Was Einvernehmen wirklich bedeutet
Einvernehmliche Scheidung ist kein eigenes Verfahren. Das Gesetz kennt den Begriff nicht. Gemeint ist eine Scheidung, in der beide Ehegatten dasselbe wollen und deshalb nichts streitig entschieden werden muss.
Der rechtliche Kern ist schmal. Einvernehmen im Sinne von § 1566 Abs. 1 BGB heißt: Sie leben ein Jahr getrennt, einer stellt den Scheidungsantrag, der andere stimmt zu. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Sie müssen sich nicht gut verstehen, nicht miteinander sprechen und über keinen einzigen Folgepunkt einig sein.
Das überrascht viele. Sie glauben, sie müssten erst alles geregelt haben, bevor sie den Antrag stellen dürfen. Das stimmt nicht. Sie müssen nur beide die Scheidung wollen.
Was Einvernehmen nicht bedeutet
Es bedeutet nicht, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten. Wer zustimmt, verzichtet auf nichts: nicht auf Unterhalt, nicht auf den Zugewinnausgleich, nicht auf seinen Anteil am Versorgungsausgleich.
Es bedeutet auch nicht, dass alles automatisch geregelt wird. Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit. Alles andere, was Sie nicht ausdrücklich regeln, bleibt offen und kann Jahre später noch geltend gemacht werden.
Und es bedeutet nicht, dass Sie sich einig bleiben müssen. Ihr Ehegatte kann seine Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen. Dann wird aus dem einvernehmlichen Verfahren ein streitiges, und es geht von vorne los, allerdings mit dem Vorteil, dass die Zeit weiterläuft.
Wo das Einvernehmen endet
In der Praxis endet es fast immer an denselben Stellen. Es lohnt sich, sie vorher zu kennen.
Beim Geld
Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB und Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB sind die häufigsten Bruchstellen. Solange niemand rechnet, sind sich alle einig. Sobald eine Zahl im Raum steht, endet die Einigkeit oft.
Bei der Immobilie
Ein gemeinsames Haus ist der schwierigste Punkt überhaupt, weil Wohnen, Schulden und Vermögen zusammenfallen. Hier scheitert Einvernehmen häufiger als bei den Kindern.
Beim Versorgungsausgleich
Nicht beim Ob, sondern beim Wie. Wer im Termin zum ersten Mal sieht, wie viel Rente abgegeben wird, reagiert manchmal anders als vorher angenommen.
Bei den Kindern
Seltener, als man denkt. Die gemeinsame elterliche Sorge nach §§ 1626 ff. BGB besteht nach der Scheidung fort, ohne dass jemand etwas beantragen muss. Streit entsteht meist nicht über die Sorge, sondern über den Umgang und über den Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB.
Warum ein Anwalt genügt
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Er gilt aber nur für Anträge. Wer lediglich zustimmt, stellt keinen Antrag und braucht deshalb keinen eigenen Anwalt.
Praktisch heißt das: Ich vertrete einen von Ihnen, stelle den Antrag und führe das Verfahren. Ihr Ehegatte erklärt seine Zustimmung selbst, schriftlich in beglaubigter Form oder im Termin zu Protokoll. Das spart Ihnen beiden die Kosten einer zweiten Kanzlei.
Ich sage aber auch klar, wo die Grenze liegt. Ich vertrete nur meinen Mandanten. Ihr Ehegatte bekommt von mir keine Beratung und keine Auskunft darüber, ob er sich gerade richtig verhält. Wenn er das wissen will, braucht er eine eigene Anwältin, und das ist dann keine Eskalation, sondern vernünftig.
Wer den Antrag stellt, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es entsteht kein Nachteil und keine Schuld. Meist stellt ihn der, der den Anstoß gibt.
Wenn Sie sich über Folgesachen einig sind
Dann sollten Sie das festhalten, und zwar in einer Form, die trägt. Eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt oder über den Zugewinnausgleich bedarf regelmäßig der notariellen Beurkundung. Was Sie am Küchentisch besprechen, bindet niemanden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist Aufwand und kostet Geld. Sie lohnt sich trotzdem, wenn Vermögen, eine Immobilie oder Unterhaltsansprüche im Spiel sind. Ohne sie bleiben diese Punkte offen, auch nach der Scheidung.
Bei einfachen Verhältnissen ohne Vermögen und ohne Unterhaltsansprüche brauchen Sie sie nicht. Ich sage Ihnen, in welche Lage Sie gehören.
Was Sie tun können, damit es einvernehmlich bleibt
Aus der Praxis vier Dinge, die mehr helfen als jede Verhandlungstaktik.
Einigen Sie sich auf das Trennungsdatum. Wenn beide denselben Tag nennen, ist der Termin in diesem Punkt erledigt. Wenn nicht, wird es der einzige Streitpunkt im Saal.
Kündigen Sie den Antrag an. Ihr Ehegatte sollte den Antrag nicht als Überraschung aus dem Briefkasten ziehen. Das ist der häufigste Grund, aus dem einvernehmliche Verfahren kippen.
Beantworten Sie beide den Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Auch der Ehegatte ohne Anwalt. Ein liegengebliebener Bogen erzeugt Ärger, der mit der Sache nichts zu tun hat.
Trennen Sie die Themen. Die Scheidung selbst ist einfach. Unterhalt, Haus und Vermögen sind es nicht. Wer alles zu einem Paket schnürt, blockiert am Ende auch den einfachen Teil.
Wenn Einvernehmen nicht möglich ist
Es gibt Fälle, in denen dieser Weg nicht taugt. Wenn Ihr Ehegatte die Scheidung ablehnt und Sie noch keine drei Jahre getrennt leben, führt an einem streitigen Verfahren nichts vorbei, § 1566 Abs. 2 BGB. Wenn Gewalt im Spiel ist, ist Einvernehmen der falsche Maßstab, dann geht es um Schutz.
Ich sage Ihnen nach der Prüfung, in welcher Lage Sie sind. Ein Verfahren als einvernehmlich zu beginnen, obwohl es das nicht ist, kostet am Ende mehr als der ehrliche Weg.
Ihr nächster Schritt
Sprechen Sie mit Ihrem Ehegatten über zwei Punkte: das Trennungsdatum und die Frage, ob er zustimmt. Wenn beides steht, schicken Sie mir Ihre Angaben über das Formular. Alles Weitere ordne ich für Sie.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.