Wo beim Zugewinnausgleich in der Praxis wirklich gestritten wird
Die Formel des Zugewinnausgleichs ist kurz: Endvermögen minus Anfangsvermögen, die Differenz der beiden Ergebnisse wird halbiert. Wer sie einmal verstanden hat, wundert sich, warum solche Verfahren trotzdem Monate dauern können. Der Grund ist, dass fast nie über die Rechnung gestritten wird, sondern über die Zahlen, die man in sie einsetzt. Die §§ 1372 ff. BGB geben den Rahmen vor, sie sagen aber nicht, was Ihr Haus wert ist.
Ich betreue Scheidungen bundesweit online und sehe die immer gleichen fünf Konfliktpunkte. Wenn Sie sie kennen, können Sie früh einschätzen, ob bei Ihnen ein echter Streit droht oder ob eine Einigung in Reichweite liegt. Genau diese Einschätzung ist die Entscheidung, die Sie treffen müssen, bevor Geld für ein Verfahren ausgegeben wird.
Streitpunkt 1: das Anfangsvermögen lässt sich nicht mehr belegen
Das ist der häufigste und teuerste Fehler. Wer nicht nachweisen kann, was er am Tag der Eheschließung hatte, dem wird ein Anfangsvermögen von null unterstellt. Alles, was am Ende da ist, gilt dann als in der Ehe erwirtschaftet. Bei einer langen Ehe kann das den Anspruch der Gegenseite verdoppeln.
In der Praxis bedeutet das: Kontoauszüge von damals, Sparbücher, der alte Kaufvertrag der Eigentumswohnung, die Police der Lebensversicherung mit dem damaligen Stand. Banken bewahren Unterlagen nur begrenzt auf, deshalb ist es sinnvoll, sie anzufordern, sobald eine Trennung im Raum steht, und nicht erst, wenn der Antrag läuft. Wenn Sie gar nichts mehr haben, ist die Lage nicht hoffnungslos, aber Sie argumentieren dann mit Indizien statt mit Belegen, und das kostet Verhandlungsmasse.
Streitpunkt 2: der privilegierte Erwerb
Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Der Wert selbst wird also nicht geteilt, wohl aber die Wertsteigerung, die seit dem Zufluss eingetreten ist. Das klingt einfach und führt regelmäßig zu drei Auseinandersetzungen.
War es eine Schenkung oder eine Zahlung? Geld von den Eltern wird oft ohne Vertrag überwiesen. Ob es Schenkung, Darlehen oder Beteiligung war, lässt sich später kaum noch klären.
An wen ging die Zuwendung? Haben Schwiegereltern beim Hauskauf geholfen, ist entscheidend, ob sie ihrem eigenen Kind etwas zuwenden wollten oder dem Paar. Nur die Zuwendung an den eigenen Ehegatten wirkt sich beim Zugewinn zu seinen Gunsten aus.
Was ist aus dem Geld geworden? Wurde die Erbschaft in den gemeinsamen Hausumbau gesteckt oder in den laufenden Unterhalt der Familie, muss man nachvollziehen, welcher Teil des Endvermögens heute noch darauf beruht.
Wenn Sie eine Erbschaft oder eine größere Schenkung erhalten haben, sagen Sie mir das bitte ungefragt und mit Datum. Das ist häufig der einzige Posten, der die Rechnung wirklich zu Ihren Gunsten verschiebt.
Streitpunkt 3: Schulden
Beim Zugewinn zählen Schulden mit, auf beiden Stichtagen. Wer mit einem Minus in die Ehe gegangen ist und es abgetragen hat, hat dadurch Zugewinn erzielt. Wer während der Ehe Schulden aufgebaut hat, mindert sein Endvermögen.
Hier wird häufig zweierlei verwechselt. Der Zugewinnausgleich regelt, wer wem am Ende einen Geldbetrag schuldet. Er ändert nichts daran, wer der Bank gegenüber haftet. Stehen Sie mit im Darlehensvertrag, bleiben Sie Schuldnerin oder Schuldner der Bank, auch wenn der Ehepartner im Innenverhältnis alles übernimmt. Wer das Darlehen loswerden will, braucht die Zustimmung der Bank zur Haftungsentlassung, und die ist nicht selbstverständlich. Diese beiden Ebenen müssen wir getrennt regeln, sonst unterschreiben Sie eine Vereinbarung, die Sie im Verhältnis zur Bank nicht schützt.
