Ein Vertrag statt mehrerer Verfahren
Eine Scheidung besteht aus einer gerichtlichen Entscheidung und einer ganzen Reihe von Fragen, die das Gericht gar nicht von selbst beantwortet. Unterhalt, Vermögen, Immobilie, Hausrat: Über all das entscheidet ein Gericht nur, wenn jemand es beantragt. Die Alternative ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie regelt diese Punkte vertraglich, in einem Dokument, das beide Seiten kennen und akzeptieren. Für viele Paare ist sie der günstigere und ruhigere Weg. Diese Seite erklärt, was hineingehört und wo die Grenzen liegen.
Welche Punkte geregelt werden können
Vermögen
Der Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB lässt sich beziffern, in Raten zahlbar stellen oder wechselseitig ausschließen. Auch die Übertragung einer Immobilie und der Umgang mit gemeinsamen Krediten und Konten gehören hierher.
Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt kann der Höhe nach festgelegt, befristet oder ausgeschlossen werden. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Kindesunterhalt steht dem Kind zu und ist der Verfügung der Eltern entzogen, soweit er unterschritten würde.
Wohnung und Hausrat
Wer in der Ehewohnung bleibt (§ 1568a BGB) und wie der Hausrat verteilt wird (§ 1568b BGB), lässt sich vertraglich einfacher lösen als über einen Streit um einzelne Gegenstände.
Versorgungsausgleich
Er kann in engen Grenzen modifiziert oder ausgeschlossen werden. Das Gericht prüft eine solche Vereinbarung von Amts wegen und kann sie verwerfen, wenn sie einen Ehegatten unangemessen benachteiligt.
Welche Form nötig ist
Die Form richtet sich nach dem Inhalt. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, über die Übertragung von Grundbesitz und über den Versorgungsausgleich sind notariell zu beurkunden. Regelungen über nachehelichen Unterhalt bedürfen der Beurkundung, solange das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Alternativ kann eine Einigung im Gerichtstermin protokolliert werden, was den Weg zum Notar erspart, aber voraussetzt, dass alles bis dahin verhandelt ist.
Eine handschriftliche Absprache am Küchentisch ist in den wichtigen Punkten unwirksam. Sie erzeugt ein Gefühl von Sicherheit, das im Ernstfall nicht trägt.
Wie ich vorgehe
Zuerst wird der Bestand erfasst: Einkommen, Konten, Depots, Immobilien, Schulden, Anwartschaften. Ohne diese Grundlage lässt sich nicht beurteilen, ob ein Vorschlag angemessen ist. Danach entwerfe ich die Vereinbarung, wir besprechen sie Punkt für Punkt, und erst wenn Sie verstanden haben, worauf Sie verzichten und was Sie erhalten, geht der Entwurf zur Gegenseite. Zum Notar gehen wir zuletzt, nicht zuerst.
Beachten Sie dabei: Ich kann nur einen von Ihnen beiden vertreten. Der Notar beurkundet neutral, er berät keine Seite strategisch. Ihr Ehegatte sollte eigenen Rat einholen, sonst steht die Vereinbarung später auf wackligem Grund.
Wann eine Vereinbarung nicht hält
Ein Vertrag kann später ganz oder teilweise unwirksam sein, wenn er einen Ehegatten einseitig belastet und dieser sich in einer Zwangslage befand, etwa bei bestehender Schwangerschaft oder wirtschaftlicher Abhängigkeit. Auch die spätere Berufung auf eine Klausel kann versagt werden, wenn sich die Verhältnisse grundlegend anders entwickelt haben als angenommen. Wer ein tragfähiges Ergebnis will, muss der Gegenseite deshalb Luft lassen. Ein Vertrag, der zu gut aussieht, ist selten sicher.
Was Sie davon haben
Eine abgeschlossene Vereinbarung erlaubt es, das Scheidungsverfahren auf den Scheidungsausspruch und den Versorgungsausgleich zu beschränken. Folgesachen nach § 137 FamFG entfallen, der Verfahrenswert bleibt niedriger, und der Termin wird kurz. Der wichtigste Gewinn ist aber nicht finanzieller Art: Sie wissen vorher, was am Ende steht, statt es sich von einem Gericht sagen zu lassen.
Zuständigkeit in Wiesbaden
Über die Scheidung entscheidet das Familiengericht am Amtsgericht Wiesbaden, gelegen im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Hessen. Die örtliche Zuständigkeit folgt dem Wohnsitz. Gerichtskosten nach dem FamGKG und Anwaltsgebühren nach dem RVG sind bundeseinheitlich geregelt.
Entwurf besprechen
Wenn Sie eine Vereinbarung schließen oder einen vorliegenden Entwurf prüfen lassen möchten, schildern Sie mir Ihre Situation über das Formular. Sie erhalten eine Einschätzung und einen Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200. Ich vertrete Mandanten bundesweit vor allen Familiengerichten.