Was der Scheidungsantrag ist
Der Scheidungsantrag ist das Schriftstück, mit dem das Verfahren beginnt. Er geht bei dem zuständigen Familiengericht ein, bekommt ein Aktenzeichen und wird dem anderen Ehegatten zugestellt. Alles, was danach geschieht, hängt daran, was in diesem Schriftstück steht.
Er ist kein Formular. Es gibt kein amtliches Muster, das Sie herunterladen und ankreuzen könnten. Der Antrag wird für Ihren Fall geschrieben. Was er enthalten muss, gibt das Gesetz vor.
Der Pflichtinhalt nach § 133 FamFG
§ 133 Abs. 1 FamFG zählt auf, was in der Antragsschrift stehen muss. Drei Angaben sind es.
Angaben zu den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern
Namen und Geburtsdaten aller gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Angabe entscheidet häufig zugleich darüber, welches Gericht zuständig ist, und sie führt dazu, dass das Jugendamt vom Verfahren erfährt.
Erklärung über getroffene Regelungen
Der Antrag muss erklären, ob Sie sich über bestimmte Punkte bereits geeinigt haben: über die elterliche Sorge, den Umgang und den Kindesunterhalt, über den nachehelichen Unterhalt, über die Ehewohnung und über die Haushaltsgegenstände.
Das wird oft missverstanden. Sie müssen sich nicht geeinigt haben. Sie müssen nur erklären, ob Sie es haben. Ein ehrliches Nein an dieser Stelle schadet dem Antrag nicht.
Angabe zu anderen anhängigen Familiensachen
Der Antrag muss angeben, ob zwischen Ihnen beiden noch andere Familiensachen bei einem Gericht laufen, etwa ein Unterhaltsverfahren oder eine Gewaltschutzsache. Das Gericht muss wissen, was sonst noch offen ist.
Und was beigefügt werden soll
Nach § 133 Abs. 2 FamFG sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beiliegen. Das ist eine Sollvorschrift, in der Praxis aber die häufigste Ursache für Verzögerungen. Fehlt die Heiratsurkunde, fordert das Gericht sie nach, und das kostet Wochen.
Was außerdem hineingehört
Neben dem Pflichtinhalt braucht das Gericht die Angaben, die es zur Entscheidung überhaupt in die Lage versetzen. Dazu gehören die vollständigen Namen und Anschriften beider Ehegatten, Ort und Datum der Eheschließung mit dem Standesamt und der Registernummer, der Zeitpunkt der Trennung und die Darlegung, dass die Ehe gescheitert ist im Sinne von § 1565 BGB.
Hinzu kommen die Angaben zum Verfahrenswert, denn danach richten sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Nach § 43 FamGKG zählen dafür vor allem die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten und das Vermögen.
Was nicht hineingehört: Vorwürfe. Das deutsche Scheidungsrecht kennt keine Schuld. Wer wen betrogen oder verlassen hat, gehört nicht in den Antrag und ändert am Ergebnis nichts. Ich nehme solche Passagen bewusst nicht auf, auch wenn Mandanten sie mir mitgeben.
Wer unterschreibt
Den Scheidungsantrag unterschreibe ich. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG, deshalb wird die Antragsschrift von der bevollmächtigten Anwältin unterzeichnet und eingereicht. Sie als Mandant unterschreiben den Antrag nicht.
Was Sie unterschreiben, ist die Vollmacht nach § 11 FamFG. Sie ist die Grundlage dafür, dass ich für Sie auftreten darf. Ohne sie geht nichts hinaus.
Ihr Ehegatte unterschreibt den Antrag ebenfalls nicht. Er stimmt der Scheidung zu, und diese Zustimmung erklärt er entweder gegenüber dem Gericht in beglaubigter Form oder mündlich im Termin zu Protokoll. Dafür braucht er keinen eigenen Anwalt. Er kann seine Zustimmung übrigens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen.
Bevor der Antrag hinausgeht
Ich schicke Ihnen den fertigen Entwurf und bitte Sie, ihn zu lesen. Achten Sie dabei auf drei Dinge: die Schreibweise der Namen, das Trennungsdatum und die Anschrift Ihres Ehegatten. Fehler an diesen Stellen fallen erst bei Gericht auf und kosten dann Zeit.
Was nach dem Einreichen passiert
Eingang und Kostenvorschuss
Das Gericht trägt den Antrag ein und fordert den Gerichtskostenvorschuss an. Zugestellt wird in der Regel erst, wenn der Vorschuss eingegangen ist. Wer hier zögert, verzögert sein eigenes Verfahren.
Zustellung an den Ehegatten
Ihr Ehegatte erhält den Antrag förmlich zugestellt und wird aufgefordert, sich zu äußern. Ab diesem Zeitpunkt weiß er offiziell von dem Verfahren. Es ist besser, wenn er es vorher von Ihnen erfahren hat.
Versorgungsausgleich
Das Gericht leitet den Versorgungsausgleich von Amts wegen ein und verschickt an beide Ehegatten Fragebögen. Diese Bögen füllt jeder selbst aus und sendet sie an das Gericht zurück. Danach fragt das Gericht bei den Rentenversicherungsträgern die Anrechte ab. Diese Auskünfte sind der zeitliche Engpass des gesamten Verfahrens.
Termin und Beschluss
Liegen die Auskünfte vor, lädt das Gericht zum Termin. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen, § 128 FamFG. Im Anschluss ergeht der Scheidungsbeschluss. Rechtskräftig wird er, wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten oder die Frist abgelaufen ist. Erst mit der Rechtskraft sind Sie geschieden.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie möchten, dass ich den Antrag für Sie erstelle, brauche ich zuerst Ihre Angaben. Nutzen Sie dafür das Scheidungsformular oder rufen Sie an, wenn Sie vorher etwas klären wollen. Ich sage Ihnen dann, ob Ihr Fall so einfach ist, wie er aussieht, und was er kosten wird.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.