Der eine Punkt, an dem Sie wirklich etwas sparen
Wenn Mandanten mich fragen, wie sie die Scheidung günstiger bekommen, gibt es viele kleine Antworten und eine große. Die große lautet: Einigen Sie sich, bevor der Antrag zu Gericht geht. Alles andere sind Nachkommastellen.
Das klingt nach einer Floskel, ist aber schlicht Rechenwerk. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens hängen an zwei Größen, und das Einvernehmen wirkt auf beide gleichzeitig. Es senkt die Zahl der Anwälte, und es senkt den Verfahrenswert. Kein anderer Umstand tut das.
Erste Wirkung: nur ein Anwalt statt zwei
Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte darf der Scheidung aber ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Sind Sie sich einig, dass die Ehe geschieden werden soll, braucht nur einer von Ihnen einen Anwalt.
Was das ausmacht, zeigt eine Gegenüberstellung aus meiner Praxis. Wird der Verfahrenswert auf 7.500 Euro festgesetzt, fallen für den beauftragten Anwalt Gebühren von rund 1.450 Euro an, dazu Gerichtskosten von etwa 420 Euro. Die Gesamtkosten liegen damit bei rund 1.870 Euro, bei hälftiger Teilung trägt jeder Ehegatte etwa 935 Euro.
Beauftragen dagegen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt, fallen die Anwaltsgebühren zweimal an. Die Gerichtskosten bleiben unverändert bei 420 Euro, die Gesamtkosten steigen auf rund 3.740 Euro. Die Gerichtskasse bekommt keinen Cent mehr. Der Unterschied liegt vollständig bei der zweiten anwaltlichen Vertretung.
Zweite Wirkung: ein niedrigerer Verfahrenswert
Der Verfahrenswert ist die Rechengrundlage für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zugleich. Er steigt mit jeder Folgesache, die Sie in den Scheidungsverbund geben (§ 137 FamFG). Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat und die Ehewohnung bekommen dort jeweils einen eigenen Wert, der auf den Wert der Ehesache aufgeschlagen wird.
Was Sie beide vorher außergerichtlich klären, taucht in dieser Rechnung nicht auf. Eine Zugewinnvereinbarung, die Sie vor dem Antrag treffen, kostet im Verfahren nichts. Dieselbe Frage als Folgesache im Verbund kann den Verfahrenswert um ein Vielfaches der Ehesache erhöhen und schlägt dann doppelt durch, bei Gericht und beim Anwalt.
Deshalb rate ich in der Regel dazu, das Scheidungsverfahren schlank zu halten und die Vermögensfragen daneben zu regeln. Das ist kein Verzicht auf Ihre Ansprüche. Es ist nur ein anderer Ort für dieselbe Verhandlung.
Was Einvernehmen rechtlich verlangt und was nicht
Einvernehmlich heißt nicht, dass Sie sich über alles einig sein müssen. Für den Kostenvorteil reicht weniger, als die meisten annehmen.
Was gegeben sein muss
Beide Ehegatten leben seit einem Jahr getrennt (§ 1567 BGB), und beide wollen die Scheidung oder einer stimmt ihr zu. Dann gilt das Scheitern der Ehe als vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB), und das Gericht muss nichts weiter prüfen. Das ist der gesamte materielle Kern.
Was nicht gegeben sein muss
Sie müssen nicht im Guten auseinandergehen. Sie müssen nicht miteinander sprechen können. Sie müssen sich über Unterhalt, Vermögen oder Hausrat nicht geeinigt haben, solange Sie diese Punkte nicht in das Verfahren geben. Und Sie müssen den Versorgungsausgleich nicht regeln, den führt das Gericht bei Ehen ab einer bestimmten Dauer ohnehin von Amts wegen durch.
Ich sage das so deutlich, weil viele Mandanten glauben, die einvernehmliche Scheidung sei ihnen verschlossen, weil noch Streitpunkte offen sind. Das stimmt so nicht.
Was Einvernehmen Sie kostet
Ich will nicht verschweigen, wo der Preis liegt. Wenn nur Sie mich beauftragen, vertrete ich auch nur Sie. Ihr Ehegatte hat keinen eigenen Rechtsbeistand und bekommt von mir keine Beratung, keine Einschätzung seiner Ansprüche und keine Prüfung, ob eine Vereinbarung für ihn günstig ist. Ich darf das nicht, und ich tue es nicht.
Für den zustimmenden Ehegatten heißt das: Wenn Sie das Gefühl haben, in einem Punkt benachteiligt zu werden, holen Sie sich eigenen Rat. Eine Stunde Beratung ist deutlich billiger als eine vollständige Vertretung und schließt die Lücke. Eine Einigung, die später angegriffen wird, ist am Ende die teuerste Variante.
Wie die Kosten zwischen Ihnen aufgeteilt werden
Im Regelfall werden die Gerichtskosten hälftig geteilt, während jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt. Beauftragt nur einer den Anwalt, trägt er dessen Gebühren zunächst allein und kann vom anderen die Hälfte der Gerichtskosten verlangen.
In der Praxis vereinbaren viele Paare, die Gesamtsumme hälftig zu tragen. Im Beispiel oben wären das etwa 935 Euro je Person statt 1.870 Euro für einen und 420 Euro geteilt für beide. Solche Absprachen binden das Gericht nicht, aber sie ersparen die Diskussion nach dem Beschluss. Ich halte sie gern schriftlich fest, bevor der Antrag eingereicht wird.
Wie Sie vorgehen
Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Ehegatten darüber, ob er der Scheidung zustimmt und ob er auf eine eigene Vertretung verzichten möchte. Klären Sie zweitens, welche Punkte Sie außerhalb des Verfahrens regeln wollen. Schicken Sie mir drittens Ihre Angaben zum Einkommen beider und zur Zahl der Kinder, damit ich Ihnen den Verfahrenswert und die Kosten beziffern kann.
Eine Aufstellung erhalten Sie über den persönlichen Kostenvoranschlag. Wie sich die Beträge zusammensetzen, steht unter Scheidungskosten, die Gerichtsseite allein unter Gerichtskosten. Reicht das Geld nicht, führt der Weg über Verfahrenskostenhilfe.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.