Bevor Sie einreichen: drei Voraussetzungen
Ein Scheidungsantrag wird nicht deshalb abgewiesen, weil er schlecht formuliert ist, sondern weil eine Voraussetzung fehlt. Prüfen Sie deshalb zuerst diese drei Punkte, bevor Sie irgendetwas ausfüllen.
Erstens: Die Ehe muss gescheitert sein
Das ist die einzige gesetzliche Voraussetzung, § 1565 BGB. Gescheitert ist die Ehe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Sie müssen dem Gericht dazu keine Gründe nennen und keine Schuld zuweisen. Wer wen verlassen hat, spielt für die Scheidung keine Rolle.
Zweitens: Das Trennungsjahr
Das Gesetz nimmt das Scheitern an, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, § 1566 Abs. 1 BGB. Leben Sie drei Jahre getrennt, wird das Scheitern auch dann angenommen, wenn Ihr Ehegatte nicht zustimmt, § 1566 Abs. 2 BGB. Getrenntleben bedeutet nach § 1567 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer sie erkennbar nicht mehr herstellen will. Das geht auch innerhalb einer Wohnung.
Wichtig für die Reihenfolge: Das Trennungsjahr muss nicht schon bei Einreichung abgelaufen sein, sondern spätestens im Gerichtstermin. Deshalb kann der Antrag einige Wochen vorher hinausgehen.
Drittens: Anwaltliche Vertretung
Den Antrag kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt einreichen, § 114 Abs. 1 FamFG. Sie selbst können ihn nicht bei Gericht abgeben. Der Ehegatte, der nur zustimmt, braucht dagegen keinen eigenen Anwalt.
Die Reihenfolge, in der Sie vorgehen
Viele Mandanten fangen bei den Unterlagen an und merken erst spät, dass eine Grundentscheidung offen ist. Diese Reihenfolge hat sich bewährt.
1. Trennungsdatum festlegen. Einigen Sie sich mit Ihrem Ehegatten auf einen Tag. Das erspart später eine Auseinandersetzung im Termin.
2. Klären, wer den Antrag stellt. Einer von Ihnen ist Antragsteller, der andere stimmt zu. Rechtlich ist die Rolle für das Ergebnis ohne Bedeutung. Praktisch ist es der, der anwaltlich vertreten ist.
3. Heiratsurkunde beschaffen. Beim Standesamt des Eheschließungsortes, falls sie fehlt. Das ist der Punkt, der am häufigsten Zeit kostet.
4. Mich beauftragen und Vollmacht erteilen. Die Vollmacht nach § 11 FamFG brauche ich, bevor ich für Sie auftreten kann.
5. Antrag erstellen und einreichen. Ich formuliere ihn, Sie lesen ihn gegen, dann geht er zum Gericht.
6. Zustellung abwarten. Das Gericht stellt Ihrem Ehegatten den Antrag zu. Erst danach fordert es die Zustimmung ein.
7. Versorgungsausgleich bearbeiten. Beide Ehegatten füllen den Fragebogen aus, den das Gericht verschickt. Auch der ohne Anwalt.
8. Termin wahrnehmen. Beide erscheinen persönlich, § 128 FamFG.
Welche Unterlagen wann gebraucht werden
Sie müssen nicht alles auf einmal liefern. Sortiert nach dem Zeitpunkt:
Vor dem Antrag
Heiratsurkunde oder beglaubigter Registerauszug. Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder. Vollständige Anschriften beider Ehegatten, auch die aktuelle des Ehegatten, wenn er ausgezogen ist. Das Trennungsdatum.
Nach der Zustellung
Die Rentenversicherungsnummern beider Ehegatten für den Versorgungsausgleich. Der Fragebogen des Gerichts wird von jedem selbst ausgefüllt und direkt an das Gericht zurückgesandt.
Nur wenn Folgesachen mitlaufen
Einkommensnachweise beider Ehegatten, wenn über Unterhalt entschieden werden soll. Eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn Sie sich außergerichtlich geeinigt haben. Angaben zum Vermögen, wenn der Zugewinnausgleich in den Verbund nach § 137 FamFG soll.
Was beim Einreichen schiefgeht
Aus der Praxis die drei häufigsten Verzögerungen. Erstens die fehlende Heiratsurkunde. Ohne sie wird der Antrag nicht bearbeitet, und die Beschaffung liegt nicht in meiner Hand. Zweitens eine unbekannte Anschrift des Ehegatten. Kann das Gericht nicht zustellen, steht das Verfahren still. Drittens der unbeantwortete Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Er wird oft für Werbung gehalten und weggelegt. Ohne ihn setzt das Gericht keinen Termin an.
Alle drei sind vermeidbar, wenn Sie früh darauf achten. Deshalb stehen sie hier und nicht am Ende.
Häufige Fragen
Wer kann den Scheidungsantrag stellen?
Jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag stellen. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte kann dem Antrag zustimmen oder einen eigenen Antrag stellen.
Welche Unterlagen brauche ich für den Scheidungsantrag?
Heiratsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch, Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, Einkommensnachweise beider Ehegatten, Rentenversicherungsnummern für den Versorgungsausgleich und gegebenenfalls eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Bei welchem Gericht muss der Antrag eingereicht werden?
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG: Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist das Gericht am Wohnort der Kinder zuständig. Ohne Kinder gilt der letzte gemeinsame Wohnort oder der Wohnort des Antragsgegners.
Ihr nächster Schritt
Gehen Sie die drei Voraussetzungen durch. Wenn alle drei stehen, schicken Sie mir Ihre Angaben über das Scheidungsformular. Wenn eine davon wackelt, rufen Sie vorher an. Es ist günstiger, eine Voraussetzung vorher zu klären, als einen Antrag zurückzunehmen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.