Die Scheidung ändert an der Sorge nichts
Wenn Eltern verheiratet sind, haben sie die gemeinsame elterliche Sorge. Sie behalten sie nach der Trennung und nach der Scheidung. Es gibt keine Übertragung, keine gerichtliche Prüfung von Amts wegen und kein Formular, mit dem sich das ändern ließe. Wer glaubt, mit dem Scheidungsbeschluss werde auch über das Sorgerecht entschieden, wartet auf etwas, das nicht kommt.
Der Grund ist einfach: Die elterliche Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB ist an die Elternstellung geknüpft, nicht an die Ehe. Sie umfasst die Personensorge, also alles, was das Kind selbst betrifft, und die Vermögenssorge. Beides bleibt bei beiden Eltern, solange kein Gericht auf Antrag etwas anderes anordnet.
Für Sie bedeutet das im Alltag: Sie müssen sich weiterhin verständigen, aber nicht über alles. Wo genau die Grenze verläuft, ist die praktisch wichtigste Frage, und ich gehe sie hier durch.
Alltagsentscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Das Gesetz teilt Entscheidungen in zwei Gruppen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entscheiden beide gemeinsam.
Was allein entschieden werden darf
Alltagsentscheidungen sind solche, die häufig vorkommen und deren Wirkung sich nicht schwer ändern lässt. Dazu gehören Essen, Kleidung, Schlafenszeiten, Freizeitgestaltung, Umgang mit Freunden, die Teilnahme an einem Ausflug, die Behandlung eines Infekts beim Kinderarzt. Wer das Kind am Wochenende betreut, braucht dafür keine Rückfrage.
Was gemeinsam entschieden werden muss
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind Weichenstellungen. Dazu zählen die Wahl der Schule und der Schulform, die Anmeldung in einer Kita mit weitreichenden Folgen, ein Umzug, der den Lebensmittelpunkt des Kindes verändert, insbesondere ins Ausland, eine Operation oder eine länger dauernde Behandlung, die Religionszugehörigkeit, die Namensführung, die Anlage von Vermögen des Kindes und die Ausstellung eines Reisepasses.
Ein Grenzfall, der oft zu mir kommt, ist der Urlaub. Eine gewöhnliche Ferienreise ist Alltag; eine Reise in ein Krisengebiet oder eine Fernreise mit erheblichem Aufwand ist es nicht. Im Zweifel fragen Sie den anderen Elternteil und halten die Antwort schriftlich fest. Das kostet nichts und ist der beste Schutz vor einem Verfahren.
Wenn Sie sich in einer einzelnen Frage nicht einigen
Für den häufigsten Fall gibt es eine Lösung, die viele nicht kennen: Sie müssen nicht die gesamte Sorge angreifen, um eine einzelne Entscheidung durchzusetzen. Das Familiengericht kann die Entscheidungsbefugnis für eine bestimmte Angelegenheit auf einen Elternteil übertragen, etwa für die Schulwahl oder für eine konkrete medizinische Behandlung.
Das ist der mildere und meist schnellere Weg. Die gemeinsame Sorge bleibt im Übrigen bestehen, das Verfahren ist enger begrenzt, und die Belastung für alle Beteiligten ist geringer. Ich rate fast immer zuerst zu diesem Weg, wenn der Streit sich auf eine einzelne Frage zuspitzen lässt.
Der Antrag auf alleinige Sorge
Die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist möglich, aber sie ist die Ausnahme. Sie setzt einen Antrag voraus; ohne Antrag entscheidet das Gericht nicht.
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg in zwei Fällen. Erstens, wenn der andere Elternteil zustimmt und das Kind ab einem gewissen Alter nicht widerspricht. Zweitens, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Der zweite Fall wird von den Gerichten zurückhaltend beurteilt.
Was nicht genügt: ein zerrüttetes Verhältnis der Eltern, unterschiedliche Erziehungsvorstellungen, ausbleibende Unterhaltszahlungen, ein neuer Partner auf der anderen Seite, Streit über den Umgang. Was ins Gewicht fällt: eine dauerhafte, tiefgreifende Kommunikationsstörung, die konkrete Entscheidungen für das Kind blockiert, ein völliges Desinteresse des anderen Elternteils, ein unbekannter Aufenthalt, oder Umstände, die das Kind gefährden.
Ich sage Mandanten offen, wenn ich einen Antrag für aussichtslos halte. Ein erfolgloses Sorgerechtsverfahren verbessert die Lage nicht; es verschlechtert in der Regel die Zusammenarbeit der Eltern für Jahre und kostet Geld.
Wie ein solches Verfahren abläuft
Zuständig ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Das Verfahren ist vorrangig zu führen, ein erster Termin findet in der Regel zügig statt. Das Jugendamt wird beteiligt und äußert sich. Das Kind wird persönlich angehört, bei jüngeren Kindern in einer dem Alter angepassten Form. Häufig wird ein Verfahrensbeistand bestellt, der allein die Interessen des Kindes vertritt.
Das Gericht wirkt zunächst auf eine Einigung hin. Kommt keine zustande, kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden; dann dauert das Verfahren deutlich länger. Auf diese Möglichkeit weise ich vorab hin, weil sie den Zeitrahmen erheblich verändert.
Aufenthaltsbestimmung, Umgang und Unterhalt sind drei verschiedene Dinge
Diese drei werden im Gespräch oft vermengt, und daraus entstehen die meisten Missverständnisse.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der Sorge und regelt, wo das Kind lebt. Der Umgang regelt, wann es beim anderen Elternteil ist; er steht dem Kind zu und besteht unabhängig davon, wer die Sorge hat. Der Kindesunterhalt hängt an der Betreuungsverteilung und nicht am Sorgerecht. Wer die alleinige Sorge erhält, bekommt dadurch weder mehr Unterhalt noch weniger Umgang des anderen Elternteils.
Umgekehrt gilt: Auch ein Elternteil ohne Sorge behält das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat. Umgangsmodelle und das Vorgehen bei Umgangsproblemen finden Sie unter Umgangsrecht, den Kindesunterhalt unter Kindesunterhalt berechnen.
Ihr nächster Schritt
Bevor ein Antrag gestellt wird, sollten Sie drei Dinge tun. Erstens: die konkrete Entscheidung benennen, die blockiert ist. Ein Verfahren wegen einer allgemeinen Unzufriedenheit ist nicht zu führen. Zweitens: den Schriftwechsel zu dieser Frage sichern, mit Datum. Drittens: die Beratung des Jugendamts in Anspruch nehmen; sie ist kostenfrei, und die Beteiligung des Jugendamts erfolgt im Verfahren ohnehin.
Wenn Sie mir Ihren Fall schildern, brauche ich: das Alter des Kindes, wo es lebt und wie die Betreuung verteilt ist, die konkrete Streitfrage, den bisherigen Schriftwechsel dazu und die Angabe, ob bereits ein Verfahren läuft. Ich sage Ihnen dann, ob eine Übertragung der Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit ausreicht, ob ein Antrag auf alleinige Sorge Aussicht hat und was ich davon halte.
Ich bearbeite Sorgerechtssachen bundesweit. Die Vorbereitung läuft schriftlich und digital; Gerichtstermine nehme ich wahr oder organisiere die Vertretung vor Ort. Die Kosten nenne ich vorab.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.