Kein Geld für die Scheidung? Der Staat hilft. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt, wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) hat, wie der Antrag gestellt wird und welche Kosten übernommen werden.
Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe (PKH) – in Familiensachen als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet – ist eine staatliche Hilfe für Personen, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts ganz oder teilweise (§ 122 Abs. 1 ZPO).
Die VKH stellt sicher, dass niemand aus finanziellen Gründen auf eine Scheidung verzichten muss. Der Zugang zum Recht darf nicht vom Geldbeutel abhängen – das ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
Voraussetzungen für die Bewilligung
Die VKH wird bewilligt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 114 Abs. 1 ZPO):
1. Bedürftigkeit: Sie können die Kosten der Scheidung nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Maßgeblich sind das monatliche Nettoeinkommen abzüglich bestimmter Freibeträge (für Erwerbstätigkeit, Wohnkosten, Unterhaltspflichten) und das verwertbare Vermögen. Ein Schonvermögen bleibt unberücksichtigt.
2. Hinreichende Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Bei Scheidungsverfahren ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt, sofern das Trennungsjahr abgelaufen ist und die Ehe als gescheitert angesehen werden kann.
3. Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Eine Scheidung nach abgelaufenem Trennungsjahr ist nicht mutwillig.
Was wird übernommen?
Bei vollständiger Bewilligung werden übernommen: die gesamten Gerichtskosten (Verfahrensgebühr nach dem FamGKG), die Anwaltskosten des beigeordneten Rechtsanwalts (nach dem RVG) sowie Auslagen für Zustellungen, Kopien und Sachverständige im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
Nicht übernommen werden die Kosten des gegnerischen Anwalts, falls Sie im Verfahren unterliegen – bei einer einvernehmlichen Scheidung ist dies jedoch nicht relevant.
Der VKH-Antrag
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Er umfasst:
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Formular (Anlage zu § 117 Abs. 4 ZPO). Dieses Formular ist bundesweit einheitlich und enthält Angaben zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten.
Belege: Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate), aktueller Steuerbescheid, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen, Kontoauszüge des letzten Monats, Nachweise über Unterhaltspflichten, Bescheide über Sozialleistungen (ALG I/II, Wohngeld) und Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen).
VKH mit Ratenzahlung
Übersteigt Ihr Einkommen die Freibeträge, kann das Gericht VKH mit der Auflage bewilligen, monatliche Raten zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO). Die Ratenhöhe richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen. Die maximale Ratenzahlungsdauer beträgt 48 Monate (§ 115 Abs. 4 ZPO). Übersteigen die Raten die tatsächlichen Verfahrenskosten, wird die Ratenzahlung vorzeitig eingestellt.
Nachträgliche Überprüfung
Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens erneut prüfen (§ 120a ZPO). Haben sich Ihre Verhältnisse wesentlich verbessert – etwa durch ein höheres Gehalt, eine Erbschaft oder die Auszahlung des Zugewinnausgleichs –, kann das Gericht die Bewilligung aufheben und Rückzahlung anordnen. Sie sind verpflichtet, wesentliche Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.
Alternative: Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten
Bevor VKH beantragt wird, prüft das Gericht, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten hat (§ 1360a Abs. 4 BGB). Ist der Ehegatte leistungsfähig und kann der Antragsteller die Kosten nicht selbst tragen, muss der Ehegatte die Verfahrenskosten vorstrecken. In der Praxis wird VKH häufig auch dann bewilligt, wenn der Verfahrenskostenvorschussanspruch besteht, aber nicht durchsetzbar ist.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Scheidung?
Anspruch hat, wer die Kosten der Scheidung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann (§ 114 ZPO). Entscheidend sind Einkommen, Vermögen und Unterhaltspflichten. Empfänger von ALG II oder Sozialhilfe erfüllen die Voraussetzungen in der Regel.
Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Nur wenn sich Ihre wirtschaftliche Lage innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende wesentlich verbessert (§ 120a ZPO). Bei Ratenzahlungs-VKH zahlen Sie monatliche Raten über maximal 48 Monate. Bei vollständiger Bewilligung ohne Raten entstehen keine Rückzahlungspflichten, sofern sich Ihre Verhältnisse nicht ändern.
Übernimmt die PKH auch die Anwaltskosten?
Ja. Bei Bewilligung werden sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen (§ 122 Abs. 1 ZPO). Der Anwalt wird dem Antragsteller vom Gericht beigeordnet.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Finanzielle Engpässe dürfen kein Hindernis für eine Scheidung sein. Die Verfahrenskostenhilfe ermöglicht jedem den Zugang zum Familienrecht – unabhängig vom Einkommen. Wir prüfen Ihren Anspruch kostenfrei und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Scheuen Sie sich nicht, diesen Weg zu gehen.
Rechtsquellen
- §§ 114–127 ZPO – Prozesskostenhilfe
- § 115 ZPO – Einzusetzendes Einkommen und Vermögen
- § 117 ZPO – Antrag und Erklärung
- § 120a ZPO – Nachträgliche Überprüfung
- § 122 ZPO – Wirkung der Bewilligung
- §§ 76–78 FamFG – Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen
- § 1360a Abs. 4 BGB – Verfahrenskostenvorschuss
- Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitssatz
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