Der Versorgungsausgleich ist bei jeder Scheidung gesetzlich vorgesehen – doch er kann durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt das gesamte Verfahren, die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht und wann dieser sinnvoll ist.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Er wird bei jeder Scheidung vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt – ohne dass die Ehegatten einen Antrag stellen müssen.
Der Grundgedanke ist einfach: Beide Ehegatten sollen nach der Scheidung über gleich hohe Versorgungsanwartschaften aus der Ehezeit verfügen. Dadurch werden Nachteile ausgeglichen, die ein Ehegatte durch Kindererziehung, Haushaltsführung oder Teilzeitarbeit bei der eigenen Altersvorsorge erlitten hat. Im Unterschied zum Zugewinnausgleich, der das Vermögen betrifft, bezieht sich der Versorgungsausgleich ausschließlich auf die Altersversorgung.
Ehezeit und Bewertungsstichtage
Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist ausschließlich die Ehezeit. Diese ist in § 3 Abs. 1 VersAusglG definiert:
Beginn: Der erste Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde.
Ende: Der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.
Anrechte, die vor der Eheschließung oder nach Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurden, bleiben unberührt. Ebenso bleiben Anrechte unberücksichtigt, die bereits vor der Ehe erdient waren – auch wenn die Rente erst nach der Scheidung ausgezahlt wird.
Welche Anrechte werden ausgeglichen?
In den Versorgungsausgleich fallen alle Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG. Dazu gehören:
Gesetzliche Rentenversicherung: Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung – in der Praxis die wichtigste Anrechtsart. Beide Ehegatten erwerben während der Ehezeit Entgeltpunkte, die hälftig geteilt werden.
Beamtenversorgung: Pensionsansprüche von Beamten des Bundes und der Länder nach dem BeamtVG.
Betriebliche Altersvorsorge: Betriebsrenten, Pensionszusagen, Direktversicherungen, Pensionskassen und Unterstützungskassen nach dem BetrAVG.
Berufsständische Versorgungswerke: Versorgungsanrechte der Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater) bei den jeweiligen Versorgungswerken.
Private Rentenversicherungen: Riester-Rente (§ 10a EStG), Rürup-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und private Rentenversicherungen mit lebenslanger Rentenzahlung.
Nicht ausgeglichen werden reine Kapitallebensversicherungen ohne Rentenoption (diese fallen unter den Zugewinnausgleich), Sachvermögen und Immobilien, Anwartschaften aus der Unfallversicherung sowie Anrechte, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, sofern sie nicht in der Ehezeit geleistet wurden.
Interne und externe Teilung
Seit der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 gilt das Prinzip der internen Teilung als Regelfall (§ 10 VersAusglG):
Jedes einzelne Anrecht wird für sich betrachtet und hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes, eigenständiges Anrecht beim jeweiligen Versorgungsträger in Höhe des halben ehezeitlichen Ausgleichswerts. Dies bedeutet: Bei der Deutschen Rentenversicherung werden Entgeltpunkte übertragen, bei einer Betriebsrente wird ein eigenes Versorgungskonto eingerichtet.
Die externe Teilung ist die Ausnahme (§ 14 VersAusglG). Sie kommt in Betracht, wenn der Versorgungsträger sie verlangt und der Ausgleichsberechtigte zustimmt, oder wenn der Ausgleichswert gering ist (Geringfügigkeitsgrenze nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert an einen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungsträger übertragen – beispielsweise an die Deutsche Rentenversicherung oder an eine private Rentenversicherung.
Anrechte von geringem Wert werden nicht ausgeglichen (§ 18 VersAusglG). Sind die Ausgleichswerte beider Ehegatten bei demselben Versorgungsträger annähernd gleich hoch, unterbleibt der Ausgleich ebenfalls, da er wirtschaftlich sinnlos wäre.
Ablauf im gerichtlichen Verfahren
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Der Ablauf gliedert sich in vier Schritte:
1. Einleitung: Nach Einreichung des Scheidungsantrags fordert das Gericht beide Ehegatten auf, ihre Versorgungsträger zu benennen und die Formulare zur Kontenklärung auszufüllen (§ 220 FamFG).
2. Auskünfte der Versorgungsträger: Die Versorgungsträger ermitteln die während der Ehezeit erworbenen Anrechte und teilen dem Gericht den Ausgleichswert mit. Dieser Schritt dauert in der Praxis 3–6 Monate – er ist regelmäßig der zeitintensivste Teil des gesamten Scheidungsverfahrens.
3. Prüfung und Berechnung: Das Gericht prüft die Auskünfte und berechnet den Ausgleich für jedes einzelne Anrecht.
4. Entscheidung: Im Scheidungstermin entscheidet das Gericht über den Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung. Die Entscheidung wird im Scheidungsbeschluss aufgenommen.
