Der Verzicht ist möglich, aber er ist keine Formsache
Ehegatten können den Versorgungsausgleich ausschließen oder abweichend regeln. Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich, und in bestimmten Konstellationen ist es die vernünftigste Lösung. Es ist aber nicht so, dass eine Unterschrift beim Notar die Sache erledigt. Das Familiengericht prüft die Vereinbarung, und es prüft sie auch dann, wenn beide Seiten sie weiter wollen.
Ich begleite Scheidungen bundesweit online und werde nach dem Verzicht regelmäßig gefragt, meist mit dem Ziel, das Verfahren abzukürzen. Auf dieser Seite steht, unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht wirklich hält, wann er sinnvoll ist und wann ich davon abrate.
Was ein Verzicht bewirkt
Vereinbaren Sie wirksam, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, entfällt der gesamte Verfahrensteil. Das Gericht muss keine Auskünfte bei den Versorgungsträgern einholen, und genau das ist der Grund, warum solche Verfahren erheblich schneller abgeschlossen werden. Jeder behält seine Anrechte so, wie er sie erworben hat.
Der Preis dafür ist ebenso klar. Wer weniger Anrechte erworben hat, verzichtet auf einen Ausgleich, der ihm sonst zustünde, und zwar dauerhaft. Diese Entscheidung wirkt sich erst Jahrzehnte später aus, in einer Lebenslage, die sich heute schwer vorstellen lässt. Deshalb sehe ich sie mir genauer an als jede andere Vereinbarung im Scheidungsverfahren.
Die Form: notarielle Beurkundung
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein privatschriftlicher Vertrag, eine unterschriebene Erklärung oder eine Vereinbarung per E-Mail sind unwirksam, auch wenn beide Seiten sie ernst gemeint haben.
Es gibt eine praktisch wichtige Ausnahme: den gerichtlichen Vergleich. Erklären Sie den Verzicht im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts, ersetzt das die notarielle Form. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Dieser Weg spart die Notarkosten, setzt aber voraus, dass die Einigung bis zum Termin steht.
Der Notar ist zur Belehrung verpflichtet. Er muss Ihnen die Tragweite erklären. Das ersetzt allerdings keine Beratung zu Ihrem Fall, denn der Notar ist beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet und darf keinen von Ihnen beraten. Lassen Sie den Entwurf deshalb vor dem Termin durch mich prüfen.
Gerichtliche Wirksamkeitskontrolle
Das Familiengericht prüft jede Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf ihre Wirksamkeit (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Die Prüfung umfasst:
Inhaltskontrolle: Die Vereinbarung darf nicht zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führen. Wenn ein Ehegatte durch den Verzicht im Alter auf Grundsicherung angewiesen wäre, während der andere Ehegatte hohe Rentenansprüche hat, kann das Gericht die Vereinbarung für unwirksam erklären. Die Rechtsprechung des BGH orientiert sich an den Grundsätzen der Kernbereichslehre (BGH, Urteil vom 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02).
Ausübungskontrolle: Selbst wenn die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses wirksam war, kann sie unwirksam werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben – etwa wenn ein Ehegatte nach Abschluss der Vereinbarung schwer erkrankt ist oder seinen Arbeitsplatz verloren hat.
Gesamtbetrachtung: Das Gericht betrachtet die Vereinbarung im Kontext aller Scheidungsfolgen. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann angemessen sein, wenn er durch andere Leistungen kompensiert wird – beispielsweise durch Übertragung eines Immobilienanteils, eine höhere Unterhaltszahlung oder eine Einmalzahlung zur privaten Altersvorsorge.
Wann ein Verzicht sinnvoll ist
Es gibt Konstellationen, in denen ich selbst dazu rate. Erkennbar sind sie an einem gemeinsamen Merkmal: Der Verzicht verschiebt nichts zulasten des Schwächeren, sondern erspart beiden einen Aufwand ohne Ertrag.
Beide haben ähnlich viel erworben. Wenn Sie über die Ehezeit vergleichbar verdient und vergleichbar eingezahlt haben, wäre das Ergebnis des Ausgleichs ohnehin nahe null. Der Verzicht spart dann nur Zeit.
Beide sind eigenständig abgesichert. Zwei durchgehend Berufstätige ohne längere Erziehungszeiten, jeder mit eigener Altersvorsorge, sind auf den Ausgleich nicht angewiesen.
Der Ausgleich ist an anderer Stelle bereits erfolgt. Wenn ein Ehegatte im Gegenzug die Immobilie, den Zugewinn oder eine Kapitalzahlung erhält, kann das den Verzicht tragen. Wichtig ist dann, den Zusammenhang in der Vereinbarung ausdrücklich festzuhalten, damit später niemand behauptet, es habe keine Gegenleistung gegeben.
Die Ehe war kurz. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich ohnehin nur auf Antrag statt. Ein Verzicht ist dann meist überflüssig; es genügt, keinen Antrag zu stellen. Sparen Sie sich in diesem Fall die Notarkosten.
Wann ich abrate
Ich rate ab, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt, und zwar auch dann, wenn beide Seiten es anders wollen.