Streitpunkt 4: die Bewertung
Das ist der Punkt, an dem Verfahren wirklich lang werden. Für Konten und Depots liest man den Stand ab. Für alles andere braucht man einen Wert, und über den lässt sich streiten.
Immobilien. Maßgeblich ist der Verkehrswert am Stichtag, nicht der Kaufpreis und nicht die Vorstellung des Eigentümers. Einigen sich die Beteiligten nicht, bestellt das Gericht einen Sachverständigen. Das dauert und kostet, und das Ergebnis liegt am Ende oft zwischen den beiden Erwartungen.
Unternehmen und Praxen. Hier geht es um den Ertragswert, um den Anteil, der auf die Arbeitskraft des Inhabers entfällt, und um die Steuerlast, die bei einer gedachten Veräußerung anfiele. Ein Betrieb, der die Familie ernährt, ist selten so viel wert, wie die Gegenseite hofft, und selten so wenig, wie der Inhaber angibt.
Lebensversicherungen. Angesetzt wird in der Regel der Rückkaufswert am Stichtag. Diese Auskunft bekommen Sie vom Versicherer, oft binnen weniger Tage.
Streitpunkt 5: Vermögen, das kurz vor dem Stichtag verschwindet
Der Verdacht steht in vielen Verfahren im Raum: Kurz vor der Trennung wird ein Konto geleert, ein Auto unter Wert an einen Bekannten verkauft, eine größere Summe verschenkt. Das Gesetz lässt solche Vermögensminderungen nicht folgenlos, wenn sie darauf angelegt waren, den anderen zu benachteiligen. Verschwendung und unentgeltliche Zuwendungen können dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden.
Praktisch hängt alles am Nachweis. Deshalb ist die Auskunft zum Trennungsstichtag so wichtig: Sie macht sichtbar, was zwischen Trennung und Antrag passiert ist. Wenn Sie einen solchen Verdacht haben, sammeln Sie, was Sie an Auszügen und Nachrichten haben, bevor Sie den Zugang zu gemeinsamen Unterlagen verlieren.
Wann sich eine Einigung lohnt
Ich rate zur Einigung, sobald einer dieser drei Punkte zutrifft.
Es wird ein Sachverständiger gebraucht. Ein Wertgutachten über eine Immobilie oder ein Unternehmen zieht das Verfahren in die Länge und wird von der unterliegenden Seite bezahlt. Häufig liegen die Vorstellungen beider Seiten so nah beieinander, dass der Unterschied die Kosten und die Wartezeit nicht rechtfertigt.
Die Belege fehlen auf beiden Seiten. Wenn keiner sein Anfangsvermögen sauber nachweisen kann, wird das Ergebnis für beide unberechenbar. Ein Vergleich schafft Sicherheit, die ein Beschluss in dieser Lage nicht bietet.
Der Streitwert steht in keinem Verhältnis zum Aufwand. Der Verfahrenswert richtet sich nach der Höhe der Forderung. Bei kleinen Beträgen frisst der Weg über zwei Instanzen den Gewinn auf.
Umgekehrt gibt es Fälle, in denen eine Einigung nicht der richtige Weg ist: wenn die Gegenseite keine Auskunft gibt, wenn Vermögen verschoben wurde oder wenn ein Angebot deutlich unter dem liegt, was die Rechnung ergibt. Dann ist der Antrag bei Gericht das mildere Mittel, weil er Bewegung erzwingt.
Wie wir das zusammen angehen
Schicken Sie mir eine Aufstellung dessen, was Sie wissen, auch wenn sie lückenhaft ist, und nennen Sie die Daten von Eheschließung und Trennung. Ich sage Ihnen dann, welcher der fünf Punkte in Ihrem Fall der entscheidende ist, welche Unterlagen wir zuerst brauchen und ob ich Ihnen eher zur Verhandlung oder zum Antrag rate. Wenn die Rechnung am Ende gegen Sie ausgeht, erfahren Sie das von mir, bevor Sie ein Verfahren beginnen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.