Der notarielle Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Die Ehegatten sind nicht gezwungen, den Versorgungsausgleich vom Gericht durchführen zu lassen. Das Gesetz eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ganz oder teilweise auszuschließen (§ 6 Abs. 1 VersAusglG).
Die Vereinbarung kann sowohl vor der Eheschließung (im Ehevertrag), während der Ehe als auch nach der Trennung (in der Scheidungsfolgenvereinbarung) getroffen werden. Sie muss jedoch vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abgeschlossen sein.
Inhaltlich können die Ehegatten verschiedene Regelungen treffen: den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, den Ausschluss einzelner Anrechte (z.B. nur der betrieblichen Altersvorsorge), eine Modifikation der Berechnungsmethode, die Vereinbarung eines Ausgleichs auf andere Weise (z.B. durch Zahlung eines Kapitalbetrags) oder die Verrechnung mit anderen Scheidungsfolgen (z.B. Zugewinnausgleich oder Unterhalt).
Formvorschriften für den Verzicht
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist an strenge Formvorschriften gebunden. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor:
1. Notarielle Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG): Die Vereinbarung wird von einem Notar beurkundet. Der Notar ist verpflichtet, beide Ehegatten über die rechtlichen Folgen des Verzichts zu belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Dies stellt sicher, dass beide Seiten die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen.
2. Gerichtlich protokollierter Vergleich (§ 127a BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 VersAusglG): Die Vereinbarung kann auch im Scheidungstermin als gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Der gerichtliche Vergleich ersetzt die notarielle Form. Dies hat den Vorteil, dass keine zusätzlichen Notarkosten anfallen.
Eine privatschriftliche Vereinbarung (ohne Notar oder Gericht) ist unwirksam. Auch eine mündliche Absprache hat keine rechtliche Wirkung.
Gerichtliche Wirksamkeitskontrolle
Das Familiengericht prüft jede Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf ihre Wirksamkeit (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Die Prüfung umfasst:
Inhaltskontrolle: Die Vereinbarung darf nicht zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führen. Wenn ein Ehegatte durch den Verzicht im Alter auf Grundsicherung angewiesen wäre, während der andere Ehegatte hohe Rentenansprüche hat, kann das Gericht die Vereinbarung für unwirksam erklären. Die Rechtsprechung des BGH orientiert sich an den Grundsätzen der Kernbereichslehre (BGH, Urteil vom 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02).
Ausübungskontrolle: Selbst wenn die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses wirksam war, kann sie unwirksam werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben – etwa wenn ein Ehegatte nach Abschluss der Vereinbarung schwer erkrankt ist oder seinen Arbeitsplatz verloren hat.
Gesamtbetrachtung: Das Gericht betrachtet die Vereinbarung im Kontext aller Scheidungsfolgen. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann angemessen sein, wenn er durch andere Leistungen kompensiert wird – beispielsweise durch Übertragung eines Immobilienanteils, eine höhere Unterhaltszahlung oder eine Einmalzahlung zur privaten Altersvorsorge.
Wann ist ein Verzicht sinnvoll?
Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann in folgenden Konstellationen sinnvoll sein:
Annähernd gleiche Anwartschaften: Wenn beide Ehegatten während der Ehe in vergleichbarem Umfang Rentenansprüche erworben haben, ergibt ein Ausgleich wirtschaftlich wenig Sinn. Die Kosten und der Zeitaufwand des Verfahrens stehen in keinem Verhältnis zum geringen Ausgleichsbetrag.
Kurze Ehedauer: Je kürzer die Ehe, desto geringer sind die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften. Bei Ehen unter drei Jahren entfällt der Versorgungsausgleich ohnehin, wenn kein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Kompensation durch andere Leistungen: Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte im Gegenzug auf andere Ansprüche verzichtet – etwa auf den Zugewinnausgleich – oder dem anderen Ehegatten eine Immobilie, einen Kapitalbetrag oder erhöhten Unterhalt überlässt.
Beschleunigung des Verfahrens: Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig der zeitintensivste Teil des Scheidungsverfahrens. Durch einen Verzicht kann die Scheidung innerhalb von 4–8 Wochen nach Antragstellung erfolgen – statt 3–6 Monate.
Selbstständige mit eigener Altersvorsorge: Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und eigenständig vorgesorgt haben, profitieren häufig von einem Verzicht – insbesondere wenn der Ehegatte ebenfalls über ausreichende Versorgung verfügt.
Ehen in fortgeschrittenem Alter: Wenn beide Ehegatten bereits Rentner sind oder kurz vor dem Rentenalter stehen, kann ein Verzicht sinnvoll sein, da die Auswirkungen des Ausgleichs auf die tatsächliche Rente oft geringer sind als erwartet.
Alternativen zum vollständigen Verzicht
Statt eines vollständigen Verzichts können die Ehegatten den Versorgungsausgleich auch modifizieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG):
Teilausschluss: Nur bestimmte Anrechte werden vom Ausgleich ausgenommen – beispielsweise die betriebliche Altersvorsorge, während die gesetzliche Rente weiterhin ausgeglichen wird.
