Die Angst, bei der Scheidung alles zu verlieren, ist weit verbreitet – aber in den meisten Fällen unbegründet. Das deutsche Recht sieht eine gerechte Aufteilung vor, kein „Alles oder Nichts”. Als Fachanwältin erkläre ich, wie die Vermögensaufteilung wirklich funktioniert und wie Sie sich schützen.
Das Wichtigste zuerst: Ihr Vermögen bleibt Ihres
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) wird das Vermögen der Ehegatten nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was er vor und während der Ehe erworben hat (§ 1364 BGB). Bei der Scheidung wird nur der Zugewinn ausgeglichen – also der Vermögenszuwachs während der Ehe.
Wie der Zugewinnausgleich funktioniert
Ausgeglichen wird nur die Differenz der Zugewinne: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB). Vermögen, das Sie mit in die Ehe gebracht haben, bleibt unberührt. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und fallen damit ebenfalls nicht in den Ausgleich (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Schutzmaßnahmen für Ihr Vermögen
1. Vermögensaufstellung erstellen: Dokumentieren Sie Ihr Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und Ihr aktuelles Vermögen. Ohne Nachweis des Anfangsvermögens wird es mit null angesetzt (§ 1377 Abs. 3 BGB) – was Ihren Zugewinn künstlich erhöht.
2. Auskunftsanspruch nutzen: Sie haben das Recht, vom Ehegatten vollständige Auskunft über dessen Vermögen zu verlangen – sowohl zum Trennungszeitpunkt als auch zum Stichtag des Endvermögens (§ 1379 BGB). Nutzen Sie dieses Recht konsequent.
3. Illoyale Vermögensminderung aufdecken: Hat Ihr Ehegatte nach der Trennung Vermögen beiseitegeschafft, verschwendet oder verschenkt, wird dieser Betrag dem Endvermögen wieder zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Auch unentgeltliche Zuwendungen an Dritte in den letzten zehn Jahren vor Zustellung des Scheidungsantrags können berücksichtigt werden.
4. Ehevertrag: Ein nachträglicher Ehevertrag ist auch nach der Trennung noch möglich (§ 1408 BGB). Darin können Sie den Zugewinnausgleich modifizieren oder ausschließen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).
5. Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Bei konkreter Gefahr der Vermögensverschwendung können Sie den vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen (§ 1385 BGB). Dies ist möglich, wenn der andere Ehegatte Vermögen ohne Ihre Zustimmung verschiebt oder wenn eine längere Trennung besteht.
Sonderfälle: Was nicht geteilt wird
Folgende Vermögenswerte fallen nicht in den Zugewinnausgleich: Vermögen, das vor der Ehe vorhanden war (es ist Anfangsvermögen), Erbschaften und Schenkungen während der Ehe (§ 1374 Abs. 2 BGB), persönliche Gegenstände und Hausrat (dieser wird separat nach der Hausratsverordnung aufgeteilt), sowie Schmerzensgeld und Entschädigungsansprüche.
Allerdings: Wertsteigerungen geerbter oder geschenkter Vermögensgegenstände während der Ehe fallen in den Zugewinn. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie im Wert von 200.000 € geerbt haben und diese bei Scheidung 300.000 € wert ist, fallen die 100.000 € Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Das deutsche Güterrecht ist differenzierter, als viele befürchten. Ihr Ehegatte bekommt nicht „alles” – sondern maximal die Hälfte des Vermögenszuwachses während der Ehe. Schützen Sie sich, indem Sie Ihr Anfangsvermögen dokumentieren, Ihren Auskunftsanspruch konsequent nutzen und sich frühzeitig beraten lassen. Panik ist kein guter Ratgeber – fundierte Rechtskenntnis schon.
Rechtsquellen
- §§ 1363–1390 BGB – Zugewinngemeinschaft
- § 1374 BGB – Anfangsvermögen und privilegierter Erwerb
- § 1375 BGB – Endvermögen und illoyale Vermögensminderung
- § 1378 BGB – Ausgleichsforderung
- § 1379 BGB – Auskunftspflicht
- § 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich
- § 1408 BGB – Ehevertrag
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