Wie die Tabelle aufgebaut ist
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten herausgegeben. Sie ist kein Gesetz und bindet niemanden unmittelbar. In der Praxis rechnen Familiengerichte, Jugendämter und Anwälte bundesweit damit, und deshalb kommt an ihr niemand vorbei.
Auf dieser Seite erkläre ich, wie die Tabelle gelesen wird und was die einzelnen Spalten bedeuten. Wenn Sie den Zahlbetrag für Ihren Fall Schritt für Schritt ermitteln wollen, gehen Sie besser zu Kindesunterhalt berechnen. Hier geht es um das Verständnis der Systematik, denn wer die Systematik kennt, erkennt sofort, an welcher Stelle in einer gegnerischen Berechnung etwas nicht stimmt.
Die Einkommensstufen: die senkrechte Achse
Die Tabelle ist in Einkommensstufen gegliedert. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, nicht der Bruttolohn und nicht der Kontoeingang. Bereinigt heißt: abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, anerkannter Verbindlichkeiten und angemessener zusätzlicher Altersvorsorge, zuzüglich Wohnvorteil und sonstiger Einkünfte.
Wichtig ist eine Annahme, die in der Tabelle nicht sichtbar ist: Die Stufen sind auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Wer nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann in eine höhere Stufe eingeordnet werden; wer für drei oder mehr Berechtigte aufkommt, wird herabgestuft. Das verschiebt den Betrag oft stärker als jeder Streit über einzelne Abzugsposten.
Die Altersstufen: die waagerechte Achse
Die vier Spalten bilden die Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 BGB ab: null bis fünf Jahre, sechs bis elf Jahre, zwölf bis siebzehn Jahre und ab achtzehn Jahren. Der Wechsel in die nächste Stufe erfolgt automatisch mit dem Geburtstag des Kindes.
Daraus folgt ein praktischer Hinweis für die Titulierung: Ein Titel, der auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts lautet, wächst mit dem Kind mit. Ein Titel über einen festen Eurobetrag tut das nicht und muss bei jedem Altersstufenwechsel abgeändert werden.
Die Prozentspalte
Die Prozentangabe zeigt, wie weit der Bedarfssatz über dem Mindestunterhalt liegt. Die unterste Stufe entspricht dem Mindestunterhalt und steht deshalb bei 100 Prozent; mit jeder Stufe steigt der Prozentsatz. Diese Spalte ist der Grund, warum Titel sinnvollerweise dynamisch formuliert werden: Ein Titel über einen Prozentsatz des Mindestunterhalts passt sich automatisch an, wenn der Mindestunterhalt angehoben wird.
Der Bedarfskontrollbetrag
Die am häufigsten übersehene Spalte. Der Bedarfskontrollbetrag ist keine zweite Selbstbehaltsgrenze, sondern ein Korrektiv. Er soll sicherstellen, dass das Einkommen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Berechtigten ausgewogen verteilt bleibt.
Die Prüfung läuft so: Nach Abzug des Kindesunterhalts wird geschaut, ob dem Pflichtigen noch mindestens der Bedarfskontrollbetrag seiner Stufe verbleibt. Ist das nicht der Fall, wird in die nächstniedrigere Stufe zurückgestuft, und die Prüfung wird wiederholt, bis der Betrag eingehalten ist. In Fällen mit mehreren Kindern führt dieser Schritt regelmäßig dazu, dass der tatsächliche Unterhalt deutlich unter dem liegt, was ein einfacher Blick in die Tabelle ergibt.
Die Bedarfssätze
Die folgende Tabelle zeigt die Bedarfssätze, also die Beträge vor Abzug des Kindergeldes.
| Stufe | Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (€) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612a I BGB) – Beträge in € | Prozent (%) |
Bedarfs- kontrollbetrag (€) |
|||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | ||||
| 1. | bis 2.100 | 486 | 558 | 653 | 698 | 100 | 1.200 / 1.450 |
| 2. | 2.101 – 2.500 | 511 | 586 | 686 | 733 | 105 | 1.750 |
| 3. | 2.501 – 2.900 | 535 | 614 | 719 | 768 | 110 | 1.850 |
| 4. | 2.901 – 3.300 | 559 | 642 | 751 | 803 | 115 | 1.950 |
| 5. | 3.301 – 3.700 | 584 | 670 | 784 | 838 | 120 | 2.050 |
| 6. | 3.701 – 4.100 | 623 | 715 | 836 | 894 | 128 | 2.150 |
| 7. | 4.101 – 4.500 | 661 | 759 | 889 | 950 | 136 | 2.250 |
| 8. | 4.501 – 4.900 | 700 | 804 | 941 | 1.006 | 144 | 2.350 |
| 9. | 4.901 – 5.300 | 739 | 849 | 993 | 1.061 | 152 | 2.450 |
| 10. | 5.301 – 5.700 | 778 | 893 | 1.045 | 1.117 | 160 | 2.550 |
| 11. | 5.701 – 6.400 | 817 | 938 | 1.098 | 1.173 | 168 | 2.850 |
| 12. | 6.401 – 7.200 | 856 | 983 | 1.150 | 1.229 | 176 | 3.250 |
| 13. | 7.201 – 8.200 | 895 | 1.027 | 1.202 | 1.285 | 184 | 3.750 |
| 14. | 8.201 – 9.700 | 934 | 1.072 | 1.254 | 1.341 | 192 | 4.350 |
| 15. | 9.701 – 11.200 | 972 | 1.116 | 1.306 | 1.396 | 200 | 5.050 |
Die Anrechnung des Kindergeldes
Der Wert aus der Tabelle ist der Bedarf des Kindes, nicht der Betrag, der überwiesen wird. Das Kindergeld steht dem Kind zu und wird deshalb angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte abgezogen, weil der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die Betreuung erbringt. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen, denn hier schulden beide Eltern Barunterhalt.
