Wenn es akut ist
Bei einer akuten Bedrohung ist der Notruf der Polizei unter 110 der richtige Weg, nicht ein Anwaltsschreiben. Die Polizei kann vor Ort sofort handeln, den Täter der Wohnung verweisen und ein Betretungsverbot aussprechen, das für einige Tage gilt. Diese Frist ist dazu gedacht, in Ruhe die weiteren Schritte einzuleiten.
Zur Beratung und Vermittlung an Schutzeinrichtungen erreichen Sie das Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen” unter 0800 116 016, kostenlos und rund um die Uhr.
Alles Weitere auf dieser Seite betrifft die rechtlichen Möglichkeiten danach. Ich beschreibe sie nüchtern, weil ich glaube, dass in dieser Lage eine klare Darstellung des Ablaufs mehr hilft als große Worte.
Was das Gewaltschutzgesetz vorsieht
Das Gewaltschutzgesetz gibt dem Familiengericht zwei Werkzeuge. Beide setzen einen Antrag voraus.
Schutzanordnungen
Das Gericht kann dem Täter untersagen, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, sich ihr oder ihrer Wohnung bis auf einen bestimmten Abstand zu nähern, bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sie sich regelmäßig aufhält, und Kontakt aufzunehmen, auch über Telefon, Nachrichten oder dritte Personen. Diese Anordnungen werden befristet erlassen und können verlängert werden.
Ein Verstoß gegen eine solche Anordnung ist strafbar. Deshalb ist es wichtig, jeden Verstoß zu dokumentieren und der Polizei zu melden, auch wenn er Ihnen gering erscheint.
Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung
Führt eine Person mit dem Täter einen gemeinsamen Haushalt, kann ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Auf die Eigentums- oder Mietverhältnisse kommt es dabei nicht in erster Linie an; entscheidend ist der Schutz. Die Überlassung wird in der Regel befristet ausgesprochen, wenn die Wohnung dem Täter allein gehört oder er allein Mieter ist.
Unabhängig davon kann während der Trennungszeit die Ehewohnung einem Ehegatten zugewiesen werden, wenn das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Wurde ein Ehegatte verletzt oder bedroht, spricht das deutlich für eine Zuweisung an ihn. Nach der Scheidung richtet sich die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1568a BGB.
Die einstweilige Anordnung: der schnelle Weg
Ein normales Verfahren dauert zu lange, wenn Schutz jetzt gebraucht wird. Deshalb wird in diesen Fällen eine einstweilige Anordnung beantragt. Sie kann sehr kurzfristig ergehen, in dringenden Fällen auch ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne dass der Gegner vorher angehört wird.
Der Ablauf sieht in der Praxis so aus. Der Antrag wird beim Familiengericht am Ort der gemeinsamen Wohnung eingereicht. Ihm liegen die Nachweise bei, die den Vorfall belegen. Das Gericht entscheidet zügig, oft innerhalb weniger Tage. Der Beschluss wird dem Antragsgegner zugestellt und wird mit der Zustellung wirksam. Er kann dagegen vorgehen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen; die Anordnung bleibt bis dahin in Kraft.
Der Beschluss allein schützt nicht, wenn niemand ihn kennt. Bewahren Sie eine Kopie bei sich auf und hinterlegen Sie eine bei Personen, die im Ernstfall die Polizei rufen sollen. Wenn Kinder betroffen sind, informieren Sie Kita oder Schule.
Was Sie belegen sollten
Das Gericht entscheidet auf der Grundlage dessen, was vorgetragen und glaubhaft gemacht wird. Ich weiß, dass es in dieser Situation schwerfällt, an Beweise zu denken. Trotzdem ist es der Punkt, der über den Erfolg entscheidet.
Hilfreich sind: ein ärztliches Attest oder eine Dokumentation in einer Ambulanz, möglichst zeitnah, mit Beschreibung der Verletzungen; Fotos mit Datum; die Vorgangsnummer eines Polizeieinsatzes; Nachrichten, Anrufprotokolle und Sprachnachrichten; Namen von Personen, die etwas wahrgenommen haben; und eine eigene Aufstellung mit Datum, Uhrzeit und knapper Beschreibung der Vorfälle.
Viele Kliniken bieten eine vertrauliche Spurensicherung an, bei der Verletzungen gerichtsfest dokumentiert werden, ohne dass sofort eine Anzeige erstattet werden muss. Danach bleibt Ihnen die Entscheidung offen.
Auswirkungen auf Scheidung, Sorge und Umgang
Die Scheidung selbst wird durch Gewalt nicht anders behandelt. Das deutsche Recht kennt kein Verschulden bei der Scheidung; entscheidend ist allein das Scheitern der Ehe. Gewalt kann aber dazu führen, dass eine Scheidung ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist, wenn das Festhalten an der Ehe eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Anforderungen daran sind hoch, und das Gericht prüft sie genau.
Auf den Unterhalt kann schwerwiegendes Fehlverhalten sich auswirken, allerdings zulasten des Täters, nicht zulasten der betroffenen Person.
Bei Sorge und Umgang wird nicht bestraft, sondern nach dem Kindeswohl entschieden. Gewalt in der Familie ist dabei ein erheblicher Gesichtspunkt. In Betracht kommen ein begleiteter Umgang, eine Übergabe durch dritte Personen oder, in schweren Fällen, ein befristeter Ausschluss des Umgangs.
Kosten und Verfahrenskostenhilfe
Für Gewaltschutzverfahren gilt dasselbe wie für andere Familiensachen: Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Sie richtet sich nach den §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO und setzt Angaben zu Einkommen und Vermögen voraus. Der Antrag kann zusammen mit dem Hauptantrag gestellt werden. Fehlende Mittel sind kein Grund, auf Schutz zu verzichten. Ich sage Ihnen vorab, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen dürften.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie sich derzeit nicht in unmittelbarer Gefahr befinden, ist dies die sinnvolle Reihenfolge. Erstens: einen sicheren Ort klären, notfalls über das Hilfetelefon oder ein Frauenhaus. Zweitens: Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen. Drittens: die vorhandenen Nachweise an einem Ort sammeln, auf den der andere keinen Zugriff hat. Viertens: wichtige Unterlagen sichern, also Ausweis, Karten, Versicherungsunterlagen, Unterlagen der Kinder. Erst danach geht es um den Antrag.
Für den Antrag brauche ich von Ihnen eine sachliche Schilderung der Vorfälle mit Datum, die vorhandenen Nachweise, Angaben zur Wohnsituation und zu den Kindern sowie die Angabe, ob die Polizei bereits eingeschaltet war. Ich prüfe dann, welche Anordnungen in Betracht kommen und ob zusätzlich eine Regelung zur Wohnung nötig ist.
Eine Sache sage ich offen: Ein Gewaltschutzbeschluss ist ein Stück Papier. Er wirkt, weil ein Verstoß strafbar ist und weil die Polizei bei einem Verstoß sofort handeln kann. Er ersetzt keine Sicherheitsvorkehrung. Deshalb gehören beide Ebenen zusammen, die rechtliche und die praktische.
Ich bearbeite Gewaltschutzsachen bundesweit. Die Kommunikation richte ich so ein, wie es für Sie sicher ist; wenn eine E-Mail oder ein Rückruf ein Risiko bedeutet, sagen Sie mir das bitte gleich zu Beginn.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.