Ein Ehegatte hat über Jahre die Kinder betreut oder in Teilzeit gearbeitet und dadurch deutlich weniger Anrechte erworben. Ein Ehegatte ist selbständig und hat keine eigene Altersvorsorge aufgebaut, während der andere in ein Versorgungswerk oder die gesetzliche Rente eingezahlt hat. Der Verzicht wird in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Trennung verlangt, in der einer offensichtlich unter Druck steht. Oder es soll verzichtet werden, ohne dass überhaupt bekannt ist, welche Anrechte auf beiden Seiten bestehen.
Der letzte Punkt ist der häufigste. Ein Verzicht ohne Kenntnis der Werte ist ein Blankoscheck. Fordern Sie zumindest die Rentenauskünfte beider Seiten an, bevor Sie unterschreiben.
Alternativen zum vollständigen Verzicht
Zwischen dem vollen Ausgleich und dem völligen Verzicht liegt ein breites Feld, das in der Praxis zu selten genutzt wird.
Teilverzicht. Einzelne Anrechte werden vom Ausgleich ausgenommen, die übrigen normal geteilt. Sinnvoll etwa bei einem betrieblichen Anrecht, dessen Teilung besonders aufwendig ist.
Ausschluss der externen Teilung. Sie können vereinbaren, dass ein Anrecht intern geteilt wird, wenn der Träger es zulässt.
Ausgleich gegen Gegenleistung. Ein Ehegatte verzichtet, erhält dafür aber einen Ausgleich aus dem Vermögen, etwa einen Anteil an der Immobilie oder eine Zahlung. Das ist häufig die tragfähigste Lösung, weil sie den Verzicht wirtschaftlich unterlegt.
Verzicht mit Rückausnahme. Der Verzicht gilt, solange bestimmte Annahmen zutreffen, etwa dass beide berufstätig bleiben. Solche Klauseln müssen sauber formuliert sein, sonst schaffen sie neuen Streit.
Was der Verzicht kostet
Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert der betroffenen Anrechte. Sie stehen dem gegenüber, was der reguläre Versorgungsausgleich an Verfahrenswert und damit an Gerichts- und Anwaltskosten auslöst; auch dieser erhöht den Wert des Scheidungsverfahrens, und zwar für jedes einzelne Anrecht.
Ob sich der Verzicht rechnet, hängt deshalb von der Zahl Ihrer Anrechte ab. Bei wenigen Anrechten ist der Unterschied gering, bei vielen kann er spürbar sein. Ich stelle Ihnen beide Varianten mit den konkreten Zahlen Ihres Falls gegenüber, bevor Sie zum Notar gehen. Verlassen Sie sich nicht auf Pauschalangaben; die Werte hängen von Ihren Einkommen und Anrechten ab.
Wie Sie vorgehen
Fordern Sie zuerst bei beiden Seiten eine aktuelle Rentenauskunft an und stellen Sie eine Liste aller Anrechte zusammen, auch der betrieblichen und der aus früheren Arbeitsverhältnissen. Schicken Sie mir beides. Ich sage Ihnen dann, wie groß der Unterschied zwischen Ihnen tatsächlich ist, ob ein Verzicht die Kontrolle des Gerichts überstehen dürfte und ob eine der Alternativen besser passt.
Erst wenn das geklärt ist, lohnt der Gang zum Notar oder die Aufnahme des Vergleichs im Termin. Ein Verzicht, den das Gericht später kassiert, kostet Geld und Zeit und bringt beiden Seiten nichts.
Häufige Fragen
Können wir nach der Scheidung noch verzichten?
Nach Rechtskraft ist der Versorgungsausgleich durchgeführt und die Anrechte sind übertragen. Ein Verzicht kommt dann nicht mehr in Betracht. Was bleibt, sind die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten in besonderen Lagen.
Reicht ein Vertrag, den wir selbst aufsetzen?
Nein. Ohne notarielle Beurkundung oder gerichtlichen Vergleich ist die Vereinbarung unwirksam.
Prüft das Gericht auch, wenn beide einverstanden sind?
Ja. Die Kontrolle erfolgt unabhängig davon, ob beide an der Vereinbarung festhalten.
Was passiert, wenn das Gericht den Verzicht nicht anerkennt?
Dann wird der Versorgungsausgleich regulär durchgeführt. Das Gericht holt die Auskünfte ein, und das Verfahren dauert entsprechend länger.
Rechtsquellen
- § 1 VersAusglG – Halbteilung der Versorgungsanrechte
- § 2 VersAusglG – Auszugleichende Anrechte
- § 3 VersAusglG – Ehezeit, Ausschluss bei Kurzehen
- § 6 VersAusglG – Regelungsbefugnis der Ehegatten
- § 7 VersAusglG – Besondere formelle Anforderungen
- § 8 VersAusglG – Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle
- § 10 VersAusglG – Interne Teilung
- § 14 VersAusglG – Externe Teilung
- § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit
- § 50 FamGKG – Verfahrenswert Versorgungsausgleich
- § 220 FamFG – Einleitung des Versorgungsausgleichs
- § 227 FamFG – Abänderung
- § 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich als Formersatz
- § 17 BeurkG – Belehrungspflicht des Notars
- BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02 – Kernbereichslehre
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.