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Lebenspartnerschaft auflösen: Online-Verfahren, Kosten und aktuelle Rechtslage

13. April 2026

Sie möchten Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft auflösen? Auch das funktioniert online – bequem, rechtssicher und bundesweit. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt den Ablauf, die gesetzlichen Grundlagen und die Besonderheiten gegenüber der klassischen Ehescheidung.

Was ist aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft geworden?

Seit August 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Mit der Einführung der sogenannten „Ehe für alle” am 1. Oktober 2017 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert: Neue Lebenspartnerschaften können seither nicht mehr geschlossen werden. Gleichgeschlechtliche Paare heiraten heute ganz regulär nach den Vorschriften des BGB.

Bestehende Lebenspartnerschaften sind davon jedoch nicht betroffen. Sie bestehen weiterhin und werden durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschützt. Eine Pflicht zur Umwandlung in eine Ehe besteht ausdrücklich nicht – wer seine Partnerschaft beibehalten möchte, kann dies ohne Nachteile tun.

Gesetzliche Entwicklung im Überblick

Die Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner hat sich über die Jahre erheblich verändert. Bei der Einführung 2001 bestanden noch zahlreiche Unterschiede zur Ehe. Mit der großen Reform von 2004 wurden die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und der Versorgungsausgleich bei Auflösung eingeführt. 2013 folgte die steuerliche Gleichstellung durch die Anwendung des Ehegattensplittings. Das Gesetz zur „Ehe für alle” von 2017 schuf schließlich die Möglichkeit, bestehende Partnerschaften in Ehen umzuwandeln. Zuletzt wurde das LPartG im Juni 2024 durch das neue Namensrecht angepasst, das seit Mai 2025 gilt und auch Lebenspartnern erweiterte Möglichkeiten bei der Namensgestaltung einräumt.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft – so läuft das Verfahren

Die Beendigung einer Lebenspartnerschaft heißt im Gesetz „Aufhebung” – nicht Scheidung. Die Unterscheidung ist rein terminologisch. In der Praxis verläuft das Verfahren nach denselben Regeln wie eine Ehescheidung. Die wesentlichen Schritte:

Trennung: Auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft müssen die Partner ein Jahr getrennt leben, bevor der Aufhebungsantrag gestellt werden kann. Die Regeln zum Getrenntleben entsprechen denen des Eherechts – eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn getrennte Haushalte geführt werden.

Antragstellung: Der Antrag auf Aufhebung muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Bei einvernehmlicher Auflösung genügt ein Anwalt – der andere Partner kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen.

Versorgungsausgleich: Das Gericht führt auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft den Versorgungsausgleich durch. Die während der Partnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Die Partnerschaftszeit wird dabei vom Monat der Eintragung bis zum Monat vor Zustellung des Aufhebungsantrags berechnet.

Gerichtstermin: Beide Lebenspartner müssen persönlich vor dem Familiengericht erscheinen. Der Richter hört beide zum Scheitern der Partnerschaft und zum Trennungszeitpunkt an. Bei einvernehmlicher Auflösung dauert der Termin in der Regel nur 10 bis 15 Minuten.

Die Online-Auflösung: Genau wie die Online-Scheidung

Die Auflösung einer Lebenspartnerschaft kann vollständig online vorbereitet werden – genauso wie eine Ehescheidung. Sie beauftragen uns digital, die gesamte Kommunikation erfolgt per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz. Nur zum Gerichtstermin müssen beide Partner persönlich erscheinen. Wir reichen den Aufhebungsantrag elektronisch beim zuständigen Familiengericht ein und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

Der Ablauf im Einzelnen: Sie füllen unser Online-Formular aus und übermitteln die erforderlichen Unterlagen (Lebenspartnerschaftsurkunde, Einkommensnachweise, Rentenversicherungsnummern). Wir erstellen kostenfrei einen Kostenvoranschlag. Nach Beauftragung reichen wir den Aufhebungsantrag innerhalb von 24 Stunden beim Familiengericht ein.