Kompensation durch Zahlung: Statt der Teilung der Anrechte zahlt der ausgleichspflichtige Ehegatte einen Kapitalbetrag, den der andere Ehegatte in eine private Altersvorsorge investieren kann.
Verrechnung mit Zugewinnausgleich: Die Ehegatten können vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich mit dem Zugewinnausgleich verrechnet wird. Wer beim Zugewinn mehr erhält, verzichtet im Gegenzug auf den Versorgungsausgleich.
Zeitliche Begrenzung: Der Ausgleich wird nur für einen Teil der Ehezeit durchgeführt – beispielsweise nur für die Jahre, in denen ein Ehegatte nicht erwerbstätig war.
Sonderfall: Kurzehen unter drei Jahren
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ohne Antrag unterbleibt der Versorgungsausgleich vollständig. Dies beschleunigt das Scheidungsverfahren erheblich, da die zeitintensive Einholung der Versorgungsauskünfte entfällt.
Die Dreijahresfrist bezieht sich auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG – nicht auf das Datum der Eheschließung bis zum Scheidungsantrag, sondern auf den ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Kosten des notariellen Verzichts
Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Der Geschäftswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert der auszugleichenden Anrechte.
In der Praxis liegen die Notarkosten für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei ca. 300–800 €, abhängig vom Wert der Anrechte. Bei einem gerichtlichen Vergleich im Scheidungstermin (§ 127a BGB) entfallen die Notarkosten – es fallen lediglich die regulären Anwaltskosten an. Allerdings müssen für den gerichtlichen Vergleich beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.
Häufig gestellte Fragen
Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Ja. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung (§ 7 VersAusglG) oder durch Anwaltsvergleich im Gerichtstermin (§ 127a BGB) ganz oder teilweise ausschließen. Das Familiengericht prüft die Vereinbarung auf Wirksamkeit und Angemessenheit (§ 8 VersAusglG).
Wann ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich sinnvoll?
Ein Verzicht kann sinnvoll sein, wenn beide Ehegatten über annähernd gleich hohe Rentenanwartschaften verfügen, wenn die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat, wenn ein anderweitiger Ausgleich erfolgt (z.B. Übertragung einer Immobilie) oder wenn beide Ehegatten ausreichend eigene Altersvorsorge haben.
Kann das Gericht den Verzicht ablehnen?
Ja. Das Familiengericht prüft nach § 8 VersAusglG, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Führt der Verzicht dazu, dass ein Ehegatte im Alter auf Sozialleistungen angewiesen wäre, kann das Gericht die Vereinbarung für unwirksam erklären.
Was kostet der notarielle Verzicht?
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert gemäß GNotKG und liegen in der Praxis bei ca. 300–800 €. Im Vergleich zu den Mehrkosten eines Versorgungsausgleichsverfahrens (700–1.000 €) kann sich der Verzicht auch finanziell lohnen. Beim gerichtlichen Vergleich im Scheidungstermin entfallen die Notarkosten.
Kann der Verzicht auch nach der Scheidung erklärt werden?
Nein. Der Verzicht muss vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erklärt werden. Nach der Scheidung ist eine Änderung nur unter den engen Voraussetzungen des § 227 FamFG (Abänderungsverfahren) möglich – etwa bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Der Versorgungsausgleich ist ein wichtiger Schutzmechanismus – aber er ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Ein notarieller Verzicht kann das Scheidungsverfahren um Monate verkürzen und erhebliche Kosten sparen. Voraussetzung ist, dass der Verzicht für beide Seiten angemessen ist und einer gerichtlichen Prüfung standhält. Lassen Sie sich individuell beraten, ob ein Verzicht in Ihrer Situation sinnvoll ist – ich prüfe Ihre Anwartschaften und zeige Ihnen die Vor- und Nachteile auf.
Rechtsquellen
- § 1 VersAusglG – Halbteilung der Versorgungsanrechte
- § 2 VersAusglG – Auszugleichende Anrechte
- § 3 VersAusglG – Ehezeit, Ausschluss bei Kurzehen
- § 6 VersAusglG – Regelungsbefugnis der Ehegatten
- § 7 VersAusglG – Besondere formelle Anforderungen
- § 8 VersAusglG – Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle
- § 10 VersAusglG – Interne Teilung
- § 14 VersAusglG – Externe Teilung
- § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit
- § 50 FamGKG – Verfahrenswert Versorgungsausgleich
- § 220 FamFG – Einleitung des Versorgungsausgleichs
- § 227 FamFG – Abänderung
- § 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich als Formersatz
- § 17 BeurkG – Belehrungspflicht des Notars
- BGH, 11.02.2004, XII ZR 265/02 – Kernbereichslehre
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