Was vor dem Antrag geklärt sein sollte
Die meisten Verzögerungen im Scheidungsverfahren entstehen nicht bei Gericht, sondern davor. Es fehlt eine Urkunde, die Versicherungsnummer ist nicht auffindbar, oder die Ehegatten haben eine Grundsatzfrage nicht besprochen, die den ganzen Zuschnitt des Verfahrens bestimmt. Diese Checkliste ist danach geordnet, was Sie entscheiden müssen und was Sie beschaffen müssen.
Sie ist als Liste zum Durcharbeiten gedacht. Wenn Sie alle Punkte beantworten können, kann ich den Antrag ohne Rückfragen aufsetzen, und das verkürzt die Sache oft um Wochen.
Teil 1: Die Entscheidungen
Ist das Trennungsjahr abgelaufen, und ab wann rechnen Sie. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt. Leben sie drei Jahre getrennt, kommt es auf die Zustimmung nicht mehr an. Notieren Sie deshalb das Trennungsdatum und wie Sie es belegen können, etwa durch eine Nachricht, eine Ummeldung oder einen Mietvertrag. Der Antrag kann kurz vor Ablauf des Jahres eingereicht werden; das Jahr muss erst im Termin abgelaufen sein.
Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung. Wenn Sie noch zusammen wohnen, halten Sie fest, seit wann Haushalt, Finanzen und Wohnbereiche getrennt sind. Diese Angaben werden im Antrag gebraucht und lassen sich später schwer rekonstruieren.
Einvernehmlich oder streitig. Das ist die wichtigste Weichenstellung, weil sie über Dauer und Kosten entscheidet. Einvernehmlich heißt: Der andere stimmt der Scheidung zu, und über die Folgen besteht Einigkeit oder sie werden getrennt geregelt. Klären Sie das vorher im Gespräch, nicht über den Antrag.
Ein Anwalt oder zwei. Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang nach § 114 FamFG. Anwaltlich vertreten sein muss allerdings nur der Ehegatte, der den Antrag stellt. Der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, wenn er keine eigenen Anträge stellt. Das spart Kosten, bedeutet aber auch, dass er nicht beraten wird. Ich vertrete stets nur eine Seite; eine gemeinsame Vertretung beider Ehegatten ist nicht zulässig.
Welche Folgen in den Verbund sollen. Nach § 137 FamFG können Unterhalt, Zugewinn, Wohnung, Hausrat sowie Sorge und Umgang als Folgesachen mit der Scheidung zusammen entschieden werden. Der Vorteil ist, dass alles in einem Zug erledigt wird. Der Preis ist Zeit: Geschieden wird erst, wenn auch die Folgesachen entscheidungsreif sind. Überlegen Sie deshalb bewusst, was Sie einbeziehen und was Sie besser getrennt oder vertraglich regeln.
Der Versorgungsausgleich. Er wird bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren von Amts wegen durchgeführt, ohne dass Sie ihn beantragen müssen. Bei kürzerer Ehezeit findet er nur auf Antrag statt. Ein Ausschluss ist durch notarielle Vereinbarung möglich, unterliegt aber der Prüfung durch das Gericht. Klären Sie vorab, ob dieser Punkt für Sie eine Rolle spielt, denn die Auskünfte der Versorgungsträger bestimmen häufig die Dauer des Verfahrens.
Ob Sie Verfahrenskostenhilfe brauchen. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO beantragen. Dafür sind Angaben zu Einkommen, Wohnkosten, Unterhaltspflichten und Vermögen nötig, jeweils mit Belegen. Stellen Sie den Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag, nicht später.
Ob Sie zum Termin erscheinen müssen. Ja. Nach § 128 FamFG werden die Ehegatten im Scheidungstermin persönlich angehört. Das ist kurz und formal, aber es findet statt, und beide sollen dabei sein. Planen Sie das ein, gerade wenn Sie weit entfernt wohnen oder im Ausland leben.
Teil 2: Die Unterlagen
Die Pflichtunterlagen. Die Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden, Ihr Personalausweis oder Reisepass sowie die aktuellen Meldeanschriften beider Ehegatten. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, brauchen wir die Urkunde gegebenenfalls mit Übersetzung.
