Das Verfahren aus Sicht der Gerichtsakte
Auf dieser Seite beschreibe ich, was in der Akte geschieht, nachdem der Antrag beim Familiengericht eingegangen ist. Nicht was Sie erleben, sondern was das Gericht tut. Wer das kennt, versteht die Post, die er bekommt, und weiß, worauf gerade gewartet wird.
Eingang
Die Antragsschrift geht bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts ein und wird registriert. Die Sache bekommt ein Aktenzeichen mit dem Kürzel F für Familiensache. Dieses Aktenzeichen begleitet das Verfahren bis zum Ende und gehört in jedes Schreiben, das Sie an das Gericht richten.
Geprüft wird zuerst die eigene Zuständigkeit und ob die Antragsschrift den Inhalt hat, den § 133 FamFG verlangt. Fehlt eine Pflichtangabe oder die Heiratsurkunde, ergeht eine Zwischenverfügung, und die Sache ruht, bis nachgereicht ist.
Anschließend berechnet die Kostenbeamtin den vorläufigen Verfahrenswert nach § 43 FamGKG und fordert den Gerichtskostenvorschuss an. Solange der Vorschuss nicht eingegangen ist, wird in der Regel nicht zugestellt.
Zustellung an den Antragsgegner
Ist der Vorschuss da, verfügt das Gericht die Zustellung an den anderen Ehegatten. Zugestellt wird förmlich, meist mit Zustellungsurkunde. Der Rückschein kommt zur Akte, denn das Gericht muss belegen können, dass und wann zugestellt wurde.
Mit der Zustellung geht eine Aufforderung heraus, sich zu äußern. Der Antragsgegner kann der Scheidung zustimmen, sie ablehnen oder schweigen. Für die Zustimmung braucht er keinen eigenen Anwalt, denn § 114 FamFG verlangt anwaltliche Vertretung nur für Anträge.
Scheitert die Zustellung, weil die Anschrift nicht stimmt, steht das Verfahren. Das Gericht fragt dann bei der Meldebehörde an. Diese Schleife kostet Wochen und ist der häufigste Grund für Stillstand am Anfang.
Der Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird nicht beantragt. Das Gericht leitet ihn bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren von Amts wegen ein, Grundlage ist das VersAusglG. Er ist eine Folgesache und wird nach § 137 FamFG zusammen mit der Scheidung entschieden.
Dazu verschickt das Gericht an beide Ehegatten ein Formular, üblicherweise als Vordruck V mit Anlagen. Abgefragt werden die Versicherungsverläufe und alle Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, berufsständische Versorgungswerke, private Rentenversicherungen.
Jeder Ehegatte füllt seinen Bogen selbst aus und sendet ihn unmittelbar an das Gericht zurück, auch derjenige, der keinen Anwalt hat. Das wird oft übersehen, weil der Bogen an Werbung erinnert.
Mit diesen Angaben schreibt das Gericht die Versorgungsträger an und fordert Auskunft über die Ehezeitanteile und die Ausgleichswerte. Die Träger antworten unterschiedlich schnell. Erst wenn alle Auskünfte in der Akte sind, kann terminiert werden. Dieser Abschnitt bestimmt die Dauer des Verfahrens.
Die eingehenden Auskünfte werden beiden Seiten zur Stellungnahme übersandt. Wer eine Lücke im Versicherungsverlauf entdeckt, sagt es jetzt, nicht später.
Terminierung und Termin
Liegt die Sache entscheidungsreif vor, bestimmt der Richter Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt beide Ehegatten. Die Ladung geht an die Beteiligten persönlich, denn nach § 128 FamFG müssen beide erscheinen. Ist ein Ehegatte anwaltlich vertreten, wird zusätzlich die Kanzlei geladen.
Im Termin stellt das Gericht die Personalien fest, hört beide Ehegatten persönlich an, klärt Trennungszeitpunkt und Scheidungswillen und behandelt anschließend den Versorgungsausgleich. Alles Wesentliche wird protokolliert. Die Sitzung ist nicht öffentlich.
Der Beschluss
Die Scheidung ergeht nicht als Urteil, sondern als Beschluss. Er wird im Termin verkündet und danach schriftlich abgesetzt. Der Beschluss enthält den Scheidungsausspruch, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich und die Kostenentscheidung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Kosten üblicherweise gegeneinander aufgehoben, jeder trägt also seinen Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten.
Zugestellt wird der Beschluss beiden Seiten. Ab der Zustellung läuft die Beschwerdefrist.
Rechtskraft
Wirksam wird die Scheidung erst mit der Rechtskraft. Zwei Wege führen dorthin. Entweder erklären beide Ehegatten im Termin den Verzicht auf Rechtsmittel, dann tritt die Rechtskraft sofort ein. Oder die Beschwerdefrist läuft ab, ohne dass jemand Beschwerde einlegt.
Anschließend versieht die Geschäftsstelle den Beschluss mit dem Rechtskraftvermerk und erteilt Ausfertigungen. Dieses Dokument ist der Nachweis Ihrer Scheidung. Das Gericht teilt die rechtskräftige Scheidung außerdem den Versorgungsträgern und dem Standesamt mit, damit die Anrechte übertragen und das Eheregister fortgeschrieben werden.
Woran Sie erkennen, wo Ihre Akte steht
An der Post. Kommt eine Kostenrechnung, ist der Antrag eingegangen. Kommt der Fragebogen, ist zugestellt und der Versorgungsausgleich läuft. Kommen Auskünfte der Träger zur Stellungnahme, ist der lange Abschnitt fast vorbei. Kommt die Ladung, steht der Termin. Kommt der Beschluss mit Vermerk, ist es geschafft.
Wenn längere Zeit gar nichts kommt, frage ich für Sie bei der Geschäftsstelle nach dem Sachstand. Beschleunigen lässt sich damit nichts, aber Sie wissen dann, worauf gewartet wird.
Ihr nächster Schritt
Prüfen Sie, welches Schreiben zuletzt bei Ihnen ankam, und beantworten Sie es, falls es eine Antwort verlangt. Wenn Sie ein Schreiben des Gerichts nicht einordnen können, schicken Sie es mir. Ich sage Ihnen, ob Sie handeln müssen oder warten dürfen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.