Scheidungsantrag stellen – rechtssicher, strukturiert & fachanwaltlich begleitet
Der Scheidungsantrag ist der formale Startpunkt Ihrer Scheidung – und zugleich ein sensibler rechtlicher Schritt. Wir führe Sie als erfahrene Fachanwälte durch den gesamten Ablauf: vom ersten Ausfüllen des Formulars, über die Prüfung der Voraussetzungen, die Kostenstruktur und den Versorgungsausgleich bis hin zum Gerichtstermin und der Rechtskraft der Scheidung. Sie erhalten eine klare, verständliche und zugleich juristisch präzise Begleitung, damit Sie jederzeit wissen, was als Nächstes passiert und welche Entscheidungen wirklich wichtig sind.
Scheidungsantragsformular
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Ablauf der Scheidung – was nach dem Scheidungsantrag Schritt für Schritt passiert
1. Trennungsjahr und Entscheidung zur Scheidung
Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss in der Regel das Trennungsjahr abgelaufen sein.
Das bedeutet, dass die Ehegatten seit mindestens zwölf Monaten getrennt leben, was auch innerhalb der
gemeinsamen Wohnung möglich ist, sofern eine klare räumliche und wirtschaftliche Trennung besteht.
In dieser Zeit reift die Entscheidung, ob die Ehe endgültig beendet werden soll. Das Gericht prüft später,
ob das Trennungsjahr eingehalten wurde und die Ehe als gescheitert gilt.
2. Ausfüllen des Online‑Formulars / Erstkontakt
Mit dem Ausfüllen des Formulars geben Sie mir die wichtigsten Eckdaten zu Ihrer Ehe, Ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen, Kindern, Unterhalt und eventuellen Vereinbarungen. Diese Angaben dienen nicht der bloßen
Datensammlung, sondern sind Grundlage für eine erste rechtliche Einschätzung. Ich prüfe, ob die Voraussetzungen
für eine Scheidung vorliegen, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist und welche Kosten voraussichtlich
entstehen werden.
3. Fachanwaltliche Prüfung und Rückfragen
Nach Eingang Ihrer Daten erfolgt eine sorgfältige juristische Prüfung. Unklare Punkte kläre ich mit Ihnen
telefonisch oder schriftlich, etwa zur Trennungssituation, zu bestehenden Unterhaltszahlungen oder zu
Vermögensfragen. Ziel ist es, den Scheidungsantrag so vorzubereiten, dass das Gericht alle relevanten
Informationen erhält und Rückfragen möglichst vermieden werden. In dieser Phase besprechen wir auch,
ob Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn im Verbund mit der Scheidung geregelt werden sollen.
4. Transparenter Kostenvoranschlag
Bevor Sie sich verbindlich entscheiden, erhalten Sie eine klare und nachvollziehbare Kostenübersicht.
Diese umfasst die voraussichtlichen Gerichtskosten, die Anwaltsgebühren nach RVG und mögliche
Konstellationen, etwa bei einvernehmlicher oder streitiger Scheidung. So wissen Sie bereits vor
Unterzeichnung der Vollmacht, welche finanzielle Belastung auf Sie zukommt und welche Einsparmöglichkeiten
bestehen, etwa durch eine einvernehmliche Gestaltung.
5. Vollmacht und Mandatserteilung
Erst wenn Sie die anwaltliche Vollmacht unterschrieben zurücksenden, kommt das Mandat zustande.
Diese formale Voraussetzung ist rechtlich zwingend und schützt Sie davor, dass ohne Ihre ausdrückliche
Zustimmung Schritte gegenüber dem Gericht eingeleitet werden. Mit der Vollmacht ermächtigen Sie mich,
den Scheidungsantrag in Ihrem Namen zu stellen, Erklärungen abzugeben und das Verfahren vor dem
Familiengericht zu führen.
6. Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht
Nach Mandatserteilung fertige ich den Scheidungsantrag aus, der alle notwendigen Angaben enthält:
Daten der Ehegatten, Eheschließung, Trennungszeitpunkt, Kinder, Versorgungsausgleich und gegebenenfalls
Hinweise zu bereits getroffenen Vereinbarungen. Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht.
Das Gericht prüft zunächst formale Voraussetzungen und fordert anschließend den Gerichtskostenvorschuss an.
7. Gerichtskostenvorschuss und Zustellung an den anderen Ehegatten
Das Gericht setzt einen Vorschuss auf die Gerichtskosten fest, der vom antragstellenden Ehegatten zu zahlen ist.
Erst nach Eingang dieses Vorschusses wird das Verfahren weiter betrieben. Anschließend wird der Scheidungsantrag
dem anderen Ehegatten zugestellt. Dieser erhält Gelegenheit, zur Scheidung Stellung zu nehmen und mitzuteilen,
ob er der Scheidung zustimmt oder Einwendungen erhebt.