Vermögen, Unterhalt und Sorgerecht bei der Auflösung

Die finanziellen und familienrechtlichen Folgen einer Aufhebung entsprechen denen einer Ehescheidung. Für den nachehelichen Unterhalt verweist das LPartG direkt auf die entsprechenden Vorschriften des BGB. Der Zugewinnausgleich folgt ebenfalls den eherechtlichen Regeln – sofern kein abweichender Güterstand im Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart wurde. Für Kinder, die durch Stiefkindadoption zum gemeinsamen Kind geworden sind, gelten die allgemeinen Regeln zum Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt.

Umwandlung in eine Ehe – oder Auflösung?

Wenn Sie sich trennen möchten, stellt sich die Frage: Erst umwandeln, dann scheiden lassen – oder direkt die Lebenspartnerschaft auflösen? In den meisten Fällen ist die direkte Auflösung der einfachere Weg. Eine vorherige Umwandlung ändert am Verfahren nichts Wesentliches, verursacht aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Standesamt. Eine Umwandlung ist dagegen sinnvoll, wenn Sie die Partnerschaft fortführen und die vollen Rechte der Ehe nutzen möchten – insbesondere das Recht zur gemeinschaftlichen Adoption.

Unsere Empfehlung: Die Auflösung einer Lebenspartnerschaft ist in unserer Kanzlei genauso unkompliziert wie eine Online-Scheidung. Wir kennen die Besonderheiten des Lebenspartnerschaftsgesetzes und beraten Sie zu allen Fragen – von der Berechnung des Versorgungsausgleichs bis zur Gestaltung einer fairen Aufhebungsfolgenvereinbarung. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine Lebenspartnerschaft online auflösen lassen?

Ja. Die Vorbereitung und Einreichung des Aufhebungsantrags erfolgt vollständig digital – identisch zur Online-Scheidung. Nur der Gerichtstermin erfordert persönliches Erscheinen beider Partner.

Gelten bei der Auflösung dieselben Regeln wie bei einer Ehescheidung?

Weitgehend ja. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist in fast allen Bereichen auf die eherechtlichen Vorschriften des BGB – bei Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich und Sorgerecht.

Brauche ich einen Anwalt für die Auflösung?

Ja, es besteht Anwaltszwang. Mindestens der antragstellende Partner muss anwaltlich vertreten sein. Bei einvernehmlicher Auflösung genügt ein Anwalt für beide.

Können wir unsere Lebenspartnerschaft noch in eine Ehe umwandeln?

Ja, jederzeit. Die Umwandlung erfolgt durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt nach § 20a LPartG. Eine Pflicht zur Umwandlung besteht nicht – bestehende Lebenspartnerschaften genießen vollen Bestandsschutz.

Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war ein historisch bedeutsamer Schritt für die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare. Auch wenn seit 2017 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können, verdienen bestehende Partnerschaften und ihre Auflösung dieselbe Sorgfalt und Professionalität wie jede Ehescheidung. In meiner Kanzlei behandle ich die Auflösung einer Lebenspartnerschaft mit derselben Gründlichkeit und demselben Respekt – denn jede Trennung verdient eine faire und rechtssichere Lösung.

Rechtsquellen

  • Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – §§ 1, 15, 16, 17, 20, 20a
  • Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. 2017 I S. 2787)
  • Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (BGBl. 2004 I S. 3396)
  • Gesetz zur Änderung des Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185), in Kraft seit Mai 2025

© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de

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Häufig gestellte Fragen

+ Wie lange dauert eine Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 3-6 Monate. Bei strittigen Verfahren kann es 12-24 Monate oder länger dauern. Die Dauer hängt von der Komplexität und Kooperation der Parteien ab.

+ Welche Unterhaltsansprüche habe ich?

Nach § 1569 BGB haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich nach den Einkommen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1570-1576 BGB).

+ Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Der Zugewinn wird nach §§ 1371-1390 BGB aufgeteilt. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das Vermögen wird nach den Marktpreisen bewertet.

+ Wer bekommt die Kinder?

Das Sorgerecht wird nach § 1626 BGB entschieden. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Die Eltern können eine gemeinsame Sorge vereinbaren oder das Gericht entscheidet. Ein Elternteil kann das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn es dem Kindswohl dient.

+ Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten richten sich nach der RVG (§ 13 Abs. 1) und den Gerichtsgebühren nach GKG. Eine einvernehmliche Scheidung kostet 500-2.000 EUR. Strittige Verfahren können erheblich teurer sein. Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner!

+ Was ist der Versorgungsausgleich?

Bei jeder Ehescheidung prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Altersvorsorge werden hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich beeinflusst Dauer und Kosten Ihres Scheidungsverfahrens erheblich. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten, auch über vertragliche Vereinbarungen.

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Häufig gestellte Fragen

Funktioniert die Online-Scheidung wirklich ohne persönlichen Kanzleibesuch?
Ja, aber mit einer wichtigen Einschränkung: Die mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht ist und bleibt Präsenzpflicht. Alles andere können wir digital abwickeln — vom ersten Kontakt über das Ausfüllen des Online-Formulars, den verschlüsselten Upload Ihrer Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise) bis zur Einreichung des Scheidungsantrags beim Gericht. Wir kommunizieren über sichere Wege; die elektronische Einreichung bei Gericht erfolgt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Welche Unterhaltsarten sind im Scheidungsverfahren relevant?
Im familienrechtlichen Kontext unterscheiden wir vor allem drei Unterhaltsformen. Erstens: Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB — er besteht ab räumlicher Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Zweitens: Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, der sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Drittens: Nachehelicher Unterhalt, der nach der Reform des Unterhaltsrechts von 2008 vom Grundsatz der Eigenverantwortung geprägt ist (§ 1569 BGB) — er besteht nur bei Vorliegen konkreter Unterhaltstatbestände wie etwa Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) oder Alter (§ 1571 BGB).
Wann ist ein Zugewinnausgleich zu berechnen?
Ein Zugewinnausgleich findet nur statt, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten (§ 1363 BGB). Wer per Ehevertrag Gütertrennung oder einen modifizierten Güterstand vereinbart hat, ist davon nicht betroffen. Die Berechnung vergleicht Anfangsvermögen beim Tag der Eheschließung mit Endvermögen zum Stichtag der Antragszustellung. Der Ausgleichspflichtige schuldet die Hälfte der Differenz zwischen beidseitigen Zugewinnen. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe gelten nach § 1374 Abs. 2 BGB als privilegiertes Anfangsvermögen — ihr Zuwachs während der Ehe kann aber ausgleichspflichtig sein.
Wie wird das Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern geregelt?
Auch bei Trennung und Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 BGB der Regelfall. Alltägliche Entscheidungen trifft derjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt; Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (wichtige Schulentscheidungen, größere medizinische Eingriffe, Wohnsitzwechsel über größere Distanzen) erfordern Einvernehmen beider Eltern. Kommt keine Einigung zustande, kann das Familiengericht entscheiden (§ 1628 BGB). Das Umgangsrecht des anderen Elternteils ist nach § 1684 BGB geschützt — es ist zugleich Recht und Pflicht.
Aus welchen Posten setzen sich die Kosten einer Online-Scheidung zusammen?
Drei Kostenblöcke kommen zusammen: Erstens die Anwaltsgebühren nach dem RVG — bei Online-Mandatierungen gewähre ich 30 Prozent Ermäßigung auf die Anwaltsvergütung. Zweitens die Gerichtsgebühren nach FamGKG, die sich ebenfalls am Verfahrenswert orientieren. Drittens optionale Nebenkosten, die nur bei besonderen Konstellationen anfallen — etwa bei Sachverständigengutachten oder bei notarieller Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Den Gesamtkostenrahmen nenne ich Ihnen vor Mandatserteilung verbindlich. Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG ist bei geringem Einkommen möglich.
Was bedeutet Verzicht auf den Versorgungsausgleich?
Nach § 6 VersAusglG können Ehegatten durch notariellen Ehevertrag oder gerichtlich protokollierten Vergleich Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen — bis hin zum vollständigen Ausschluss. Das Gericht prüft jedoch die Wirksamkeit: Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie einen Ehegatten einseitig unangemessen belastet. Ein Ausschluss kann in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein — etwa wenn beide Ehegatten etwa gleich hohe Anrechte erworben haben. Beide Seiten sollten sich vor Abschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen.
Stand: Mai 2026