Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2026 entschieden, wie sich ein deutlich ausgeweiteter Umgang auf den Kindesunterhalt auswirkt (XII ZB 415/25). Die Frage stellt sich in meiner Beratung fast wöchentlich: Mein Kind ist die halbe Woche bei mir, muss ich trotzdem den vollen Tabellenunterhalt zahlen?
Die Antwort des Gerichts ist abgestuft. Sie fällt weder so aus, wie es der zahlende Elternteil hofft, noch so, wie es der hauptbetreuende Elternteil meist erwartet.
Worum es in dem Verfahren ging
Betreut ein Elternteil das Kind überwiegend und hat der andere Elternteil einen Umgang, der weit über das klassische Wochenendmodell hinausgeht, spricht die Praxis vom asymmetrischen Wechselmodell. Ein gesetzlicher Begriff ist das nicht. Gemeint sind Betreuungsanteile, die spürbar erhöht sind, die hälftige Aufteilung aber nicht erreichen.
Wie sich das auf den Kindesunterhalt auswirkt, haben die Oberlandesgerichte bisher unterschiedlich gehandhabt. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Linie vorgegeben, an der sich die Instanzgerichte ausrichten werden.
Der betreuende Elternteil bleibt vom Barunterhalt frei
Der erste und aus meiner Sicht wichtigste Punkt der Entscheidung: Am Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ändert sich nichts. Wer das minderjährige Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Das gilt nach dem Beschluss auch dann, wenn der andere Elternteil das Kind an deutlich mehr Tagen bei sich hat als früher üblich.
Der hauptbetreuende Elternteil muss also nicht anteilig Barunterhalt für die Zeiten leisten, in denen sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält. Wer darauf gehofft hat, wird enttäuscht sein. Die gesetzliche Aufgabenteilung zwischen Betreuung und Zahlung bleibt bestehen, solange kein echtes Wechselmodell vorliegt.
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB: Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Wo die Grenze zum paritätischen Wechselmodell verläuft
Ein paritätisches Wechselmodell setzt eine annähernd hälftige Betreuung voraus. Erst dann haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, und erst dann wird der Unterhalt völlig anders berechnet. Eine Betreuung im Verhältnis von etwa 60 zu 40 reicht dafür nicht.
Diese Schwelle wird in der Beratung regelmäßig unterschätzt. Wer die Tage zählt und auf einen Anteil von gut einem Drittel kommt, hat noch kein Wechselmodell, sondern erweiterten Umgang. Mehr zur Ausgestaltung der Betreuung finden Sie auf meiner Seite zur Scheidung mit Kindern und zum Sorgerecht nach der Scheidung.
Wie sich erweiterter Umgang auf den Zahlbetrag auswirkt
Auch wenn der Grundsatz bleibt, geht der Bundesgerichtshof nicht davon aus, dass ein erweiterter Umgang unterhaltsrechtlich folgenlos ist. Der Bedarf des Kindes kann sich verringern, weil ein Teil davon beim umgangsberechtigten Elternteil unmittelbar gedeckt wird. Das Gericht nennt dafür Wege, die ohne aufwendige Vergleichsberechnung auskommen.
-
Herabstufung in der Düsseldorfer TabelleDas Kind wird in eine niedrigere Einkommensgruppe eingeordnet, sodass sich der Tabellenbetrag verringert.
-
Pauschaler Abschlag vom BedarfDer Bundesgerichtshof nennt eine Größenordnung von typischerweise etwa 10 Prozent des Unterhaltsbedarfs, im Ausnahmefall höchstens 15 Prozent.
-
Abzug nachgewiesener MehraufwendungenTrägt der umgangsberechtigte Elternteil konkret belegte Kosten, etwa für Fahrten oder eine zweite Grundausstattung, kann das zusätzlich berücksichtigt werden.
Ein Automatismus ist das nicht. Der Abschlag setzt voraus, dass der Umgang tatsächlich in dem behaupteten Umfang stattfindet und dass er über das übliche Maß hinausgeht. Wer einen titulierten Unterhalt eigenmächtig kürzt, weil das Kind jetzt öfter da ist, riskiert die Zwangsvollstreckung aus dem alten Titel. Der Weg führt über einen Abänderungsantrag, nicht über die eigene Rechenaufstellung.