8. Versorgungsausgleich und Auskünfte der Versorgungsträger
Parallel zur Zustellung des Antrags leitet das Gericht den Versorgungsausgleich ein. Die Rentenversicherungsträger
und sonstigen Versorgungsträger werden angeschrieben und geben Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen
Anwartschaften. Beide Ehegatten müssen hierzu Formulare ausfüllen und Angaben zu ihren Rentenversicherungen machen.
Dieser Schritt kann einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen und ist zwingende Voraussetzung für den
Scheidungstermin, sofern der Versorgungsausgleich nicht ausnahmsweise ausgeschlossen wurde.
9. Termin zur mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin)
Sobald alle Auskünfte vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
In diesem Termin werden beide Ehegatten persönlich angehört. Das Gericht prüft, ob das Trennungsjahr
abgelaufen ist, ob die Ehe als gescheitert anzusehen ist und ob der Versorgungsausgleich ordnungsgemäß
durchgeführt werden kann. Der eigentliche Termin dauert häufig nur wenige Minuten und verläuft sachlich
und strukturiert. Am Ende verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss.
10. Rechtskraft der Scheidung
Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses läuft eine Rechtsmittelfrist, innerhalb derer Beschwerde eingelegt
werden könnte. Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, wird die
Scheidung rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie rechtlich geschieden und können Ihren neuen Lebensabschnitt
mit klarer rechtlicher Grundlage beginnen. Auf Wunsch erhalten Sie eine beglaubigte Ausfertigung des
Scheidungsbeschlusses für Ihre Unterlagen.
Was passiert nach dem Absenden des Scheidungsantrags‑Formulars?
Sobald Sie das Formular zum Scheidungsantrag absenden, beginnt für Sie ein klar strukturierter und rechtlich
abgesicherter Prozess. Zunächst werden Ihre Angaben in der Kanzlei geprüft und in eine juristisch verwertbare
Form gebracht. Dabei geht es nicht nur um Formalien, sondern auch um die Frage, ob besondere Konstellationen
vorliegen, etwa gemeinsame Immobilien, erhebliche Vermögenswerte, Auslandsbezug oder komplexe Unterhaltsfragen.
Im Anschluss erhalten Sie eine Rückmeldung, in der offene Punkte geklärt und gegebenenfalls ergänzende
Informationen angefordert werden. Erst wenn alle relevanten Daten vorliegen, wird ein konkreter Entwurf
des Scheidungsantrags erstellt. Dieser Entwurf wird Ihnen auf Wunsch erläutert, damit Sie genau wissen,
welche Erklärungen in Ihrem Namen gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Parallel dazu erhalten Sie eine
transparente Kostenübersicht, die sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren umfasst. Mit der
Unterzeichnung der Vollmacht erteilen Sie das Mandat, und der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht
eingereicht. Sie müssen sich danach nicht selbst mit dem Gericht auseinandersetzen – die gesamte Kommunikation
läuft über die Kanzlei. Sie werden über jeden wesentlichen Schritt informiert, insbesondere über den Eingang
des Gerichtskostenvorschusses, die Zustellung an den anderen Ehegatten, den Stand des Versorgungsausgleichs
und die Terminierung der mündlichen Verhandlung. So behalten Sie jederzeit den Überblick, ohne sich in
juristischen Details zu verlieren.
Die 10 wichtigsten Fragen rund um den Scheidungsantrag
1. Wann kann ich überhaupt einen Scheidungsantrag stellen?
In der Regel kann ein Scheidungsantrag gestellt werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.
Das bedeutet, dass die Ehegatten seit mindestens zwölf Monaten getrennt leben. Eine Trennung ist
auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn eine klare räumliche und wirtschaftliche
Trennung vorliegt. In besonderen Härtefällen kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres
beantragt werden, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Diese Fälle sind jedoch eng begrenzt
und müssen sorgfältig geprüft werden. Der Scheidungsantrag selbst kann nur durch eine Rechtsanwältin
oder einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.
2. Brauche ich für den Scheidungsantrag zwingend einen Anwalt?
Ja, der Scheidungsantrag kann nur durch eine anwaltlich vertretene Partei gestellt werden.
Das Gesetz sieht einen sogenannten Anwaltszwang vor, weil der Scheidungsantrag weitreichende
rechtliche Folgen hat. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt, wenn er der Scheidung
lediglich zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Sobald jedoch eigene Anträge gestellt werden,
etwa zu Unterhalt oder Zugewinn, ist auch für die andere Seite anwaltliche Vertretung erforderlich.
In der Praxis ist es daher wichtig zu klären, ob eine einvernehmliche oder eine streitige Scheidung
angestrebt wird.
