Die ehrliche Antwort lautet: Es hängt an drei Stellschrauben
Kaum eine Frage wird mir häufiger gestellt, und keine lässt sich seriös mit einer Zahl beantworten. Wer Ihnen eine feste Dauer nennt, kennt Ihren Fall nicht. Was ich Ihnen stattdessen geben kann, ist die Übersicht darüber, woraus sich die Dauer zusammensetzt. Drei Faktoren bestimmen sie: das Trennungsjahr, der Versorgungsausgleich und die Frage, ob Folgesachen mitverhandelt werden. An zwei davon können Sie selbst etwas ändern.
Erste Stellschraube: das Trennungsjahr
Vor Ablauf eines Trennungsjahres wird in aller Regel nicht geschieden. § 1566 BGB knüpft die Vermutung des Scheiterns an ein Jahr Getrenntleben bei beiderseitigem Einverständnis und an drei Jahre, wenn ein Ehegatte nicht zustimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Termins, nicht der Zeitpunkt der Einreichung. Deshalb lässt sich der Antrag bereits einige Wochen vor Ablauf des Jahres einreichen, wenn absehbar ist, dass es zum Termin erfüllt sein wird. Diese Vorlaufzeit ist der einzige legitime Weg, das Verfahren vorzuziehen.
Der Beginn der Trennung sollte belastbar sein. Wird das Datum später korrigiert, verschiebt sich alles nach hinten.
Zweite Stellschraube: der Versorgungsausgleich
Er ist in der Praxis der größte Zeitfaktor. Nach dem VersAusglG teilt das Gericht die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Dafür verschickt es Fragebögen an beide Ehegatten und holt anschließend Auskünfte bei jedem beteiligten Versorgungsträger ein. Wie lange ein Träger für seine Antwort braucht, entzieht sich dem Einfluss von Gericht und Anwalt. Je mehr Anrechte bestehen, etwa aus mehreren Arbeitgebern, betrieblicher Altersvorsorge oder privaten Verträgen, desto mehr Auskünfte müssen eingehen, bevor ein Termin bestimmt wird.
Was Sie tun können: den Fragebogen sofort und vollständig ausfüllen, alle Ihnen bekannten Versorgungen angeben und Rückfragen zügig beantworten. Ein Bogen, der wochenlang liegen bleibt, hält das gesamte Verfahren an.
Dritte Stellschraube: Folgesachen
Werden Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Hausrat als Folgesachen mit der Scheidung verbunden (§ 137 FamFG), entscheidet das Gericht erst, wenn alle Verbundsachen entscheidungsreif sind. Der Scheidungsausspruch wartet dann auf die langsamste Folgesache. Wer schnell geschieden werden will, sollte diese Punkte außergerichtlich regeln, etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, und den Verbund vermeiden. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, den Verbund bewusst zu nutzen, wenn Sie Druck auf eine Regelung ausüben wollen. Das ist eine strategische Entscheidung, keine Frage der Geschwindigkeit allein.
Die Reihenfolge der Stationen
Es hilft, sich das Verfahren als Kette vorzustellen. Zuerst wird der Antrag eingereicht. Dann fordert das Gericht den Kostenvorschuss an. Nach dessen Eingang stellt es den Antrag dem anderen Ehegatten zu, und erst damit ist das Verfahren rechtshängig. Anschließend laufen die Fragebögen und die Auskünfte zum Versorgungsausgleich. Sind sie vollständig, bestimmt das Gericht einen Termin. Im Termin wird angehört und der Beschluss verkündet. Zuletzt läuft die Rechtsmittelfrist.
Jede dieser Stationen kann warten, aber keine lässt sich überspringen. Wer wissen will, wo sein Verfahren steht, sollte fragen, welche Station gerade offen ist. Ich sage Ihnen das jederzeit.
Die typischen Verzögerungen
Der Vorschuss wird nicht gezahlt
Vor Eingang des Gerichtskostenvorschusses stellt das Gericht den Antrag nicht zu. Diese Wartezeit verursachen Beteiligte selbst, und sie ist vermeidbar.
Die Anschrift stimmt nicht
Kommt die Zustellung zurück, muss der Aufenthalt ermittelt werden. Das kostet Wochen, in schwierigen Fällen mehr.
Auskünfte fehlen
Antwortet ein Versorgungsträger nicht, muss das Gericht erinnern. Ich frage in solchen Fällen nach und dränge auf Fortgang, erzwingen lässt sich eine fremde Auskunft aber nicht.
Nach dem Termin läuft noch eine Frist
Der Scheidungsbeschluss wird nicht sofort rechtskräftig. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung. Verzichten beide Seiten im Termin auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein. Das ist die einfachste Möglichkeit, am Ende noch Zeit zu gewinnen.
Zuständigkeit in Leipzig
Über Ihr Verfahren entscheidet das Familiengericht am Amtsgericht Leipzig, gelegen im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden in Sachsen. Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz. Ich vertrete bundesweit und führe auch Verfahren, bei denen ich zum Termin anreise. Auf die Kosten wirkt sich das nicht aus, denn Gerichtsgebühren nach dem FamGKG und Anwaltsgebühren nach dem RVG sind bundeseinheitlich geregelt.
Realistische Einschätzung anfordern
Nennen Sie mir über das Formular Ihr Trennungsdatum, die Zahl der Versorgungsanrechte und ob Folgesachen streitig sind. Ich sage Ihnen, welche Schritte anstehen und woran es in Ihrem Fall voraussichtlich hängt, zusammen mit einem Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200. Ich vertrete Mandanten bundesweit vor allen Familiengerichten.