Die Scheidung darf nicht am Geld scheitern
Der Begriff Prozesskostenhilfe ist noch geläufig, im Familienrecht heißt die Sache seit Langem Verfahrenskostenhilfe, kurz VKH. Gemeint ist dasselbe: Wer die Kosten eines Verfahrens aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann, bekommt sie vom Staat vorgestreckt oder erlassen. Die Grundlage steht in §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO.
Diese Seite beantwortet die Frage, ob Sie in Betracht kommen und was die Bewilligung abdeckt. Wie der Antrag praktisch gestellt wird, welche Belege dazugehören und was bei der Nachprüfung passiert, steht Schritt für Schritt unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Die drei Voraussetzungen
Erstens: Sie können die Kosten nicht aufbringen
Geprüft wird Ihr einzusetzendes Einkommen und Ihr einzusetzendes Vermögen. Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge abgezogen, außerdem Wohnkosten, Fahrtkosten zur Arbeit und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern. Was danach übrig bleibt, entscheidet darüber, ob Sie nichts zahlen oder Raten zahlen.
Beim Vermögen gilt: Ersparnisse sind grundsätzlich einzusetzen, kleinere Rücklagen bleiben als Schonvermögen unberührt. Ein selbst bewohntes angemessenes Eigenheim gehört in der Regel nicht dazu. Eine Lebensversicherung dagegen wird meist gefragt.
Zweitens: Ihr Anliegen hat Aussicht auf Erfolg
Bei einem Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres ist diese Hürde in der Praxis keine. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn Sie seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder einer zustimmt (§§ 1565, 1566 BGB). Schwieriger wird es, wenn Sie vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen wollen oder wenn es um eine streitige Folgesache mit unklarem Ausgang geht.
Drittens: die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig
Mutwillig ist, was jemand, der die Kosten selbst zahlen müsste, vernünftigerweise nicht täte. Wer eine Folgesache in den Verbund gibt, obwohl beide sich längst geeinigt haben, riskiert an dieser Stelle eine Ablehnung.
Was die Bewilligung abdeckt
Die Gerichtskosten. Der Gerichtskostenvorschuss entfällt vollständig. Der Antrag wird zugestellt, ohne dass Sie vorher etwas einzahlen.
Die Vergütung Ihres Anwalts. Mit der Bewilligung werde ich Ihnen beigeordnet und rechne mit der Staatskasse ab. Sie bekommen von mir keine Rechnung.
Die Auslagen des Gerichts. Auch Zustellungen und die Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich sind gedeckt.
Was sie nicht abdeckt
Die Kosten des anderen Ehegatten sind nicht gedeckt. Da im Scheidungsverfahren aber ohnehin jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt, wirkt sich das im Regelfall nicht aus.
Nicht gedeckt sind außerdem Kosten außerhalb des Verfahrens: Notargebühren für eine Vereinbarung, die Bewertung einer Immobilie, Gebühren für Urkunden. Und nicht gedeckt ist eine reine Beratung ohne Verfahren; dafür gibt es die Beratungshilfe, die man beim Amtsgericht beantragt.
Bewilligung ohne Raten oder mit Raten
Das Gericht entscheidet nach Ihren Verhältnissen zwischen zwei Varianten. Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen nach allen Abzügen bei null, wird ohne Ratenzahlung bewilligt. Dann bleibt es dabei, sofern sich Ihre Lage nicht wesentlich verbessert.
Bleibt ein Betrag übrig, wird mit Ratenzahlung bewilligt. Sie zahlen dann monatliche Raten an die Gerichtskasse, bis die Kosten gedeckt sind, längstens aber für eine im Gesetz begrenzte Zahl von Monatsraten. Ist die Grenze erreicht, ist der Rest erledigt, auch wenn die Kosten damit nicht vollständig beglichen sind.
Die Rate ist keine Strafe für ein zu hohes Einkommen. Sie ist die Feststellung, dass Sie einen Teil selbst tragen können, aber nicht auf einen Schlag.
Die Nachprüfung
Die Bewilligung ist nicht endgültig. Das Gericht darf Ihre Verhältnisse innerhalb einer gesetzlichen Frist nach dem Abschluss des Verfahrens überprüfen und die Entscheidung ändern, wenn sich Ihr Einkommen wesentlich verbessert hat. Sie sind während dieser Zeit verpflichtet, eine wesentliche Verbesserung von sich aus mitzuteilen.
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Probleme entstehen, meist nicht aus bösem Willen, sondern weil Post vom Gericht ungeöffnet liegen bleibt. Wer auf ein Nachprüfungsschreiben nicht antwortet, verliert die Bewilligung rückwirkend und bekommt die vollen Kosten in Rechnung gestellt.
Der Vorrang: Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten
Bevor die Staatskasse einspringt, prüft das Gericht, ob Ihr Ehegatte zahlen kann. Verdient er deutlich mehr als Sie, kann er Ihnen aus der ehelichen Solidarität heraus einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten schulden. Dieser Anspruch geht der Verfahrenskostenhilfe vor.
Praktisch heißt das: Wenn ein erhebliches Einkommensgefälle besteht, wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst zurückgestellt und der Vorschussanspruch geltend gemacht. Ich sage Ihnen im Vorfeld, in welche der beiden Richtungen Ihr Fall geht, damit Sie nicht Monate mit dem falschen Antrag verlieren.
Häufige Fragen
Ist die Scheidung damit kostenlos?
Bei einer Bewilligung ohne Raten zahlen Sie für das Verfahren nichts. Kostenlos ist die Scheidung deshalb nicht, die Kosten trägt nur ein anderer. Bei einer Bewilligung mit Raten zahlen Sie einen Teil, verteilt über Monate.
Erfährt mein Ehegatte von meinem Antrag?
Dass Verfahrenskostenhilfe beantragt ist, wird im Verfahren sichtbar. Ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den Belegen bekommt Ihr Ehegatte im Scheidungsverfahren jedoch nicht zu sehen. Anders liegt es, wenn es um Unterhalt geht, denn dort sind die Einkommensverhältnisse ohnehin Verfahrensgegenstand.
Kann ich mir den Anwalt aussuchen?
Ja. Sie benennen den Anwalt, der Ihnen beigeordnet werden soll. Eine Zuweisung durch das Gericht gibt es nicht.
Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen die Ablehnung ist ein Rechtsmittel möglich. Häufig liegt es aber schlicht an unvollständigen Belegen, und dann hilft die Nachreichung schneller als die Beschwerde. Was in den Antrag gehört, steht unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in Betracht kommen, nennen Sie mir Ihr Nettoeinkommen, Ihre Wohnkosten und die Zahl der Personen, für die Sie Unterhalt leisten. Ich sage Ihnen dann, ob sich der Antrag lohnt, und rechne Ihnen alternativ die Kosten ohne Verfahrenskostenhilfe aus. Eine Aufstellung erhalten Sie über den persönlichen Kostenvoranschlag, einen Überblick über alle Kostenarten gibt die Seite Kosten.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.