Wie sich der Tabellenbetrag im Einzelnen zusammensetzt, habe ich auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle und zum Kindesunterhalt dargestellt.
Wer den Unterhalt gerichtlich geltend macht
Ein zweiter Teil des Beschlusses betrifft eine Frage, an der Anträge in der Praxis scheitern. Solange die Eltern miteinander verheiratet sind und getrennt leben oder eine Ehesache anhängig ist, kann ein Elternteil den Unterhalt des Kindes gegen den anderen nach § 1629 Abs. 3 BGB nur im eigenen Namen geltend machen. Das nennt sich Verfahrensstandschaft.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass sich verheiratete Eltern im Unterhaltsstreit nicht gegenseitig vertreten können, und zwar auch dann nicht, wenn ein paritätisches Wechselmodell gelebt wird. Ein Antrag, der im Namen des Kindes gestellt wird, obwohl er im eigenen Namen zu stellen wäre, ist unzulässig. Das ist kein Formalismus, sondern kostet im Zweifel eine Instanz.
Was ich Eltern in dieser Lage rate
Wer sich auf einen erweiterten Umgang beruft, muss ihn belegen können. Ein schlichter Vortrag, das Kind sei viel da, trägt vor Gericht nicht. Führen Sie einen Kalender, in dem die Übernachtungen und die Betreuungstage festgehalten sind, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die neue Regelung gilt.
Ich rate außerdem dazu, die Betreuungsregelung schriftlich festzuhalten, auch wenn Sie sich einig sind. Nicht aus Misstrauen, sondern weil sich die Erinnerung an das Vereinbarte auseinanderentwickelt, sobald ein neuer Partner, ein Umzug oder ein Schulwechsel dazukommt.
Prüfen Sie vor einem Abänderungsantrag, ob sich die Betreuungsanteile dauerhaft geändert haben. Eine vorübergehende Ausweitung, etwa über die Sommerferien, genügt nicht. Gerichte verlangen eine gefestigte Praxis über einen längeren Zeitraum.
Und ich sage auch, was nicht geht: Der Umgang ist kein Verhandlungsgegenstand für die Höhe des Unterhalts. Wer mehr Umgang fordert, um weniger zu zahlen, verliert vor dem Familiengericht schnell an Glaubwürdigkeit. Der Maßstab bleibt das Kindeswohl. Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts finden Sie Hinweise auf der Seite Unterhalt nach der Scheidung.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang
Ab wann liegt ein paritätisches Wechselmodell vor?
Wenn die Betreuung annähernd hälftig aufgeteilt ist. Bleibt ein Elternteil erkennbar der hauptbetreuende, handelt es sich um erweiterten Umgang, auch bei einem hohen Betreuungsanteil.
Muss der betreuende Elternteil anteilig Barunterhalt zahlen?
In der Regel nicht. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt er seine Pflicht durch Pflege und Erziehung. Das gilt nach dem Beschluss vom 15. April 2026 auch bei erweitertem Umgang des anderen Elternteils.
Darf ich den Unterhalt selbst kürzen, wenn das Kind öfter bei mir ist?
Nein. Besteht ein Titel, muss er abgeändert werden. Eine eigenmächtige Kürzung führt zu Rückständen und zur Vollstreckung.
Wer stellt den Antrag, das Kind oder der Elternteil?
Solange die Eltern verheiratet sind und getrennt leben oder eine Ehesache anhängig ist, macht der Elternteil den Anspruch nach § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen geltend.
Wie hoch fällt der Abschlag aus?
Der Bundesgerichtshof nennt typischerweise etwa 10 Prozent des Unterhaltsbedarfs und im Ausnahmefall höchstens 15 Prozent. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab, eine feste Quote gibt es nicht.
Antje Kaschube
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht · Rechtsanwaltskammer München
Diesen Text habe ich selbst geschrieben, nicht eine Agentur. Ich arbeite seit über zwanzig Jahren ausschließlich im Familienrecht und führe Scheidungsverfahren vor Familiengerichten in ganz Deutschland. Wenn Sie eine Frage haben, die hier nicht beantwortet ist, rufen Sie an. Sie sprechen mit meiner Kanzlei, nicht mit einem Callcenter.
Fachanwaltskanzlei Kaschube · Königstraße 18, 01097 Dresden · 0800 32 666 77 · info@kanzlei-kaschube.de
Schreibe einen Kommentar