Nach dieser Anrechnung ergibt sich der Zahlbetrag. Die folgende Tabelle nimmt diesen Schritt bereits vorweg.
| Stufe | Nettoeinkommen (€) | 0–5 Jahre (Zahlbetrag) |
6–11 Jahre (Zahlbetrag) |
12–17 Jahre (Zahlbetrag) |
ab 18 Jahre (Zahlbetrag) |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | bis 2.100 | 356,50 | 428,50 | 523,50 | 439,00 |
| 2. | 2.101–2.500 | 381,50 | 456,50 | 556,50 | 474,00 |
| 3. | 2.501–2.900 | 405,50 | 484,50 | 589,50 | 509,00 |
| 4. | 2.901–3.300 | 429,50 | 512,50 | 621,50 | 544,00 |
| 5. | 3.301–3.700 | 454,50 | 540,50 | 654,50 | 579,00 |
| 6. | 3.701–4.100 | 493,50 | 585,50 | 706,50 | 635,00 |
| 7. | 4.101–4.500 | 531,50 | 629,50 | 759,50 | 691,00 |
| 8. | 4.501–4.900 | 570,50 | 674,50 | 811,50 | 747,00 |
| 9. | 4.901–5.300 | 609,50 | 719,50 | 863,50 | 802,00 |
| 10. | 5.301–5.700 | 648,50 | 763,50 | 915,50 | 858,00 |
| 11. | 5.701–6.400 | 687,50 | 808,50 | 968,50 | 914,00 |
| 12. | 6.401–7.200 | 726,50 | 853,50 | 1.020,50 | 970,00 |
| 13. | 7.201–8.200 | 765,50 | 897,50 | 1.072,50 | 1.026,00 |
| 14. | 8.201–9.700 | 804,50 | 942,50 | 1.124,50 | 1.082,00 |
| 15. | 9.701–11.200 | 842,50 | 986,50 | 1.176,50 | 1.137,00 |
Grundlage dieser Zahlbeträge ist ein Kindergeld von 259,00 € ab dem 01.01.2026, von dem bei minderjährigen Kindern die Hälfte, also 129,50 €, abgezogen wird und bei volljährigen Kindern der volle Betrag.
Der Selbstbehalt
Der Selbstbehalt ist die Grenze, unterhalb derer dem Unterhaltspflichtigen nichts mehr abverlangt wird. Er ist nicht für alle Ansprüche gleich hoch, und diese Abstufung ist bewusst so angelegt.
Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern gilt der notwendige Selbstbehalt; er beträgt für Erwerbstätige 1.450 € und liegt für Nichterwerbstätige darunter. Gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber dem Ehegatten gilt ein höherer angemessener Selbstbehalt. Der Grund für die Abstufung ist die gesetzliche Rangfolge: Minderjährige Kinder stehen im ersten Rang, deshalb wird dem Pflichtigen ihnen gegenüber am meisten zugemutet.
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird nach Rangfolge verteilt, und der Ehegattenunterhalt entfällt häufig ganz.
Volljährige Kinder
Mit der Volljährigkeit ändert sich die Systematik grundlegend. Der Anspruch richtet sich nun gegen beide Elternteile, die anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen haften. Das Kind macht ihn selbst geltend, nicht mehr der betreuende Elternteil. Der Betreuungsanteil entfällt, weshalb das volle Kindergeld angerechnet wird.
Ein privilegiertes volljähriges Kind, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und unverheiratet ist, bleibt allerdings im ersten Rang und wird wie ein minderjähriges Kind behandelt. Wer die Zahlungen zum achtzehnten Geburtstag einfach einstellt, riskiert deshalb die Vollstreckung aus dem alten Titel.
Wechselmodell
Die Tabelle setzt das Residenzmodell voraus: ein Elternteil betreut, der andere zahlt. Bei annähernd hälftiger Betreuung passt dieses Schema nicht. Dann wird der Bedarf des Kindes aus den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt, und beide tragen anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit; die Mehrkosten des Modells kommen hinzu. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungsverteilung, nicht die Bezeichnung, die die Eltern gewählt haben.
Tabelle herunterladen
Die vollständige Tabelle können Sie hier speichern und ausdrucken: als PDF, als CSV oder als RTF. Die CSV-Datei eignet sich, wenn Sie eigene Berechnungen in einer Tabellenkalkulation aufbauen wollen.
Ihr nächster Schritt
Die Tabelle beantwortet eine Frage nicht, und es ist die wichtigste: Welches bereinigte Nettoeinkommen ist anzusetzen. Genau daran entscheiden sich die meisten Verfahren, denn eine Stufe mehr oder weniger verändert den Betrag über Jahre hinweg spürbar. Wer eine Berechnung der Gegenseite vorliegen hat, sollte sie deshalb zuerst an dieser Stelle prüfen und erst danach über den Tabellenwert diskutieren.
Wenn Sie mir Ihren Fall schildern wollen, brauche ich das Alter der Kinder, die Betreuungsregelung, die Einkommensunterlagen beider Seiten soweit vorhanden, Angaben zu Wohnsituation und Verbindlichkeiten sowie bestehende Titel. Ich sage Ihnen dann, in welche Stufe Sie realistisch fallen, ob eine Höher- oder Herabstufung in Betracht kommt und ob sich ein Verfahren wirtschaftlich lohnt.
Wie Sie den Zahlbetrag selbst ermitteln, steht unter Kindesunterhalt berechnen. Den Überblick über Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt finden Sie unter Unterhalt.
Ich arbeite bundesweit und überwiegend digital; die Kosten nenne ich vorab, bevor ich tätig werde.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.