Sieben Punkte, die vor der Einreichung geklärt sein sollten
Die meisten Verfahren, die aus dem Ruder laufen, laufen nicht wegen des Rechts aus dem Ruder, sondern weil vor der Einreichung etwas offengeblieben ist. Diese Seite ist deshalb keine Erklärung des Scheidungsrechts, sondern eine Vorbereitungsliste. Arbeiten Sie sie durch, bevor Sie einen Antrag stellen lassen. Was hier geklärt ist, macht später keine Arbeit mehr.
Der Rahmen in einem Satz: Duisburg liegt in Nordrhein-Westfalen, im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf. In erster Instanz entscheidet das Familiengericht am Amtsgericht Duisburg, sofern sich das aus Ihrem Wohnsitz ergibt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz.
Erstens: das Trennungsdatum
Legen Sie fest, seit wann Sie getrennt leben, und zwar so, dass Sie es im Termin ohne Zögern sagen können. Getrenntleben nach § 1567 BGB verlangt, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer von Ihnen sie nicht wiederherstellen will. Wenn Sie noch zusammen wohnen, klären Sie, ob die Trennung innerhalb der Wohnung sauber vollzogen ist.
Zweitens: die Haltung Ihres Ehepartners
Wird er zustimmen oder nicht? Davon hängt ab, ob Sie mit einer Vertretung auskommen und ob § 1566 BGB Ihnen die Prüfung des Scheiterns erspart. Ein Gespräch darüber vor der Einreichung ist unangenehm, aber billiger als jede andere Lösung.
Drittens: das Geld für das Verfahren
Klären Sie, ob Sie den Gerichtskostenvorschuss und die Anwaltsgebühren aufbringen können. Falls nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO in Betracht, und der Antrag gehört an den Anfang, nicht in die Mitte des Verfahrens.
Warum diese Reihenfolge
Ein Scheidungsantrag ist schnell geschrieben. Was Zeit kostet, ist alles, was danach nachgeholt werden muss. Fehlt eine Urkunde, wartet das Gericht. Ist der Vorschuss nicht gezahlt, wird nicht zugestellt. Ist die Trennung unklar dargestellt, wird nachgefragt. Und ist zwischen den Eheleuten etwas ungeklärt geblieben, das sich unter dem Druck des laufenden Verfahrens meldet, wird aus einem einvernehmlichen ein streitiges Verfahren. Jeder dieser Punkte lässt sich vorher in einer Stunde erledigen und hinterher nur in Wochen.
Was Sie dabei nicht allein entscheiden müssen
Die Liste sieht nach viel aus, und niemand erwartet, dass Sie sie fehlerfrei abarbeiten. Ich gehe sie im ersten Gespräch mit Ihnen durch und sage Ihnen, was in Ihrem Fall wirklich vorher geklärt sein muss und was ohne Nachteil warten kann. Manches, was Mandanten für dringend halten, ist es nicht, und manches, woran niemand denkt, entscheidet über Monate.
Viertens: die Unterlagen
Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, beide aktuellen Anschriften, Rentenversicherungsnummern und Angaben zu allen Versorgungen, Einkommensnachweise. Dazu die Vollmacht nach § 11 FamFG mit Ihrer Unterschrift. Wer trennungsbedingt auszieht, sollte Kopien mitnehmen, solange er noch Zugang hat.
Fünftens: die Kinder
Die gemeinsame Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB besteht nach der Scheidung fort, darüber muss also nichts entschieden werden. Klären sollten Sie trotzdem, wo die Kinder leben, wie der Umgang läuft und welcher Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB gezahlt wird. Schriftlich, mit Wochentagen und Uhrzeiten.
Sechstens: Wohnen und Hausrat
Wer bleibt in der Wohnung, wer zahlt Miete oder Rate, wie wird der Hausrat aufgeteilt? Die Zuweisung der Ehewohnung regelt § 1568a BGB, die Aufteilung der Haushaltsgegenstände § 1568b BGB. Beides lässt sich fast immer außergerichtlich klären und sollte es auch, weil ein Verfahren darüber selten im Verhältnis zum Streitwert steht.
Siebtens: Vermögen und Konten
Trennen Sie gemeinsame Konten, klären Sie laufende Darlehen und Daueraufträge, und verschaffen Sie sich einen Überblick über das Vermögen auf beiden Seiten. Ob Sie den Zugewinnausgleich nach den §§ 1372 ff. BGB geltend machen wollen, ist eine eigene Entscheidung, die die Scheidung nicht aufhalten muss.
Was Sie nicht klären müssen
Den Versorgungsausgleich. Er wird im Verbund nach § 137 FamFG von Amts wegen mitentschieden, Sie müssen dafür nichts beantragen, sondern nur die Fragebögen vollständig ausfüllen. Und die Schuldfrage. Sie spielt für die Scheidung keine Rolle, auch wenn sie sich für Sie zentral anfühlt.
Was danach passiert
Ist die Liste abgearbeitet, geht alles Weitere zügig: Antrag nach § 133 FamFG, Gerichtskostenvorschuss, Zustellung, Auskünfte der Versorgungsträger, Termin nach § 128 FamFG, Beschluss, Rechtskraft. Den Antrag stellt eine anwaltliche Vertretung, § 114 FamFG. Die Gebühren richten sich nach RVG und FamGKG und gelten bundeseinheitlich.
Ihre Liste mit mir durchgehen
Schreiben Sie mir, an welchem der sieben Punkte es bei Ihnen hakt. Sie bekommen eine Einschätzung und einen Kostenvoranschlag, kostenfrei und unverbindlich.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.