Wenn Sie sich einig sind, ändert das alles am Verfahren
Einvernehmlich heißt nicht, dass Sie sich gut verstehen. Es heißt, dass Sie beide geschieden werden wollen und keiner gegen den anderen Anträge stellt. Das ist eine niedrigere Hürde, als die meisten denken, und sie verändert Dauer, Kosten und Aufwand Ihres Verfahrens deutlich. Diese Seite beschreibt, was dafür vorliegen muss und wo die Einigkeit an ihre Grenze kommt.
Zum Rahmen: Düsseldorf liegt in Nordrhein-Westfalen, im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Zuständig ist in erster Instanz das Familiengericht am Amtsgericht Düsseldorf, wenn sich das aus Ihrem Wohnsitz ergibt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz.
Die drei Voraussetzungen
Erstens: Sie leben seit einem Jahr getrennt. Zweitens: Beide wollen die Scheidung, oder der eine beantragt sie und der andere stimmt zu. Liegt beides vor, wird nach § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht prüft dann nicht mehr, warum die Ehe zerbrochen ist. Drittens: Über die Scheidung hinaus soll nichts entschieden werden, außer dem Versorgungsausgleich, den das Gericht ohnehin von Amts wegen mitregelt.
Eine Vertretung genügt
Der Anwaltszwang aus § 114 FamFG trifft nur denjenigen, der den Antrag stellt. Wer dem Antrag lediglich zustimmt, braucht keine eigene anwaltliche Vertretung und spart damit die zweiten Anwaltskosten vollständig. Das ist der größte Kostenunterschied zwischen einem einvernehmlichen und einem streitigen Verfahren.
Wie ein einvernehmliches Verfahren praktisch abläuft
Es gibt nur einen Antragsteller. Diese Person beauftragt mich, ich reiche den Antrag ein, das Gericht fordert den Kostenvorschuss an, nach Zahlung wird der Antrag zugestellt. Ihr Ehepartner erklärt gegenüber dem Gericht seine Zustimmung, schriftlich oder spätestens im Termin zu Protokoll. Parallel läuft die Auskunft der Versorgungsträger für den Versorgungsausgleich. Ist alles beisammen, wird terminiert, verhandelt und entschieden, häufig am selben Tag. Verzichten beide Seiten im Termin auf Rechtsmittel, ist der Beschluss sofort rechtskräftig.
Wer den Antrag stellen sollte
Rechtlich ist das gleichgültig, wirtschaftlich nicht ganz. Wer den Antrag stellt, trägt zunächst den Gerichtskostenvorschuss allein und bekommt später die Hälfte erstattet, weil die Kosten der Ehesache in aller Regel gegeneinander aufgehoben werden. Wer den Antrag stellt, braucht eine anwaltliche Vertretung, der andere nicht. Sinnvoll ist deshalb oft, dass derjenige den Antrag stellt, für den die Vorfinanzierung leichter ist, oder derjenige, der Verfahrenskostenhilfe erhalten kann.
Wen ich vertreten darf und wen nicht
Diesen Punkt sage ich jedem Mandanten unaufgefordert, weil er oft missverstanden wird. Ich vertrete immer nur eine Seite. Eine gemeinsame Anwältin beider Ehegatten gibt es im deutschen Recht nicht, auch dann nicht, wenn Sie sich vollkommen einig sind. Ich berate also Sie, formuliere in Ihrem Interesse und prüfe für Sie, ob eine Einigung tragfähig ist. Ihr Ehepartner darf sich jederzeit eigenen Rat holen, und bei größeren Vermögen rate ich ihm dazu.
Wo die Einigkeit endet
Sie endet dort, wo eigene Anträge gestellt werden. Wenn Ihr Ehepartner nicht nur zustimmen, sondern zum Beispiel Unterhalt oder Zugewinnausgleich beantragen will, braucht er eine eigene Vertretung, und aus dem einvernehmlichen Verfahren wird ein streitiges. Das ist kein Scheitern, aber es kostet mehr und dauert länger. Deshalb lohnt es sich, vor der Einreichung ehrlich zu klären, ob wirklich alle offenen Punkte geregelt sind.
Was Sie außerhalb des Verfahrens regeln sollten
Vieles, was Streit auslösen kann, gehört gar nicht in den Scheidungsantrag. Wer bleibt in der Ehewohnung, § 1568a BGB. Wie wird der Hausrat aufgeteilt, § 1568b BGB. Wer zahlt welchen Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB. Wie geht es mit gemeinsamen Darlehen und Konten weiter. Regeln Sie das schriftlich, bevor der Antrag eingereicht wird. Was vorher geklärt ist, kann später nicht mehr eskalieren.
Was einvernehmlich nicht bedeutet
Es bedeutet nicht, dass Sie sich das Trennungsjahr sparen können. Es bedeutet nicht, dass es keinen Gerichtstermin gibt, denn beide Ehegatten erscheinen nach § 128 FamFG persönlich. Und es bedeutet nicht, dass der Versorgungsausgleich entfällt. Wer Ihnen eine Scheidung ohne Termin und ohne Wartezeit verspricht, verspricht etwas, das das Gesetz nicht hergibt.
Was es kostet
Anwaltsgebühren nach dem RVG, Gerichtskosten nach dem FamGKG, beides bundeseinheitlich. Maßgeblich ist der Verfahrenswert, der sich aus Einkommen und Vermögen ergibt. Sobald ich Ihre Zahlen kenne, bekommen Sie einen Kostenvoranschlag, mit dem Sie rechnen können.
Ihren Fall einschätzen lassen
Schreiben Sie mir, seit wann Sie getrennt leben, ob Ihr Ehepartner zustimmt und ob noch etwas offen ist. Sie bekommen eine Einschätzung und einen Kostenvoranschlag, kostenfrei und unverbindlich.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.