3. Welche Unterlagen werden für den Scheidungsantrag benötigt?
Für den Scheidungsantrag werden in der Regel die Heiratsurkunde, Angaben zu gemeinsamen Kindern,
Informationen zum Trennungszeitpunkt und zu den aktuellen Wohnsitzen benötigt. Darüber hinaus sind
für den Versorgungsausgleich Angaben zu Rentenversicherungen und sonstigen Versorgungsanrechten
erforderlich. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen können zusätzliche Unterlagen sinnvoll sein,
etwa Grundbuchauszüge, Darlehensverträge oder Nachweise über Vermögenswerte. Welche Unterlagen im
Einzelfall erforderlich sind, wird im Rahmen der anwaltlichen Beratung konkret besprochen.
4. Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren nach Einreichung des Antrags?
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt maßgeblich vom Versorgungsausgleich und von eventuellen
Folgesachen ab. In einem einfachen, einvernehmlichen Verfahren ohne umfangreiche Folgesachen kann
die Scheidung häufig innerhalb von sechs bis neun Monaten abgeschlossen werden. Verzögerungen ergeben
sich vor allem dann, wenn Auskünfte der Versorgungsträger lange auf sich warten lassen oder wenn
streitige Folgesachen hinzukommen. Auch die Auslastung des zuständigen Familiengerichts spielt eine
Rolle. Eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags kann dazu beitragen, das Verfahren zu beschleunigen.
5. Was kostet ein Scheidungsantrag und wer zahlt die Kosten?
Die Kosten des Scheidungsverfahrens setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen.
Beide richten sich nach dem Verfahrenswert, der vom Gericht festgesetzt wird. Üblicherweise werden
die Kosten am Ende des Verfahrens hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, sofern keine abweichende
Entscheidung getroffen wird. Der antragstellende Ehegatte muss zunächst den Gerichtskostenvorschuss
leisten. Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen Anwalt. Bei einer
einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt können die Kosten deutlich reduziert werden.
6. Was passiert, wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag widerspricht?
Widerspricht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag, wird das Verfahren nicht automatisch blockiert,
aber es wird streitig. Das Gericht prüft dann intensiver, ob die Ehe als gescheitert anzusehen ist
und ob das Trennungsjahr tatsächlich eingehalten wurde. In solchen Fällen kann es zu einer Beweisaufnahme
kommen, etwa durch Zeugen. Die Verfahrensdauer verlängert sich und die Kosten steigen, weil häufig
beide Seiten anwaltlich vertreten sind und zusätzliche Termine erforderlich werden.
7. Kann ich den Scheidungsantrag nachträglich zurücknehmen?
Grundsätzlich kann ein Scheidungsantrag zurückgenommen werden, solange die Scheidung noch nicht
rechtskräftig ausgesprochen wurde. Die Rücknahme bedarf einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber
dem Gericht. Bereits entstandene Kosten, insbesondere Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, bleiben
jedoch bestehen. Eine Rücknahme sollte daher gut überlegt und nur nach eingehender rechtlicher
Beratung erfolgen. In manchen Fällen kann es sinnvoller sein, das Verfahren ruhend zu stellen,
statt den Antrag vollständig zurückzunehmen.
8. Welche Rolle spielt der Versorgungsausgleich beim Scheidungsantrag?
Der Versorgungsausgleich ist ein gesetzlich vorgesehener Bestandteil des Scheidungsverfahrens und
wird in der Regel von Amts wegen durchgeführt. Er betrifft die während der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften beider Ehegatten. Im Scheidungsantrag wird angegeben, ob der Versorgungsausgleich
durchzuführen ist oder ob ein wirksamer Verzicht vorliegt. Das Gericht holt Auskünfte der Versorgungsträger
ein und nimmt auf dieser Grundlage den Ausgleich vor. Der Versorgungsausgleich kann nur in engen Grenzen
ausgeschlossen werden und sollte stets fachanwaltlich geprüft werden.
9. Muss ich persönlich zum Gerichtstermin erscheinen?
Ja, in der Regel müssen beide Ehegatten zum Scheidungstermin persönlich erscheinen. Das Gericht möchte
sich einen persönlichen Eindruck verschaffen und die Ehegatten zu Trennung, Scheitern der Ehe und
eventuellen Kindern anhören. In Ausnahmefällen kann eine Entbindung von der persönlichen Anwesenheit
beantragt werden, etwa bei schwerer Krankheit oder Auslandsaufenthalt. Ob eine solche Entbindung
in Betracht kommt, ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.
10. Was bedeutet die Rechtskraft der Scheidung für mich konkret?
Mit Eintritt der Rechtskraft ist die Ehe rechtlich endgültig beendet. Ab diesem Zeitpunkt können
keine Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss mehr eingelegt werden. Die Rechtskraft ist
Voraussetzung für bestimmte weitere Schritte, etwa eine erneute Eheschließung oder die endgültige
steuerliche Trennung. Sie erhalten auf Wunsch eine beglaubigte Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses,
die Sie bei Behörden, Versicherungen oder Banken vorlegen können. Die Rechtskraft markiert damit
den rechtlich klaren Abschluss des Scheidungsverfahrens.
Ihre Scheidung – rechtssicher begleitet von Fachanwaltskanzlei für Familienrecht
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