Nach der Scheidung gilt zuerst Eigenverantwortung
Viele Mandanten kommen mit der Vorstellung zu mir, nach der Scheidung laufe der Unterhalt einfach weiter. So ist es nicht. Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt, und es beginnt ein eigener Anspruch mit eigenen Voraussetzungen. Das Gesetz stellt dabei den Grundsatz voran, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme, und diese Ausnahme muss begründet werden.
Praktisch heißt das: Wer Unterhalt will, muss einen der gesetzlichen Tatbestände benennen und die Tatsachen dazu vortragen. Es genügt nicht, auf eine lange Ehe oder auf das höhere Einkommen des anderen zu verweisen. Auf dieser Seite ordne ich die Tatbestände der §§ 1569 ff. BGB so, wie ich sie im Mandat prüfe, und erkläre, warum Befristung und Herabsetzung heute fast immer die entscheidende Frage sind.
Die Tatbestände: worauf sich ein Anspruch stützen lässt
Es gibt keinen allgemeinen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit. Es gibt eine Liste, und Ihr Fall muss in einen dieser Punkte passen. Passt er in mehrere, wird der Anspruch aus dem nächstliegenden Grund hergeleitet, und die übrigen kommen als Anschlussunterhalt in Betracht, wenn der erste Grund später wegfällt.
Unterhalt wegen Kinderbetreuung
Der praktisch wichtigste Fall. Wer ein gemeinsames Kind betreut, kann Unterhalt verlangen, solange und soweit eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist das ohne weitere Begründung so. Danach ist es eine Frage des Einzelfalls, und genau hier liegt der Streit: Wie ist das Kind betreut, wie belastbar ist die Betreuungssituation, was ist am Wohnort tatsächlich verfügbar. Ich rate dazu, diese Umstände früh und konkret festzuhalten, also Betreuungszeiten, Fahrtwege, besondere Bedarfe des Kindes. Allgemeine Aussagen tragen vor Gericht nicht.
Unterhalt wegen Alters oder Krankheit
Wer im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann, hat einen eigenen Anspruch. Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Grund muss zu einem der im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkte vorliegen, also bei der Scheidung, beim Ende der Kindesbetreuung oder beim Wegfall eines vorherigen Unterhaltsgrundes. Wer erst Jahre nach der Scheidung erkrankt, hat es deutlich schwerer. Bei Krankheit brauche ich für den Antrag ärztliche Unterlagen, die eine Aussage zur Erwerbsfähigkeit treffen, nicht nur eine Diagnose.
Unterhalt bei Erwerbslosigkeit
Findet der geschiedene Ehegatte trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit, besteht ein Anspruch. Der Punkt, an dem solche Verfahren scheitern, ist regelmäßig die Erwerbsobliegenheit. Das Gericht will sehen, dass tatsächlich gesucht wurde. Bewahren Sie Bewerbungen, Absagen und Nachweise über Vermittlungsbemühungen ab dem Zeitpunkt der Trennung auf. Nachträglich lässt sich das nicht rekonstruieren.
Aufstockungsunterhalt
Der zweite große Fall neben der Kinderbetreuung. Wer zwar arbeitet, aus dieser Arbeit aber weniger erzielt, als es den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, kann die Differenz verlangen. Das betrifft typischerweise Ehen, in denen ein Ehegatte die Erwerbsbiografie zugunsten der Familie zurückgestellt hat. Beim Aufstockungsunterhalt greift allerdings die Begrenzung besonders oft, dazu unten mehr.
Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
Wer die Ausbildung wegen der Ehe abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen hat, kann Unterhalt für eine Ausbildung oder Umschulung verlangen, die in eine dauerhafte Erwerbstätigkeit führt. Der Anspruch ist auf die übliche Dauer einer solchen Ausbildung angelegt. Wer diesen Weg gehen will, sollte zügig nach der Trennung beginnen und mir den Ausbildungsplan vorlegen.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein Auffangtatbestand für schwere Ausnahmefälle, etwa die Pflege eines nicht gemeinsamen Kindes. Er wird selten zugesprochen und ersetzt nicht, dass keiner der übrigen Gründe passt. Ich sage offen, wenn ich hier keine Aussicht sehe.
