrecht setzt das Gericht einen Zuschlag an (§ 50 FamGKG). Wer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente und eine private Vorsorge hat, kommt auf mehrere Anrechte, und der Wert steigt entsprechend.
Er rechnet ohne Verfahrenskostenhilfe. Wenn Sie die Kosten aus Einkommen und Vermögen nicht aufbringen können, ist das angezeigte Ergebnis für Sie ohne Bedeutung.
Wofür das Ergebnis taugt
Es taugt für die Frage, ob Sie sich in der Größenordnung von einigen hundert oder von einigen tausend Euro bewegen. Das ist mehr, als die meisten vor dem ersten Gespräch wissen, und es reicht, um zu entscheiden, ob Sie Verfahrenskostenhilfe brauchen.
Es taugt außerdem für den Vergleich. Ziehen Sie den Regler nach oben und unten, dann sehen Sie, wie stark die Kosten am Einkommen hängen. Genau dieser Zusammenhang ist der Grund, warum eine Pauschale für eine Scheidung nichts aussagt.
Wofür es nicht taugt
Es taugt nicht als Grundlage für eine Absprache mit Ihrem Ehegatten darüber, wer welchen Anteil trägt. Dafür brauchen Sie Zahlen, die Ihre Kinder und Ihren Versorgungsausgleich berücksichtigen.
Es taugt auch nicht als Vergleichsmaßstab für Angebote anderer Kanzleien. Die Gebühren stehen im RVG und sind für alle gleich. Wo eine Kanzlei günstiger wirkt, liegt es fast immer daran, dass Leistungen aus dem Angebot herausgenommen wurden, nicht daran, dass die Gebühren niedriger wären.
Der nächste Schritt
Wenn Ihnen die Größenordnung genügt, sind Sie hier fertig. Wenn Sie eine Zahl brauchen, mit der Sie planen können, fordern Sie den persönlichen Kostenvoranschlag an. Dafür brauche ich die Nettoeinkommen beider Ehegatten, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und den letzten gemeinsamen Wohnort. Sie bekommen eine schriftliche Aufstellung, die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren trennt und die offenen Punkte benennt.
Wie ein solcher Voranschlag rechnerisch entsteht, erkläre ich unter Kostenvoranschlag. Einen Überblick über alle Kostenarten gibt die Seite Kosten, die Gerichtsseite allein steht unter Gerichtskosten.
Frage zum Ergebnis
Wenn Ihnen das angezeigte Ergebnis unplausibel vorkommt, schreiben Sie mir. Häufig liegt es an einem der oben genannten Punkte, und dann sage ich Ihnen, in welche Richtung Ihre tatsächliche Zahl abweicht.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.