Was Ihre Scheidung kostet und warum ich das erst nach zwei Fragen sagen kann
Wer in München nach einer Scheidung sucht, findet schnell Zahlen. Feste Preise, Pauschalen, Vergleichsrechner. Ich halte davon wenig, weil sich der Preis einer Scheidung nicht erfinden lässt. Er ergibt sich aus dem Gesetz. Diese Seite erklärt Ihnen die Rechenlogik, damit Sie ein Angebot beurteilen können, auch wenn es nicht von mir stammt.
Der Verfahrenswert ist der Hebel
Alle Gebühren hängen an einer Größe, dem Verfahrenswert. Für die Ehesache bestimmt § 43 FamGKG, dass es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten sowie den Umfang und die Bedeutung der Sache ankommt. Vereinfacht: Je höher die Einkommen, desto höher der Wert und damit die Gebühren. Kommt der Versorgungsausgleich hinzu, erhöht sich der Wert. Werden weitere Sachen mitverhandelt, etwa Unterhalt, erhöht er sich weiter.
Zwei Rechnungen, zwei Gesetze
Sie zahlen an zwei Stellen. Die Gerichtskosten folgen dem FamGKG. Die Anwaltsgebühren folgen dem RVG, im Scheidungsverfahren im Kern die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Beide Gesetze gelten bundesweit gleich. Ein Verfahren beim Familiengericht am Amtsgericht München kostet an Gebühren nicht mehr und nicht weniger als eines anderswo. München ist teuer, das Verfahren ist es deshalb nicht.
Die zwei Fragen, die ich stelle
Erstens: Wie hoch sind die Nettoeinkommen beider Ehegatten und gibt es nennenswertes Vermögen? Zweitens: Bleibt es bei der Scheidung samt Versorgungsausgleich, oder soll noch etwas anderes mit entschieden werden? Aus den Antworten ergibt sich der Verfahrenswert, und aus dem Verfahrenswert ergeben sich die Gebühren. Mehr brauche ich für einen belastbaren Kostenvoranschlag nicht.
Wer am Ende zahlt
Eine Frage, die fast immer kommt: Muss der andere die Kosten tragen, weil er die Trennung wollte? Nein. In der Ehesache werden die Kosten in aller Regel gegeneinander aufgehoben, das heißt jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten werden geteilt. Schuld an der Trennung spielt dabei keine Rolle. Wer den Antrag stellt, zahlt den Gerichtskostenvorschuss zunächst allein und bekommt später die Hälfte erstattet. Wenn Ihr Ehepartner keine eigene Vertretung beauftragt, spart er seine Anwaltskosten vollständig, an den Gerichtskosten beteiligt er sich trotzdem.
Was Sie beim Vergleich von Angeboten prüfen sollten
Fragen Sie bei jedem Angebot drei Dinge nach: Auf welchen Verfahrenswert ist gerechnet? Sind die Gerichtskosten enthalten oder kommen sie oben drauf? Ist der Versorgungsausgleich eingerechnet? Zwei Angebote, die sich stark unterscheiden, unterscheiden sich fast immer in einer dieser drei Annahmen und nicht in der Leistung. Wer eine sehr niedrige Zahl nennt, hat meist die Gerichtskosten weggelassen oder mit einem Verfahrenswert gerechnet, der zu Ihrem Einkommen nicht passt.
Wo Sie tatsächlich sparen können
An drei Stellen, und keine davon ist ein Rabatt. Erstens: Einigkeit. Wenn Ihr Ehepartner dem Antrag nur zustimmt, braucht er keine eigene Vertretung, weil der Anwaltszwang nach § 114 FamFG nur den Antragsteller trifft. Zweitens: Streit aus dem Verbund heraushalten. Was Sie außergerichtlich regeln, erhöht den Verfahrenswert nicht. Drittens: Vollständige Unterlagen. Jede Nachforderung kostet Zeit, und bei Streit auch Geld.
Wenn das Geld nicht reicht
Dann gibt es Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Der Staat übernimmt die Kosten ganz oder gegen Raten, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse das erfordern und der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag verlangt eine vollständige Erklärung über Einkommen und Vermögen mit Belegen. Sagen Sie mir früh, wenn das für Sie in Betracht kommt, denn der Antrag gehört an den Anfang und nicht ans Ende.
Was ich nicht verspreche
Ich nenne keine Festpreise für Fälle, die ich nicht kenne, und ich rechne mit den gesetzlichen Gebühren. Wer Ihnen ohne Kenntnis Ihrer Einkommensverhältnisse eine Summe nennt, nennt sie ins Blaue hinein. Ebenso wenig sage ich Ihnen, wie lange Ihr Verfahren am Familiengericht am Amtsgericht München dauern wird. Das hängt an der Geschäftsverteilung und am Rücklauf der Versorgungsträger, und beides steuert niemand von uns.
Der örtliche Rahmen
München liegt in Bayern, im Bezirk des Oberlandesgerichts München. Zuständig ist in erster Instanz das Familiengericht am Amtsgericht München, wenn sich das aus Ihrem Wohnsitz ergibt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, die Gebühren dagegen nach bundeseinheitlichem Recht.
Kostenvoranschlag anfordern
Nennen Sie mir die beiden Nettoeinkommen, ob Vermögen vorhanden ist und ob Ihr Ehepartner zustimmt. Sie bekommen eine nachvollziehbare Aufstellung: Verfahrenswert, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren. Kostenfrei und ohne Verpflichtung.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.