Befristung und Herabsetzung: die eigentliche Auseinandersetzung
Wenn ein Tatbestand feststeht, ist die Sache nicht entschieden. Der Unterhalt ist herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine unbefristete Zahlung in voller Höhe unbillig wäre. Das ist keine Randfrage, sondern in den meisten Verfahren der Punkt, um den tatsächlich gestritten wird. Ich erlebe regelmäßig, dass über die Höhe verhandelt wird und die Dauer aus dem Blick gerät, obwohl sie wirtschaftlich weit mehr ausmacht.
Maßgeblich ist vor allem, ob durch die Ehe ein Nachteil in der Fähigkeit entstanden ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile entstehen typischerweise durch Aufgabe oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit wegen der Kinder, durch einen berufsbedingten Umzug oder durch Mitarbeit im Betrieb des anderen. Wer solche Nachteile behauptet, muss sie belegen. Konkret heißt das: Lebenslauf vor der Ehe, Ausbildung, Verdienst vor der Elternzeit, Verlauf danach.
Fehlt ein ehebedingter Nachteil, läuft es häufig auf eine Befristung hinaus, unter Umständen mit einer stufenweisen Absenkung auf den angemessenen eigenen Bedarf. Ehedauer, Rollenverteilung und die Frage, wie stark die wirtschaftliche Verflechtung war, spielen daneben eine Rolle. Eine feste Formel dafür gibt es nicht, und jede Angabe von Jahreszahlen ohne Kenntnis Ihrer Ehe wäre unseriös.
Für die Praxis wichtig: Die Begrenzung wird nicht von Amts wegen geschenkt. Wer zahlen soll, muss sie geltend machen und begründen. Wer sie im ersten Verfahren nicht einwendet, hat es später schwer, weil eine spätere Abänderung nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse möglich ist.
Wann der Anspruch entfällt oder gekürzt wird
Unabhängig von der Befristung kann der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich beschränkt werden, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Das Gesetz nennt dafür Fallgruppen, etwa eine sehr kurze Ehe, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten oder das mutwillige Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit. Die Schwelle ist hoch, und Vorwürfe aus der Trennungszeit reichen dafür in aller Regel nicht.
Daneben endet der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten und mit dessen Wiederheirat. Der Tod des Verpflichteten beendet ihn nicht; die Verpflichtung geht auf die Erben über, begrenzt durch den Nachlass.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie wissen wollen, ob Ihnen nachehelicher Unterhalt zusteht oder ob Sie zahlen müssen, brauche ich zuerst drei Dinge von Ihnen: eine kurze Schilderung des Ehe- und Erwerbsverlaufs beider Seiten, Ihre Einkommensunterlagen der letzten zwölf Monate und die Angaben zu den Kindern. Damit kann ich einschätzen, welcher Tatbestand überhaupt in Betracht kommt und wie realistisch eine Befristung ist.
Wie Sie den Anspruch dann konkret geltend machen, also Auskunft verlangen, den anderen in Verzug setzen und den Unterhalt titulieren lassen, habe ich auf der Seite nachehelicher Unterhalt Schritt für Schritt beschrieben. Für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung gilt der Trennungsunterhalt, der anderen Regeln folgt. Einen Überblick über alle drei Unterhaltsarten finden Sie unter Unterhalt.
Ein Hinweis, den ich fast jedem Mandanten gebe: Nachehelicher Unterhalt lässt sich vertraglich regeln, auch mit Verzicht, Befristung oder einer festen Summe. Eine solche Regelung gehört in eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung. Das ist oft der ruhigere und günstigere Weg als ein streitiges Verfahren über mehrere Instanzen.
Einen Betrag kann ich Ihnen ohne Ihre Unterlagen nicht nennen; jede Zahl ohne Kenntnis von Einkommen, Verbindlichkeiten und Kindern ist geraten. Was ich Ihnen früh sagen kann, ist, ob ein Anspruch dem Grunde nach trägt und in welcher Reihenfolge wir vorgehen. Ich bearbeite Unterhaltsverfahren bundesweit, der erste Kontakt läuft schriftlich oder telefonisch.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.