Wer in Berlin über Ihre Scheidung entscheidet
Die erste Frage meiner Mandantinnen und Mandanten aus Berlin ist selten die nach den Kosten. Sie lautet: An welches Gericht geht mein Antrag überhaupt? In vielen Städten ist das mit einem Satz beantwortet. In Berlin nicht. Berlin hat mehrere Amtsgerichte, und Familiensachen sind dort nicht gleichmäßig verteilt. Deshalb steht auf dieser Seite die Zuständigkeit am Anfang und nicht der Ablauf.
Berlin ist ein eigenes Bundesland. Über Beschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen entscheidet hier das Kammergericht, das für das Land Berlin die Aufgaben des Oberlandesgerichts wahrnimmt. In erster Instanz führt Ihr Verfahren das für Ihren Wohnbezirk zuständige Familiengericht.
Warum der Wohnsitz den Ausschlag gibt
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, nicht nach dem Ort der Eheschließung und nicht nach dem Ort, an dem Sie früher einmal gelebt haben. Für die Prüfung brauche ich von Ihnen deshalb drei Angaben: wo Sie heute wohnen, wo Ihr Ehepartner heute wohnt und ob gemeinsame minderjährige Kinder bei einem von Ihnen leben. Aus diesen drei Angaben ergibt sich das Gericht. Sie müssen das nicht selbst herausfinden, aber Sie sollten wissen, dass genau diese Angaben den Unterschied machen.
Wenn der Antrag beim falschen Gericht landet
Das ist kein Drama, aber es kostet Zeit. Das Gericht gibt die Sache dann an das zuständige Familiengericht ab. Zwischen Eingang, Abgabe und erneuter Bearbeitung vergehen Wochen, die niemand braucht. Ich prüfe die Zuständigkeit deshalb vor der Einreichung und nicht danach.
Ein Umzug während des Verfahrens
Berlin ist eine Stadt mit viel Bewegung. Wer sich trennt, zieht oft um, manchmal innerhalb eines Jahres zweimal. Für die Zuständigkeit gilt: Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Eingang des Antrags. Ein späterer Umzug ändert am laufenden Verfahren in aller Regel nichts. Melden Sie mir jede neue Anschrift trotzdem sofort, denn das Gericht stellt Ladungen und Beschlüsse an die Adresse zu, die in der Akte steht.
Ohne Anwalt geht der Antrag nicht
Den Scheidungsantrag kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt stellen, das ordnet § 114 FamFG an. Wer dem Antrag lediglich zustimmt, braucht keine eigene anwaltliche Vertretung. Das ist der Grund, warum eine einvernehmliche Scheidung mit einer Vertretung auskommt. Sobald aber eigene Anträge gestellt werden sollen, etwa zum Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich, braucht die andere Seite eine eigene Vertretung.
Zum Termin müssen Sie erscheinen
Auch wenn ich Ihren Antrag online vorbereite und wir uns nie in Dresden sehen: Zum Scheidungstermin erscheinen die Ehegatten persönlich, § 128 FamFG. Das Gericht will von Ihnen hören, dass die Ehe gescheitert ist und seit wann Sie getrennt leben. Der Termin ist in aller Regel kurz und nicht öffentlich. Planen Sie ihn wie einen wichtigen Arzttermin ein, mit Puffer davor und danach.
Was die Zuständigkeit nicht beeinflusst
Die Gebühren. Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG, die Gerichtskosten nach dem FamGKG, und beide gelten bundeseinheitlich. Ob Ihr Verfahren in Berlin oder anderswo geführt wird, ändert an der Rechnung nichts. Was die Kosten bewegt, ist der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG, und der hängt von Einkommen und Vermögen ab, nicht vom Gerichtsort.
Was ich brauche, bevor ich einreiche
Ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, beide aktuellen Anschriften, das Datum der Trennung und eine unterschriebene Vollmacht nach § 11 FamFG. Alles Weitere klären wir im Gespräch. Wenn Sie mir diese Unterlagen digital schicken, prüfe ich die Zuständigkeit und sage Ihnen, was Ihr Verfahren kostet, bevor Sie sich entscheiden.
Zuständigkeit prüfen lassen
Schreiben Sie mir kurz, wo Sie und Ihr Ehepartner wohnen, seit wann Sie getrennt leben und ob es minderjährige Kinder gibt. Sie bekommen von mir eine Einschätzung zur Zuständigkeit und einen Kostenvoranschlag, beides unverbindlich.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.