Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine von den Oberlandesgerichten entwickelte und jährlich aktualisierte Leitlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie dient als Orientierungsrahmen für Gerichte und Rechtsanwälte und legt Unterhaltsbeiträge in Abhängigkeit vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes fest. Rechtlich verbindlich ist allein § 1610 BGB (angemessener Lebensunterhalt); die Tabelle konkretisiert diesen Rahmen in der Praxis.
Düsseldorfer Tabelle 2025 (Kindesunterhalt, monatlich)
| Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen) | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | Ab 18 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| Bis 2.100 € | 480 € | 551 € | 645 € | 693 € |
| 2.101 – 2.500 € | 504 € | 578 € | 677 € | 728 € |
| 2.501 – 2.900 € | 534 € | 613 € | 717 € | 771 € |
| 2.901 – 3.300 € | 564 € | 647 € | 758 € | 815 € |
| 3.301 – 3.700 € | 594 € | 682 € | 799 € | 858 € |
| 3.701 – 4.100 € | 626 € | 718 € | 841 € | 904 € |
| 4.101 – 4.500 € | 659 € | 756 € | 886 € | 952 € |
| 4.501 – 5.100 € | 699 € | 803 € | 941 € | 1.011 € |
| 5.101 – 5.700 € | 746 € | 857 € | 1.004 € | 1.079 € |
| 5.701 – 6.400 € | 800 € | 919 € | 1.077 € | 1.157 € |
Die Tabelle zeigt Bruttounterhalt (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes). Kindergeld 2025: 250 € pro Kind/Monat. Für Kinder bis 17 Jahre ist das halbe Kindergeld (125 €) auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld vollständig anzurechnen.
Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Ausgangspunkt für die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieses ergibt sich nicht automatisch aus dem Gehaltszettel, sondern nach folgenden Abzügen:
Abzugsfähige Positionen
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge • Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, pauschal 5 %) • Kosten für private Altersvorsorge (bis 4 % des Bruttoeinkommens) • Tilgungsraten für selbst genutzte Immobilie • Unterhalt an vorrangig Berechtigte
Anzurechnende Positionen
Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen im Eigenheim • Steuererstattungen • Einmalige Einnahmen (anteilig) • Einkünfte aus Vermögen • Kindergeld (anteilig nach Rechtsprechung)
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Der Unterhaltspflichtige muss nur so viel Unterhalt zahlen, wie es ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen angemessenen Bedürfnisse möglich ist. Die Düsseldorfer Tabelle sieht folgende Selbstbehaltsätze vor:
| Unterhaltspflichtiger | Selbstbehalt 2025 |
|---|---|
| Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger (Kindesunterhalt) | 1.450 € |
| Nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger | 1.200 € |
| Unterhaltspflichtiger gegenüber Ehegatten (angemessener Selbstbehalt) | 1.600 € |
Mangelfall
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen, liegt ein Mangelfall vor. Das verbleibende Einkommen wird nach der gesetzlichen Rangfolge (§ 1609 BGB) aufgeteilt. Minderjährige Kinder genießen Vorrang gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten.
Wechselmodell und geteilte Betreuung
Beim Wechselmodell — das Kind lebt zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen — gelten besondere Berechnungsregeln. Ein Unterhaltsanspruch besteht weiterhin, wenn ein Einkommensgefälle zwischen den Elternteilen besteht. Die Berechnung des Unterhalts im Wechselmodell ist komplex und bedarf anwaltlicher Beratung.
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