Der Scheidungsantrag ist der formale Startschuss für Ihr Scheidungsverfahren. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt, wer den Antrag stellen kann, welche Unterlagen Sie benötigen und was nach der Einreichung passiert.
Wer kann den Scheidungsantrag stellen?
Jeder Ehegatte ist berechtigt, den Scheidungsantrag zu stellen (§ 124 FamFG). Es spielt keine Rolle, wer die Trennung veranlasst hat oder wer „schuld” am Scheitern der Ehe ist – das deutsche Scheidungsrecht kennt keine Schuldfrage (§ 1565 Abs. 1 BGB). Der Antrag muss zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Voraussetzungen für die Antragstellung
Trennungsjahr: Der Scheidungsantrag kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden (§ 1565 Abs. 2 BGB). In der Praxis kann der Antrag bereits einige Wochen vorher gestellt werden, da das Gericht Zeit für Zustellung und Einleitung des Versorgungsausgleichs benötigt. Das Trennungsjahr muss spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen sein.
Härtefall: In absoluten Ausnahmefällen kann die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Dies kommt in der Praxis nur bei schwerer Gewalt oder vergleichbar gravierenden Umständen in Betracht.
Erforderliche Unterlagen
Für einen vollständigen Scheidungsantrag werden folgende Dokumente benötigt:
Heiratsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie, alternativ ein beglaubigter Auszug aus dem Eheregister beim zuständigen Standesamt. Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder. Einkommensnachweise beider Ehegatten (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, letzter Steuerbescheid). Rentenversicherungsnummern beider Ehegatten für den Versorgungsausgleich. Scheidungsfolgenvereinbarung, falls vorhanden. Vollmacht für den Rechtsanwalt.
Inhalt des Scheidungsantrags
Der Scheidungsantrag muss nach § 133 FamFG folgende Angaben enthalten: Persönliche Daten beider Ehegatten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit), Datum und Ort der Eheschließung, Heiratsregisternummer, Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern (Name, Geburtsdatum, Aufenthaltsort), Trennungsdatum und Art der Trennung, Angaben zu bisherigen Regelungen über Unterhalt und Sorgerecht sowie den Antrag, die Ehe zu scheiden.
Zuständiges Familiengericht
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG in folgender Reihenfolge:
Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden und lebt ein Ehegatte mit ihnen im Bezirk eines Familiengerichts, ist dieses Gericht zuständig. Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständig, wenn noch ein Ehegatte dort lebt. Subsidiär ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig. Haben beide Ehegatten ihren Aufenthalt im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig (§ 122 Nr. 4 FamFG).
Was passiert nach der Einreichung?
Zustellung: Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dem Antragsgegner förmlich zu. Ab dem Zustellungsdatum läuft die Frist für den Versorgungsausgleich.
Versorgungsausgleich: Das Gericht fordert beide Ehegatten auf, die Formulare für den Versorgungsausgleich auszufüllen, und schreibt die Versorgungsträger an (§ 220 FamFG). Die Bearbeitungszeit beträgt 3–6 Monate.
Stellungnahme: Der Antragsgegner kann dem Antrag zustimmen, schweigen oder widersprechen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stimmt er zu.
Terminsbestimmung: Sobald alle Auskünfte vorliegen, bestimmt das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen (§ 128 FamFG).
Online-Einreichung über das beA
Seit 2022 sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen (§ 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130d ZPO). Der Scheidungsantrag wird daher digital und verschlüsselt an das Familiengericht übermittelt. Dies beschleunigt die Zustellung und vermeidet Postlaufzeiten.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann den Scheidungsantrag stellen?
Jeder Ehegatte kann den Antrag stellen. Er muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte kann zustimmen oder einen eigenen Antrag stellen.
Welche Unterlagen brauche ich?
Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise, Rentenversicherungsnummern und gegebenenfalls eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Bei welchem Gericht muss der Antrag eingereicht werden?
Bei minderjährigen Kindern: Gericht am Wohnort der Kinder. Ohne Kinder: letzter gemeinsamer Wohnsitz oder Wohnort des Antragsgegners (§ 122 FamFG).
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Ein vollständiger und gut vorbereiteter Scheidungsantrag ist die Grundlage für ein zügiges Verfahren. Sichern Sie alle Unterlagen frühzeitig und lassen Sie den Antrag von einem Fachanwalt erstellen – das vermeidet Rückfragen und Verzögerungen. Bei einer Online-Scheidung über unsere Kanzlei reichen wir den Antrag in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Auftragserteilung beim Familiengericht ein.
Rechtsquellen
- § 1565 BGB – Scheitern der Ehe
- § 114 FamFG – Anwaltszwang
- § 122 FamFG – Örtliche Zuständigkeit
- § 124 FamFG – Antragsberechtigung
- § 128 FamFG – Persönliches Erscheinen
- § 133 FamFG – Inhalt des Scheidungsantrags
- § 220 FamFG – Einleitung Versorgungsausgleich
- § 130d ZPO – Elektronische Einreichung
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