Kinder – Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung
Die Fragen rund um die gemeinsamen Kinder sind bei einer Trennung oder Scheidung oft die emotionalsten und schwierigsten Aspekte. Das Kindeswohl steht dabei immer an erster Stelle – sowohl aus rechtlicher als auch aus menschlicher Sicht. Die Fachanwaltskanzlei Kaschube unterstützt Sie dabei, die bestmöglichen Regelungen für Ihre Kinder zu finden – einvernehmlich, wenn möglich, und gerichtlich, wenn nötig.
Sorgerecht nach der Scheidung
Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung in der Regel bestehen. Die Scheidung ändert zunächst nichts an der elterlichen Sorge: Beide Elternteile bleiben gemeinsam sorgeberechtigt und müssen wichtige Entscheidungen das Kind betreffend gemeinsam treffen. Dies umfasst Entscheidungen über Schulwahl, medizinische Behandlungen, Auslandsreisen und ähnliche bedeutsame Angelegenheiten.
Alleiniges Sorgerecht
Das alleinige Sorgerecht kann einem Elternteil übertragen werden, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl widerspricht. Dies ist beispielsweise der Fall bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern, bei Gefährdung des Kindes oder bei dauerhaftem Weigerungsverhalten eines Elternteils. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist eine gerichtliche Entscheidung, die stets am Kindeswohl ausgerichtet ist.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge und regelt, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben, oder es wird einem Elternteil übertragen. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl.
Wechselmodell
Beim Wechselmodell leben die Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen, in der Regel in einem gleichmäßigen Rhythmus (z. B. wöchentlich wechselnd). Das Wechselmodell kann von den Eltern einvernehmlich vereinbart oder – unter engen Voraussetzungen – gerichtlich angeordnet werden. Es setzt eine gute Kooperation zwischen den Eltern und räumliche Nähe der Wohnorte voraus.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) ist das Recht des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf persönlichen Umgang miteinander. Beide – das Kind und der nicht betreuende Elternteil – haben ein Recht auf Umgang. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, den Umgang zu fördern und nicht zu behindern. Wir helfen Ihnen, eine klare und für alle Seiten tragfähige Umgangsregelung zu erarbeiten.
Kindesunterhalt
Minderjährige Kinder haben gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Wir berechnen für Sie den korrekten Kindesunterhalt und helfen Ihnen, diesen rechtssicher zu vereinbaren oder durchzusetzen.
Kindeswohl im Mittelpunkt
Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, steht das Kindeswohl an oberster Stelle. Wir empfehlen unseren Mandantinnen und Mandanten stets, Konflikte im Interesse der Kinder einvernehmlich zu lösen und Kinder so weit wie möglich aus elterlichen Auseinandersetzungen herauszuhalten. Einvernehmliche Regelungen sind nicht nur kostengünstiger, sondern schaffen auch eine stabilere Grundlage für die weitere Entwicklung der Kinder.
Kontakt – Fachanwaltskanzlei Kaschube
Bei allen Fragen zu Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt sind wir für Sie da:
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