Wer an Ihrer Scheidung mitwirkt
In einem Scheidungsverfahren treten mehr Stellen auf, als die meisten erwarten. Post kommt vom Gericht, von der Rentenversicherung, manchmal vom Jugendamt. Diese Seite ordnet, wer wer ist, was er tut und was er von Ihnen will. Wenn Sie das wissen, wissen Sie auch, welchen Brief Sie beantworten müssen und welchen nicht.
Sie und Ihr Ehegatte
Sie sind Beteiligte, nicht Parteien. Einer von Ihnen stellt den Antrag, der andere ist Antragsgegner. Diese Rollen sagen nichts über Schuld und nichts über das Ergebnis. Sie sagen nur, von wem der Antrag ausgeht.
Beide Ehegatten müssen im Termin persönlich erscheinen, § 128 FamFG. Beide füllen ihren Fragebogen zum Versorgungsausgleich selbst aus. Vertreten lassen kann sich hier niemand, auch nicht durch die eigene Anwältin.
Das Familiengericht
Zuständig ist eine Abteilung des Amtsgerichts, das Familiengericht. Innerhalb des Gerichts arbeiten mehrere Personen an Ihrer Sache, und es hilft zu wissen, welche.
Die Richterin oder der Richter
Entscheidet über die Scheidung und über den Versorgungsausgleich, führt den Termin und erlässt den Beschluss. An diese Person richten sich alle inhaltlichen Fragen.
Die Geschäftsstelle
Führt die Akte, verschickt Ladungen und Fragebögen, erteilt Ausfertigungen und den Rechtskraftvermerk. Wer wissen will, wo die Sache steht, fragt hier.
Die Kostenstelle
Setzt den Verfahrenswert nach § 43 FamGKG an und fordert den Gerichtskostenvorschuss ein. Von hier kommt die erste Rechnung, und sie sollte zügig bezahlt werden, weil vorher nicht zugestellt wird.
Das Gericht berät Sie nicht. Es entscheidet. Fragen zu Ihren Rechten beantwortet es nicht, dafür ist die Anwältin da.
Die Rechtsanwältin
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang, § 114 FamFG. Ich stelle den Antrag, formuliere ihn nach § 133 FamFG, führe den Schriftverkehr mit dem Gericht und begleite Sie im Termin. Grundlage dafür ist die Vollmacht nach § 11 FamFG, die Sie mir erteilen.
Wichtig ist die Grenze: Ich vertrete immer nur einen von Ihnen. Auch wenn Sie sich vollkommen einig sind, darf ich nicht beide beraten. Ihr Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, aber er bekommt von mir keine Rechtsauskunft. Wenn er eine will, braucht er eine eigene.
Die Versorgungsträger
Am Versorgungsausgleich wirken alle Stellen mit, bei denen einer von Ihnen während der Ehezeit Anrechte erworben hat. Das ist regelmäßig die Deutsche Rentenversicherung, dazu können die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen, Betriebsrentenstellen und private Versicherer kommen.
Diese Träger sind keine Gegner. Sie sind am Verfahren beteiligt, weil über ihre Anrechte entschieden wird. Sie erhalten den Beschluss und setzen die Teilung anschließend um.
Was sie von Ihnen wollen: nichts unmittelbar. Sie antworten dem Gericht. Was Sie tun müssen, ist den Fragebogen des Gerichts vollständig auszufüllen, damit die Träger überhaupt angeschrieben werden können. Je mehr Träger beteiligt sind, desto länger dauert es.
Das Jugendamt
Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, erfährt das Jugendamt von dem Verfahren. Das geschieht automatisch und bedeutet keine Überprüfung Ihrer Erziehung.
Die Rolle des Jugendamts ist zunächst ein Angebot: Beratung zur elterlichen Sorge, zum Umgang und zum Kindesunterhalt. Sie können es annehmen oder nicht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, in der Betreuung und Unterhalt geregelt sind, bleibt es meist bei diesem Angebot.
Anders wird es, wenn über Sorge oder Umgang gestritten wird. Dann wird das Jugendamt vom Gericht beteiligt und äußert sich im Verfahren. In solchen Fällen kann das Gericht den Kindern zusätzlich einen Verfahrensbeistand bestellen, der allein deren Interessen vertritt.
Die gemeinsame elterliche Sorge nach §§ 1626 ff. BGB besteht nach der Scheidung übrigens fort. Sie müssen dafür nichts beantragen. Nur wer sie ändern will, braucht einen Antrag.
Wer sonst noch auftauchen kann
Die Notarin oder der Notar. Wenn Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, etwa über Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB oder über nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB, ist dafür regelmäßig eine notarielle Beurkundung nötig. Der Notar ist neutral und berät keinen von Ihnen einseitig.
Das Standesamt. Es stellt die Heiratsurkunde aus, die Sie für den Antrag brauchen, und schreibt nach der Scheidung das Eheregister fort. Bei einer Namensänderung nach der Scheidung ist es Ihre Anlaufstelle.
Ein zweiter Anwalt. Nur nötig, wenn Ihr Ehegatte eigene Anträge stellen will, etwa zu Unterhalt oder Zugewinn. Für die bloße Zustimmung zur Scheidung braucht er keinen.
Welche Post Sie beantworten müssen
Beantworten müssen Sie: die Gerichtskostenrechnung, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich, jede Aufforderung des Gerichts mit einer Frist und die Ladung zum Termin.
Nicht beantworten müssen Sie: Schreiben, die Ihnen nur zur Kenntnis übersandt werden, und Angebote des Jugendamts, wenn Sie keine Beratung wünschen.
Im Zweifel schicken Sie mir das Schreiben. Es ist schneller geklärt, als Sie es lesen.
Ihr nächster Schritt
Legen Sie sich eine Mappe an und heften Sie jeden Brief in dieser Sache ab, mit dem Aktenzeichen des Gerichts obenauf. Wenn Sie noch am Anfang stehen, ist der nächste Schritt das Formular oder ein Anruf bei mir.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.