Angaben zu den Kindern. Nach § 133 FamFG gehören in den Antrag die Namen und Geburtsdaten der gemeinsamen minderjährigen Kinder, ihr gewöhnlicher Aufenthalt und die Angabe, ob Sie sich über elterliche Sorge, Umgang und Unterhalt geeinigt haben. Diese Angaben sind Pflicht, führen aber nicht zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Gericht.
Für den Versorgungsausgleich. Die Sozialversicherungsnummer beider Ehegatten, der aktuelle Rentenversicherungsverlauf, Nachweise über betriebliche Altersvorsorge, über private Rentenversicherungen und über Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgungswerke. Die Formulare füllen beide Ehegatten aus. Wenn Ihr Versicherungsverlauf Lücken hat, klären Sie diese frühzeitig mit dem Träger; das ist der häufigste Grund für ein langes Verfahren.
Für die Unterhaltsfragen. Die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, der letzte Steuerbescheid, bei Selbständigen die Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre, Nachweise über Wohnkosten, laufende Kredite und Versicherungen sowie bei Erwerbslosigkeit die Bewerbungsunterlagen. Beschaffen Sie diese Unterlagen für sich selbst; von der Gegenseite werden sie über den Auskunftsanspruch angefordert.
Für die Vermögensauseinandersetzung. Eine Aufstellung des Vermögens zum Tag der Eheschließung und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, Kontoauszüge und Depotübersichten, Grundbuchauszug und Finanzierungsstand bei einer Immobilie, Kreditverträge, Angaben zu Lebensversicherungen sowie zu Erbschaften und Schenkungen während der Ehe mit Datum und Wert.
Für die Wohnung. Den Mietvertrag oder die Unterlagen zum Eigentum, den Stand der Finanzierung und die Angabe, wer die Wohnung nutzt und wer die laufenden Kosten trägt.
Teil 3: Was den Verfahrenswert bestimmt
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung wird er nach § 43 FamGKG bestimmt; maßgeblich sind im Kern das Nettoeinkommen beider Ehegatten über drei Monate und ihr Vermögen, außerdem werden die Kinder berücksichtigt. Für den Versorgungsausgleich und für jede Folgesache kommt ein eigener Wert hinzu.
Daraus folgt ein praktischer Punkt: Jede zusätzliche Folgesache erhöht die Kosten, und zwar auf beiden Seiten. Bevor Sie eine Folgesache anhängig machen, sollte klar sein, was Sie sich davon versprechen. Ich nenne Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorab, sobald die Werte feststehen; Pauschalpreise nenne ich nicht, weil sie ohne Ihre Zahlen nicht seriös wären.
Was Sie nicht brauchen
Sie brauchen keine Begründung dafür, warum die Ehe gescheitert ist. Das deutsche Recht kennt kein Verschulden bei der Scheidung. Vorwürfe gegen den anderen gehören nicht in den Antrag und verlängern das Verfahren nur.
Sie brauchen auch keine Bescheinigung über eine Beratung und keinen Nachweis über einen Versöhnungsversuch. Und Sie brauchen keine Einigung über sämtliche Folgen, um den Antrag zu stellen; offene Punkte können getrennt weiterverfolgt werden.
Ihr nächster Schritt
Arbeiten Sie die drei Teile durch und legen Sie alles in einem Ordner zusammen, digital genügt. Schicken Sie mir dann die Unterlagen mit einer kurzen Schilderung: Trennungsdatum, Kinder, ob der andere zustimmt, und welche Folgen offen sind. Ich sage Ihnen, was noch fehlt, wie der Zuschnitt des Verfahrens aussehen sollte und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Was in den ersten Wochen nach der Trennung zu erledigen ist, steht in der Checkliste Trennung. Wenn Sie die Folgen gemeinsam regeln wollen, kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht; zu den Unterhaltsfragen finden Sie eine Übersicht unter Unterhalt.
Ich führe Scheidungsverfahren bundesweit. Die Vorbereitung läuft schriftlich und digital; persönlich müssen Sie nur zum Gerichtstermin erscheinen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.