Ohne Anwalt gibt es keinen Scheidungsantrag
Es gibt Verfahren, die man selbst führen kann. Die Scheidung gehört nicht dazu. § 114 FamFG bestimmt, dass sich die Beteiligten in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Ein selbst geschriebener Antrag wird vom Gericht nicht angenommen, gleich wie sorgfältig er formuliert ist. Diese Seite erklärt, wie weit der Vertretungszwang reicht, wo er endet und wie Sie ihn mit möglichst geringem Aufwand erfüllen.
Ein Anwalt reicht für beide, aber nicht für beide Interessen
Der Anwaltszwang trifft denjenigen, der einen Antrag stellt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung im Termin ohne eigenen Anwalt zustimmen. Deshalb spricht man verkürzt von der Scheidung mit einem Anwalt. Der Punkt, den ich dabei jedem Mandanten deutlich sage: Ich vertrete in diesem Fall nur einen von Ihnen beiden. Eine gemeinsame Vertretung ist berufsrechtlich ausgeschlossen. Der zustimmende Ehegatte spart Gebühren, hat aber keine eigene Beratung, kann keine eigenen Anträge stellen und keinen Rechtsmittelverzicht taktisch abwägen.
Wer nur zustimmt, sollte sich zumindest einmal unabhängig beraten lassen, bevor er auf Ansprüche verzichtet. Das kostet einen Bruchteil einer Vertretung und verhindert Fehler, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Wo der Vertretungszwang endet
Zustimmung zur Scheidung
Sie kann der Antragsgegner selbst erklären, im Termin zu Protokoll. Auch die Rücknahme der Zustimmung ist ohne Anwalt möglich.
Verfahrenskostenhilfe
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO kann ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden. Wird sie bewilligt, wird auf Antrag zugleich ein Anwalt beigeordnet. Wer knapp bei Kasse ist, sollte diesen Weg prüfen, bevor er aus Kostengründen auf sein Verfahren verzichtet.
Einzelne Nebenverfahren
In bestimmten Verfahren außerhalb der Ehesachen, etwa in Kindschaftssachen, besteht kein Anwaltszwang. Das heißt nicht, dass eine Vertretung dort entbehrlich wäre, es heißt nur, dass sie nicht vorgeschrieben ist.
Was die Vollmacht bewirkt
Mit der Vollmacht nach § 11 FamFG übertragen Sie mir die Verfahrensführung. Ich reiche ein, empfange Zustellungen, wahre Fristen und trete für Sie im Termin auf. Was ich nicht ohne Ihre Weisung tue: auf Ansprüche verzichten, Vergleiche schließen oder Anträge zurücknehmen. Solche Entscheidungen bespreche ich vorher mit Ihnen, auch wenn die Vollmacht mich formal decken würde.
Warum das Gesetz das so vorsieht
Der Vertretungszwang wirkt auf viele Mandanten wie eine Hürde, die nur Kosten verursacht. Er hat einen anderen Grund. Im Scheidungsverfahren wird über Ansprüche entschieden, die ein Leben lang wirken: Versorgungsanrechte, Unterhalt, Vermögensausgleich. Wer hier unvertreten auftritt, verzichtet oft, ohne zu wissen, worauf. Das Gesetz nimmt den Beteiligten deshalb die Möglichkeit, sich selbst zu schaden, indem es eine anwaltliche Prüfung vorschaltet.
Praktisch bedeutet das für Sie: Der Antrag wird formal richtig gestellt, das Trennungsdatum belastbar dargestellt, der Versorgungsausgleich nicht übersehen und die Frist für ein Rechtsmittel gewahrt. Fehler an diesen Stellen sind selten reparabel.
Wann zwei Anwälte nötig sind
Sobald der andere Ehegatte eigene Anträge stellen will, braucht er eine eigene Vertretung. Das gilt für Anträge zum nachehelichen Unterhalt, zum Zugewinnausgleich und für die Zustimmung zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die noch im Verfahren protokolliert werden soll. Auch wer den Versorgungsausgleich modifizieren will, kommt ohne eigene anwaltliche Begleitung nicht aus. Diese Konstellation ist kein Scheitern der Einvernehmlichkeit, sondern der Normalfall, sobald es um Geld geht.
Was die Vertretung kostet
Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG und knüpfen an den Verfahrenswert an, den das Gericht nach § 43 FamGKG festsetzt. Maßgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Die Gebührensätze sind gesetzlich vorgegeben und gelten bundeseinheitlich. Wer Ihnen eine Scheidung zum Pauschalpreis anbietet, rechnet trotzdem nach denselben Regeln ab. Ich stelle Ihnen vor der Beauftragung eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten zusammen.
Ihr Gericht in Dresden
Zuständig ist das Familiengericht am Amtsgericht Dresden, gelegen im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden in Sachsen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz. Meine Kanzlei hat ihren Sitz in Dresden, sodass hier neben der digitalen Bearbeitung auch ein persönliches Gespräch in der Kanzlei möglich ist. Notwendig ist es nicht, viele Mandate laufen vollständig schriftlich und telefonisch.
Vertretung anfragen
Schildern Sie mir Ihre Situation über das Formular. Sie erhalten eine Einschätzung, ob eine Vertretung für eine oder für beide Seiten sinnvoll ist, und einen Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200. Ich vertrete Mandanten bundesweit vor allen Familiengerichten.